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Ausgewiesene Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuerbescheinigung 2018 korrekt?

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lebkuchen:
Hallo,

eventuell ist es eine blöde Frage. Aber mir ist aufgefallen, dass in meiner Lohnsteuerbescheinigung 2018 die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse, zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung (Zeile 23,25,26,27) geringer ausgewiesen werden als die kumulativen Arbeitnehmerbeträge in der Bezügemitteilung vom Dezember 2018. Bei der Krankenkasse macht das bei mir über 400€ Differenz aus. Ist das so korrekt? Ich mache zum ersten Mal meine Steuererklärung und dachte, dass die Werte übereinstimmen müssen. 

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Gruß

lebkuchen

Spid:
Der TV-L/TV-H trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

lebkuchen:
Ich habe dieses Forum gewählt, weil ich nach TV-L bezahlt werde und deshalb dachte, dass sich die Leute hier vielleicht damit auskennen bzw. sich auch schon gewundert haben.

D-x:
Ich habe mal den Admin gebeten, den Beitrag in das allgemeine Forum zu verschieben, da es keine Besonderheit des TV-L sein wird. Welche Werte in die LStB einzutragen sind, dürfte Bundes- bzw. Steuerrecht sein.

Die Fragestellung finde ich spannend. Ich habe mal bei mir (TVöD) nachgesehen, da ergibt sich ebenfalls eine Differenz, jedoch durch alle Sozialversicherungszweige 2,6%, die ich mehr gezahlt habe, als ausgewiesen wird.
Nehme ich den Wert aus der Jahresmeldung zur SV und wende den jeweiligen Beitragssatz an, komme ich ebenfalls auf den höheren Wert, den ich laut Abrechnungsbelegen gezahlt habe.
Wenn mir nicht noch ein Geistesblitz kommt, werde ich die Tage mal an unsere Personalstelle herantreten.

Übrigens habe ich den Fall bis zur Erstellung der LStB mal in einer Personalabrechnungssoftware meines Vertrauens nachgestellt, inklusive LOB, Jahressonderzahlung und Zusatzversicherung. Die Abrechnungen stimmen auf den Cent, die LStB wird jedoch mit den erwarteten, höheren Werten erstellt.

Gerda Schwäbel:
Sozialversicherungsbeiträge, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, dürfen nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden. Steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig ist ein Teil der Hinzurechnungsbeträge nach § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SvEV, die wegen der Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgung bei jedem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigten in den Bereichen TV-L/TVöD anfallen müssten.  "2,6 Prozent" erscheinen mir schlüssig, "über 400€ Differenz bei der Krankenversicherung" kann ich mir dadurch aber nicht erklären.

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