Autor Thema: Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit  (Read 13364 times)

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #15 am: 06.03.2019 21:18 »
Kommt drauf an, was „eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ bedeutet.....   es steht drinnen   " als Sachbearbeiter beschäftigt".  Sonst ist da nix beschrieben außer natürlich der Entgeldgruppe und Arbeitsort.

Also in meinem Arbeitsvertrag wird keine Funktion genannt...
Der Vertrag ist wie folgt aufgebaut:

- Vertragspartner
- § 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang (Beginn der Arbeit und Vollzeit mit wöchentlicher Stundenanzahl)
- § 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen
- § 3 Probezeit (sechs Monate nach § 2 Abs. 4 TV-L)
- § 4 Eingruppierung
- § 5 Nebenabreden (keine vorhanden)
- § 6 Änderungen und Ergänzungen (nur Hinweis, dass diese nur in Schriftform wirksam sind)
- Unterschriften

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #16 am: 06.03.2019 21:22 »
„Sachbearbeiter“ ist nicht ausreichend, es bedarf regelmäßig einer näheren Charakterisierung, mindestens als Stichpunkte.

Pietclock

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #17 am: 06.03.2019 21:27 »
@TomBW: mich hat das jetzt auch mal interessiert, habe gerade nachgeschaut: in §5 steht bei mir dass ich umgesetzt, abgeordnet und zugewiesen werden darf. Außerdem noch dass zuviel gezahlte  Vergütung zurückgezahlt werden muss.

Außerdem hab ich tatsächlich ein DIN A4 Blatt nach dem Nachweisgesetz bei dem Vertrag (dachte immer das gehört dazu, gabs direkt bei der Vertragsunterzeichnung dazu).

Da steht der Arbeitsort drin, so wie eben "Herr Pietclock wird als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Übertragung weiterer Tätigkeiten bleibt vorbehalten."

Sonst nix...

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #18 am: 06.03.2019 21:38 »
@TomBW: mich hat das jetzt auch mal interessiert, habe gerade nachgeschaut: in §5 steht bei mir dass ich umgesetzt, abgeordnet und zugewiesen werden darf. Außerdem noch dass zuviel gezahlte  Vergütung zurückgezahlt werden muss.

Außerdem hab ich tatsächlich ein DIN A4 Blatt nach dem Nachweisgesetz bei dem Vertrag (dachte immer das gehört dazu, gabs direkt bei der Vertragsunterzeichnung dazu).

Da steht der Arbeitsort drin, so wie eben "Herr Pietclock wird als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Übertragung weiterer Tätigkeiten bleibt vorbehalten."

Sonst nix...

Ich habe mir meinen Vertrag jetzt auch nochmal genauer angeschaut und bei mir steht z.B. nichts von Umsetzung, Versetzung und Zuweisung.

Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."

Über die Rückzahlung von zu viel gezahlter Vergütung steht bei mir nichts drin. Ich denke in einem solchen Falle würden sie sich den Anspruch aus dem BGB (ungerechtfertigte Bereicherung - wenn das passt) ableiten und die Vergütung zurückfordern.

Ein Blatt nach dem Nachweisgesetz habe ich aber nicht. Ich habe nur noch die "Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue", "Erklärung deutsche Staatsangehörigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Strafverfahren usw.", "Hinweis auf das Datengeheimnis" und eine "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz"

All das habe ich unterschrieben aber etwas in Bezug auf das Nachweisgesetz habe ich nicht.


Ich denke das soll durch die Tätigkeitsbeschreibung erfolgen, welche aber eben so wenig wie der Geschäftsverteilungsplan vorliegt.

Pietclock

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #19 am: 06.03.2019 21:44 »
Zitat
Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."

Das steht bei mir auch drin, aber nirgendwo ist irgendeine Tätigkeit beschrieben...

Diese anderen Unterlagen habe ich auch alle. Aber wie gesagt, außer dem Satz zum dem Sachbearbeiter gibt es absolut nichts was meine Tätigkeit, die von mir sozusagen auszuüben ist, beschrieben wird. Und ich bin deutlich länger als die Probezeit dabei ...  sowas lassen sie halt offenbar gerne schleifen.

