Autor Thema: Verbesserung Techniker / Meister  (Read 262072 times)

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #330 am: 12.09.2019 19:32 »
Die meisten AG werden wohl der übertariflichen TdL-Empfehlung folgen, sofern sie sie auch weiterhin aufrecht hält.

ITechniker

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #331 am: 12.09.2019 22:01 »
Einpaar kurze Rückfragen zu den ganzen Überlegungen der letzten Seite:
  • Kommt es zur Auszahlung des Garantiebetrags nicht nur dann, wenn der Unterschiedsbetrag geringer ist als 50 Euro (E9a - E15)?
  • Ich dachte, Zulagen in der alten Entgeltgruppe (wie z.B. Entgeltgruppenzulagen) werden nicht berücksichtig. Oder gilt das nur, wenn es um die Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe geht, aber nicht bei der Berechnugn ob der Garantierbetrag zusteht?
  • Das ganze Spiel mit Unterschieds- und Garantiebeträgen kommt nur zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine stufengleiche Höhergruppierung handelt? Bzw. ist in diesem Fall der Garantiebetrag auf den Unterschiedbetrag begrenzt?

Mein konkreter Fall wenn ich richtig verstanden habe:
E9a S3 + Entgeltgruppenzulage (2020: 3378,01 €)
=> E9b S3 (2020: 3374,65 €) + Garantiebetrag von 3,36 € (= 3378,01 €)

Geist

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #332 am: 13.09.2019 07:56 »
Ja. Das ist mir scheinbar zu hoch.
"kommen können"... "Auf Antrag"...
Bisher dachte ich, nach einer Eingruppierungsautomatik IST der Techniker (und Sonstige Beschäftigter) der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 22.2 ab den 01.01.2020 in die 9b eingruppiert.
Ohne Graubereich. Ohne Wahl, ob man den Antrag stellt oder nicht. Ohne Wahl, ob man dem Antrag stattgibt oder nicht.
Was, wenn ich den Antrag nicht stelle? Ändert sich dann meine Tätigkeit?
Muss meine Stelle dann neu besetzt werden, weil ich die "schwierigen Tätigkeiten" ohne gestellten Antrag dann ja nicht übernehme?
Auch hier: Es ist so, weil die Tarifparteien das so geregelt haben.
Siehe § 29d Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L
...
Wenn du den Antrag nicht stellt, verbleibst du für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der EG9a.

Ich will da überhaupt kein Faß aufmachen, ich weiß ja, dass Du Recht hast...

Aber nach meinem Verständnis passt es sehr gut zusammen, wenn eine 9b Techniker-Stelle von einem 9b Techniker besetzt wird.
(vereinfacht gehe ich davon aus, dass der Techniker 9a UND 9b kann, die EG aber mal 9a, mal 9b ist)
Wenn eine 9b Techniker-Stelle von einem 9a Techniker besetzt wird, wäre dies doch gleichzeitig eine Übertragung minderwertiger Aufgaben.
Oder, wenn dies nicht möglich ist, weil die Stelle nur einen 9b Techniker hergibt, muss der 9a durch einen 9b ersetzt werden.
Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der ferstgelegten Entgeltgruppe entsprechen, sind doch ausdrücklich verboten.
Es müssten also dem 9a, der kein Antrag auf 9b gestellt hat höherwertige Tätigkeiten der 9b übertragen und er dadurch in 9b höhergruppiert werden.

Auch wenn ich hier nur nachhake, um das "Antragstellenmüssen" zu verstehen,
die Tätigkeit kann doch bei einer Verweigerung der der Stelle entsprechenden Eingruppierung nicht unverändert bleiben...
Oder?
Kann ich E13 Aufgaben übetragen bekommen und mit E5 bezahlt werden?

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #333 am: 13.09.2019 08:18 »
Doch, genau das ist der Inhalt der tariflichen Regelungen - die gleichlautend in TVÖD Bund und TVÖD VKA nicht erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden. Wer keinen Antrag stellt, bleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe. Keine Lücke, kein aber. Basta!

Capo

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #334 am: 13.09.2019 08:43 »
Doch, genau das ist der Inhalt der tariflichen Regelungen - die gleichlautend in TVÖD Bund und TVÖD VKA nicht erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden. Wer keinen Antrag stellt, bleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe. Keine Lücke, kein aber. Basta!
Verliert er dann eigentlich auch die Fallgruppenzulage wenn er in der 9a bleibt?

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #335 am: 13.09.2019 08:46 »
Ich will da überhaupt kein Faß aufmachen, ich weiß ja, dass Du Recht hast...

"§ 29d Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben
 
(1)  1 Beschäftigte, 
 
-  deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
 
-  die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, 
 
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert."


§ 29d Abs. 1 Satz 1 setzt die Tarifautomatik außer Kraft.

Wer den Antrag nicht stellt, der muss EG9b Tätigkeiten für EG9a Bezahlung wahrnehmen.
Und es war dann der Wunsch und der Wille des Beschäftigten - er hätte ja den Antrag stellen können.
Das Antragserfordernis beruht auf einer entsprechenden Forderung der Gewerkschaften, weil Konstellationen denkbar sind, in denen eine Höhergruppierung zeitweilig zu finanziellen Nachteilen führt und die längerfristigen Vorteile nicht mehr realisiert werden können, weil der Beschäftigte absehbar vorher aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden wird.

