Autor Thema: [NW] Pension und Studium  (Read 4920 times)

LehrerInNRW

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[NW] Pension und Studium
« am: 06.03.2019 19:24 »
War wahrscheinlich schon mal Thema im altern Forum - R. I. P.

In NRW kann ein Studium mit bis zu 855 Tagen auf Dienstzeiten angerechnet werden.
Wie ist dieses kann zu verstehen?
Liegt es im Ermessen der Sachbearbeitung beim LBV, ob ein Studium angerechnet wird?
Wann muss man sich um die Anrechnung kümmern?

Bei Lehrern sollte an der Notwendigkeit eines Studium kein Zweifel bestehen, oder doch?

Andere Frage, wie werden Teilzeit-Jahre gerechnet, wenn man auf z. B. 48 Dienstjahre kommt und davon dann 40 VZ und 8 TZ sind? Werden die 40 vollen Jahren genommen oder die Jahre vom Eintritt bis Austritt aus dem Dienst, egal ob sie VZ oder TZ waren?




calmac

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Antw:[NW] Pension und Studium
« Antwort #1 am: 06.03.2019 19:30 »
Ein Studium zählt dann zu 855 Tage auf die Pension --> also 2 Jahre, 4 Monate und 3 Tage.

Ich habe bereits bei der Verbeamtung einen Antrag auf Anerkennung des Studiums als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, kein Problem.

Dienstjahre werden zu 1,79375 oder ein prozentualer Anteil davon auf die Pension angerechnet. Wenn die 71,75 erreicht sind, ist es egal.


LehrerInNRW

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Antw:[NW] Pension und Studium
« Antwort #2 am: 06.03.2019 20:26 »
Danke für die Antwort! Closed  :)

Jebo11

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Antw:[NW] Pension und Studium
« Antwort #3 am: 06.03.2019 21:09 »
Man muss einen Antrag stellen? Habe ich bei meiner Verbeamtung vor acht Jahren nicht gemacht...

ChrBY

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Antw:[NW] Pension und Studium
« Antwort #4 am: 06.03.2019 21:37 »
Man muss einen Antrag stellen? Habe ich bei meiner Verbeamtung vor acht Jahren nicht gemacht...

Muß man nicht. Man muß allerdings bei der Verbeamtung einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf hinsichtlich aller besuchter Ausbildungseinrichtungen sowie beruflicher Tätigkeiten in Form eines auszufüllenden Formulars abgeben. Die Ausbildungszeiten bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze werden dann auch ohne weiteren Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Aber: Da eine vergleichbare Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor einigen Jahren ersatzlos gestrichen wurde, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß selbiges auch mit der Anrechnung auf die Dienstzeit passieren wird. Und leider genießt man in dieser Hinsicht keinerlei Bestandsschutz (auch höchstrichterlich bei der damaligen Kürzung bereits bestehender und in der Auszahlungsphase befindlicher Ruhegehälter von 75 % auf 71,75 % bestätigt).

Jebo11

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Antw:[NW] Pension und Studium
« Antwort #5 am: 06.03.2019 22:37 »
Vielen Dank! Ja das ganze System wird schon ganz schön kaputt gespart.