Es gibt hier einen Geschäftsverteilungsplan, daraus geht aber nicht die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters hervor. Dann gibt es noch einen Arbeitsverteilungsplan, da steht dann jeder einzelne drin, allerdings immer noch derart allgemein, da fallen unter bestimmte Punkte Leute, das geht von E5 bis E11.... Und ne genaue Beschreibung ist das ja auch nicht.

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #20 am: 06.03.2019 22:01 »
Zitat
Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."

Das steht bei mir auch drin, aber nirgendwo ist irgendeine Tätigkeit beschrieben...

Diese anderen Unterlagen habe ich auch alle. Aber wie gesagt, außer dem Satz zum dem Sachbearbeiter gibt es absolut nichts was meine Tätigkeit, die von mir sozusagen auszuüben ist, beschrieben wird. Und ich bin deutlich länger als die Probezeit dabei ...  sowas lassen sie halt offenbar gerne schleifen.

Es gibt hier einen Geschäftsverteilungsplan, daraus geht aber nicht die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters hervor. Dann gibt es noch einen Arbeitsverteilungsplan, da steht dann jeder einzelne drin, allerdings immer noch derart allgemein, da fallen unter bestimmte Punkte Leute, das geht von E5 bis E11.... Und ne genaue Beschreibung ist das ja auch nicht.

Ein Arbeitsverteilungsplan ist bei uns meines Wissens nicht vorgesehen. Der Geschäftsverteilungsplan wird wahrscheinlich so die "groben" Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter aufzeigen. Zum Beispiel in meinem Fall "Herr... : Disposition der Ausbildung", beim nächsten "Herr... Organisation der Ausbildung", "Frau... Sekretariat" usw.
Da es sich in meinem Fall um eine kleinere Behörde mit einem vergleichsweisen kleinen Team handelt, wird das wohl auch so "detailliert" möglich sein.

Ein Arbeitsverteilungsplan ist bei uns meines Wissens nicht geplant.


TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #21 am: 07.03.2019 17:39 »
Heute habe ich noch ein Gespräch mit dem Verwaltungsleiter bzgl. dieser Thematik geführt. Er meinte, dass ich beim Kollegen zur Mitarbeit eingeteilt bin. Deshalb entspricht meine ausgeübte Tätigkeit auch den derzeitig auszuübenden Tätigkeiten und daher auch nur der E5 (=gründliche Fachkenntnisse benötigt). Die vielseitigen Fachkenntnisse für die E6 habe ich wohl erst nach der mehrmonatigen Einarbeitungszeit (zufälligerweise = Probezeit). Und durch die "Unterstellung zur Mitarbeit" beim Kollegen, fallen nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die den Tätigkeitsmerkmalen der E6 entsprechen (§12 Abs. 1 S. 4 TV-L)
Aber hier bezieht er sich doch wieder auf mich persönlich und nicht auf die Tätigkeitsmerkmale oder?


Übertragung von höherwertigen Aufgaben in geringerem Umfang:
Als ich ihn auf die ausdrückliche Form dieser Vorgehensweise aufmerksam machte, meinte er dass er mir vor Abschluss des Arbeitsvertrages per E-Mail mitgeteilt hat, dass eine niedrigere Eingruppierung während der Probezeit aufgrund mangelnder Berufserfahrung erfolgt. Ich entgegnete dann, dass dies nach dem TV-L alleine kein Grund für diese Vorgehensweise darstellt (Eingruppierung richtet sich ja nach den Tätigkeitsmerkmalen).
Da hat er nichts dagegen gesagt, aber meinte dann das dies spätestens bei Dienstantritt mündlich mitgeteilt wurde und nach gesundem Menschenverstand eine mündliche Abrede reicht, da sonst ja jede Arbeitsanweisung schriftlich erfolgen müsste.
Wir waren uns dann jedoch beide nicht sicher, ob dies auch als ausdrücklich zu verstehen ist.

Auf das NachwG habe ich noch hingewiesen und er meinte, dass der Arbeitsvertrag ja vorliegt. Ich habe auf die "Charakterisierung oder kurze Beschreibung", Schriftform und die Frist von einem Monat hingewiesen. Er stimmte mir dann zu, dass dies nicht erfolgt ist.
Anschließend zeigte er mir einen Entwurf meiner Tätigkeitsbeschreibung, die weiterhin zur Überprüfung beim Ministerium vorliegt. Hier wird zwar erwähnt, welche Aufgaben ich wahrnehme und auch in welchem Umfang aber dieses Dokument ist "Gültig ab 01.03.2019".

