Also der Antrag ist ja nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L zu stellen. Warum kann der Antrag nicht abgelehnt werden? Wo steht das?
Das steht doch direkt in der zitierten Passage, also §29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L: „sind... auf Antrag eingruppiert“ und nicht „sind nach Entscheidung des AG eingruppiert“. Du hast mutmaßlich ein fundamentales Mißverständnis des Begriffs Antrag:
Es geht schließlich nicht um einen verwaltungsrechtlichen Antrag, sondern um einen zivilrechtlichen Antrag. Dieser ist eine einsetige, empfangsbedürftige Willenserklärung, der in diesem Fall zu einer unmittelbaren Rechtsfolge führt.
Diese bewirkt schlicht, daß der Bestandsschutz aus §29d Abs. 1 TVÜ-L beendet wird.
Und was bedeutet der Nachsatz, "der sich aus § 12 TVL ergibt".
§29d Abs. 1 TVÜ-L bestimmt, daß übergeleitete Beschäftigte auch nach Änderung der Entgeltordnung zum 01.01.20 für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert bleiben. Erst durch den Antrag gelangen sie in die höhere Entgeltgruppe, die nach der geänderten Entgeltordnung für die auszuübende Tätigkeit vorgesehen ist, mithin also jene, die sich nach §12 TV-L ergibt. Daß der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, die sich nach §12 TV-L ergibt, ist der „Normalfall“, das ist grundsätzlich so. Nur ausnahmsweise, in den Fällen des §29d TVÜ-L wie auch den Fällen des §29c TVÜ-L, ist zur Herstellung des Normalfalls eine einseitige Willenserklärung des AN, der Antrag, erforderlich.