Autor Thema: Verbesserung Techniker / Meister  (Read 261902 times)

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #630 am: 31.01.2020 08:39 »
Nein, es gibt sie nicht mehr. Es gibt aber AG, die sie weiterhin zahlen, obwohl dazu keine Rechtspflicht mehr besteht.

Luc008

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #631 am: 31.01.2020 08:44 »
Vielen Dank, ich werde mich mal kundig machen. Habe auch zum 01.01.2020 einen Arbeitsvertrag in der E9b und wurde aber weiter nach der E9a mit Zulage bezahlt. ::)

carlos1977

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #632 am: 31.01.2020 09:43 »
Hallo,
gibt es denn nun noch die Entgeldgruppenzulage für Techniker oder nicht?
Ich habe sie im Januar wieder bekommen in der E9a.
Bei mir sieht es genauso aus.

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #633 am: 31.01.2020 11:06 »
Ja, der Anspruch besteht weiter. Insoweit gilt die Entgeltordnung in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung weiter.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #634 am: 31.01.2020 11:15 »
Nein, der Anspruch ist zum 01.01.20 durch Fortfall der Anspruchsgrundlage entfallen. Eine Weitergeltung einer früheren Fassung der EGO wurde nicht vereinbart.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #635 am: 31.01.2020 11:28 »
Nach § 29d Absatz 1 TVÜ-L sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Die Formulierung, dass sie für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist eine Bestandsschutzregelung, die bedeutet, dass die Tarifautomatik in Bezug auf die neugefasste Entgeltordnung ausgesetzt wird und dass sie in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, in die sie nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eingruppiert waren. Die bisherige Fassung der Entgeltordnung gilt insoweit weiter. Siehe hierzu BAG vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16.

Da die bisherige Fassung der Entgeltordnung den Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage begründete, steht diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeut weiter zu, sofern kein Antrag nach § 29 d Abs. 2 TVÜ-L gestellt wird.

Spid

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #636 am: 31.01.2020 11:52 »
Die bisherige Fassung der Entgeltordnung gilt nicht fort und auch das bekannte BAG-Urteil führt derlei weder aus noch ließe sich derlei daraus ableiten. §29d Abs. 1 TVÜ-L garantiert den Bestand der Eingruppierung in die bisherige Entgeltgruppe. Die bisherige und derzeitige Entgeltgruppe ist unstrittig E9a. Eine Fortgeltung der Entgeltgruppenzulage - im Unterschied zur Besitzstandszulage für eine entfallene Vergütungsgruppenzulage - wurde nicht vereinbart. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch ist entfallen - mithin gibt es einen solchen nicht.

Isie

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #637 am: 31.01.2020 12:04 »
Das ist ein Irrtum. Die "bisherige Entgeltgruppe" ist eindeutig die in der bisherigen Fassung der Entgeltordnung enthaltene Entgeltgruppe. Der Bestandsschutz bedeutet, dass die Tarifautomatik ausgesetzt wird. Sprich: Den Blick in die neue Entgeltordnung kann man sich sparen, denn sie ist auf die unter den Bestandsschutz fallende bisherige Eingruppierung nicht anzuwenden.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #638 am: 31.01.2020 12:09 »
Die Tarifautomatik ist in keinster Weise ausgesetzt:
Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

Die bisherige Entgeltgruppe ist die E9a. Die Entgeltgruppe E9a wurde durch die Änderungen der Entgeltordnung in keinster Weise berührt. Was Du meinst, sind Tätigkeitsmerkmale. Tätigkeitsmerkmale sind keine Entgeltgruppen.

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #639 am: 31.01.2020 12:19 »
Nein, ich meine die Entgeltordnung und die Entgeltgruppe.

Auszug aus dem BAG-Urteil:
"Deshalb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der
bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein (Litschen aaO)."

Die unmittelbare Anwendung der neuen Entgeltordnung - und dadurch Wegfall der Entgeltgruppenzulage - wäre nur dann vorzunehmen, wenn es keine Bestandsschutzregelung gäbe.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #640 am: 31.01.2020 12:37 »
Und wenn man den Auszug im Kontext und vor allem auch die Referenz liest, stellt man fest, daß es sich um die Entgeltgruppe mit der entsprechenden Vergütung handelt und nicht um sonstige Entgeltbestandteile.

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #641 am: 31.01.2020 13:36 »
“Vergütung nach der bisherigen Entgeltordnung" ist doch eindeutig und bezieht die Entgeltgruppenzulage natürlich mit ein, da sie in der bisherigen Entgeltordnung geregelt ist.

Diese Rechtsauffassung vertreten offenbar auch die Arbeitgeber, denn sie würden sicherlich nicht aus reiner Freundlichkeit eine Zulage weiter zahlen, auf die kein Anspruch mehr besteht.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #642 am: 31.01.2020 13:47 »
Nein und nein. Hast Du Litschen in: Adam/Bauer/Bettenhausen/ua.:Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 3 überhaupt gelesen?Und den weiteren Verweis zur vergleichbaren Regelung des § 29a TVÜ-Länder: Augustin ZTR 2012, 484)?

Isie

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Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #643 am: 31.01.2020 14:10 »
Bisher nicht. Ich habe aus dem BAG-Urteil zitiert, das wiederum Litschen benannt hat.

Letztlich ist es aber egal, ob es einem von uns gelingt, den anderen zu überzeugen. Für die Betroffenen ist es wichtig, das Risiko abzuwägen, das mit einer Nichtbeantragung verbunden ist. Wenn sie sich gegen einen Antrag entscheiden, weil sie sich davon keinen Vorteil versprechen, wäre es natürlich blöd, wenn der Arbeitgeber die Entgeltgruppenzulage nur auf freiwilliger Basis oder aufgrund falscher Rechtsauslegung zahlt und irgendwann damit aufhört oder sie sogar zurückfordert.

Hierzu haben wir unterschiedliche Auffassungen, aber es ist weder unser Risiko noch unsere Entscheidung.

Spid

  • Gast
Antw:Verbesserung Techniker / Meister
« Antwort #644 am: 31.01.2020 14:53 »
Wenn die TVP nicht ständig Mist vereinbaren würden, gäbe es diese erheblichen Rechtsunsicherheiten nicht. Ich freue mich schon auf §29f am 01.01.2021...