Könnte man sich da nun nicht in Frage stellen was in den ersten zwei Monaten war und hat das möglicherweise Auswirkung auf diese ganze Geschichte?



Übrigens: Der Verwaltungsleiter nimmt es mir nicht übel, dass ich diese Anfragen stelle. Er findet es sogar ein wenig sympathisch, dass ich diese ganze Thematik hinterfrage. Er ist bei meiner Eingruppierung letztendlich an das Ministerium gebunden und gibt teils die Begründungen von diesem weiter.
Weiterhin meinte er, dass ich mir wegen der Probezeit keine Sorgen machen müsse solange der Vorgang in der Probezeit bei ihm bleibt. Sprich: Beendigung der Probezeit eher unwahrscheinlich.

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #22 am: 07.03.2019 17:58 »
Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #23 am: 07.03.2019 18:35 »
Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.

Danke für den Hinweis. Ich werde das Mal ansprechen!

TomBW

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #24 am: 07.03.2019 18:56 »
Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.

Eine kurze Frage hätte ich aber noch:
Der Verwaltungsleiter teilte mir ja mit, dass für die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfahrungsgemäß eine mehrmonatige Einarbeitungszeit notwendig ist und mir daher die auszuübenden Tätigkeiten nur in Mitarbeit beim Kollegen übertragen sind. Hierdurch entspricht die Wertigkeit meiner Tätigkeit über die Dauer der vereinbarten Probezeit E5, da eben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch nicht erfüllt seien.

Die Gesamtbetrachtung ergibt sich ja aus Satz 5.
Der Verwaltungsleiter kann doch nun begründen, dass ich mit den Tätigkeiten Reisekosten und Vergütung (die ich ja schon "ohne Hilfe" wahrnehme) niemals auf mindestens 50% komme. Wie ist die Mitarbeit bei meinem Kollegen  hierbei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale zu betrachten? 

Kann ich eben hierbei auf die von dir beschriebene Steigerung in der Breite verweisen?


Vielen vielen Dank an dieser Stelle!

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #25 am: 07.03.2019 19:01 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit nach der Probezeit einer E6 entspricht und während der Probezeit nur einer E5 entsprechen soll, geht das nur durch weniger Breite und nicht durch weniger Tiefe.

Pietclock

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #26 am: 07.03.2019 20:25 »
Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig.

Bei mir lief es genauso ab... und die "Aufgabenübertragung" fand häppchenweise über Wochen statt...  schriftlich kam da nie was.

GofX

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #27 am: 11.03.2019 06:58 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit nach der Probezeit einer E6 entspricht und während der Probezeit nur einer E5 [...]

Wird dann nach der Probezeit "höhergruppiert"?

Ich verwende den Begriff absichtlich in Anführungszeichen, um auf die besondere Bedeutung hinzuweisen ( § 17, Abs. 4, Satz 1 TV-L). Oder nimmt man hier § 13 TV-L zur Hilfe? Was bewirkt der § 13 TV-L beim dann folgenden § 17, Abs. 4, Satz 1 TV-L?

Oder gibt es dann den nächsten "Trick" der Personalverwaltung um in Stufe 1 zu bleiben und sogar noch die Stufenlaufzeit neu beginnen zu lassen?

Ob man wegen insgesamt 600 Euro Brutto hier den Aufstand übt sei jedem selbst überlassen.

Mit der Verschiebung der dann folgenden Stufen sind es erheblich mehr als diese 600 Euro.

Spid

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #28 am: 11.03.2019 09:18 »
Mir erschließt sich nicht, was §13 TV-L mit dem Sachverhalt zu tun haben soll. Sofern wirksam eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, die zur Eingruppierung in E5 führte, und später beim selben AG dann eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen wird, die zur Eingruppierung in E6 führt, so ist das der Regelfall der Höhergruppierung.

MoinMoin

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Antw:Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
« Antwort #29 am: 11.03.2019 10:10 »
Mit dem schönen Nebeneffekt, dass du bei einer HG von der Stufe 1 direkt in die Stufe 2 der höheren EG kommst.
Also es kann sich lohnen diese EG5 für die PZ zu akzeptieren und dann die EG6s2 danach zu erhalten.
Das wird gerne übersehen  ;D