Für jeden Beschäftigten, der sich nicht in einer solchen Konstellation befindet, gibt es keinen vernünftigen Grund, den Antrag nicht zu stellen ...

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #336 am: 13.09.2019 08:50 »
Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

WasDennNun

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #337 am: 13.09.2019 09:03 »
Kann ich E13 Aufgaben übetragen bekommen und mit E5 bezahlt werden?
Natürlich! aber wenn es 50% deiner Tätigkeiten sind, dann bekommst du das Entgelt von E13/E12 je nach dem was für eine(r) du bist.

Wastelandwarrior

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #338 am: 13.09.2019 09:07 »
Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.
:D Tarifautomatik des § 12 TV-L (also im engeren Sinne). Besser ?

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #339 am: 13.09.2019 09:11 »
Doch, genau das ist der Inhalt der tariflichen Regelungen - die gleichlautend in TVÖD Bund und TVÖD VKA nicht erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden. Wer keinen Antrag stellt, bleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe. Keine Lücke, kein aber. Basta!
Verliert er dann eigentlich auch die Fallgruppenzulage wenn er in der 9a bleibt?

Es gibt niemanden, der Anspruch auf eine Fallgruppenzulage hätte, weshalb man einen solchen Anspruch auch nicht verlieren könnte.

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #340 am: 13.09.2019 09:16 »
Doch, genau das ist der Inhalt der tariflichen Regelungen - die gleichlautend in TVÖD Bund und TVÖD VKA nicht erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden. Wer keinen Antrag stellt, bleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe. Keine Lücke, kein aber. Basta!
Verliert er dann eigentlich auch die Fallgruppenzulage wenn er in der 9a bleibt?

Es gibt niemanden, der Anspruch auf eine Fallgruppenzulage hätte, weshalb man einen solchen Anspruch auch nicht verlieren könnte.
Naja, solange eine Fallgruppenzulage tariflich vorgesehen ist, hat ein Beschäftigter bei vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch darauf.


Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #341 am: 13.09.2019 09:26 »
Da aber - schon seit geraumer Zeit - keine Fallgruppenzulagen tariflich vorgesehen sind, läuft der Einwand leer.

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #342 am: 13.09.2019 09:32 »
Da aber - schon seit geraumer Zeit - keine Fallgruppenzulagen tariflich vorgesehen sind, läuft der Einwand leer.
Ach Spid, jetzt hast du mich wieder ... habe doch glatt die fehlerhafte Begrifflichkeit aus dem Ursprungspost übersehen ...

Also:
- Was passiert mit der Zahlung Entgeltgruppenzulage an bislang Berechtigte nach dem 31.12.19, die den Antrag nach § 29d TVÜ-L nicht stellen?

- Unabhängig davon sollten Besitzstandszulagen nach § 9 TVÜ-L über den 31.12.19 weiter gezahlt werden, oder?

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #343 am: 13.09.2019 09:44 »
Da aber - schon seit geraumer Zeit - keine Fallgruppenzulagen tariflich vorgesehen sind, läuft der Einwand leer.
Ach Spid, jetzt hast du mich wieder ... habe doch glatt die fehlerhafte Begrifflichkeit aus dem Ursprungspost übersehen ...

Also:
- Was passiert mit der Zahlung Entgeltgruppenzulage an bislang Berechtigte nach dem 31.12.19, die den Antrag nach § 29d TVÜ-L nicht stellen?

Die Tarifvertragsparteien haben - erwartungsgemäß - versäumt, eine Regelung dazu zu treffen. Mutmaßlich ist dies nicht absichtlich geschehen, sondern ihrer Unfähigkeit geschuldet, konsistente und vollständige Regelungen zu treffen. Die nicht beabsichtigte Regelunglücke wäre durch Auslegung zu schließen. Es ist wohl davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandswahrung vereinbaren wollten. Mithin wäre sie wohl weiter zu zahlen.

Zitat
- Unabhängig davon sollten Besitzstandszulagen nach § 9 TVÜ-L über den 31.12.19 weiter gezahlt werden, oder?

Nun, gem. §9 Abs. 1 TVÜ-L steht die Besitzstandszulage ja bereits nicht mehr zu, sobald rückwirkend zum 01.01.19 in die E9a übergeleitet wurde. Sie steht nämlich nur in der Entgeltgruppe zu, in die 2006 übergeleitet wurde - und das ist nicht die E9a.

TV-Ler

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #344 am: 13.09.2019 09:51 »
Nun, gem. §9 Abs. 1 TVÜ-L steht die Besitzstandszulage ja bereits nicht mehr zu, sobald rückwirkend zum 01.01.19 in die E9a übergeleitet wurde. Sie steht nämlich nur in der Entgeltgruppe zu, in die 2006 übergeleitet wurde - und das ist nicht die E9a.
Vermutlich ist das aber auch nur eine Regelungslücke ...