Autor Thema: Eingruppierung Kassenverwalter  (Read 12746 times)

KV

  • Gast
Eingruppierung Kassenverwalter
« am: 07.03.2019 10:40 »
Hallo,

ich bin seit 2012 in einer Kommune in Bayern als Kassenverwalter und Leiter der Vollstreckungsstelle beschäftigt und in EG8 eingruppiert. Ich bin gelernter Bankkaufmann. Zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, da keine automatische Überleitung in die EG 9a erfolgt ist. Der Antrag wurde mit der Begründung, dass ich die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfülle abgelehnt. In der Zwischenzeit hat mein Arbeitgeber eine Bewertung der Stelle von einer bekannten externen Firma eingeholt. Hierbei wurde eine komplette Tätigkeitsbeschreibung erstellt in der auch die Ausbildung berücksichtigt wurde.  Das Ergebnis dieser Bewertung lautet, dass ich in EG 9a eingruppiert werden muss. Dies entspricht auch der Regelung des TVÖD. Mein Arbeitgeber hält jedoch an seiner Begründung fest und gruppiert mich nicht in die EG 9a. Problematisch an dieser Ablehnung sehe ich auch, dass diese Ablehnung von dem Bürgermeister kommt. Art. 43 GO und unsere Geschäftsordnung regeln jedoch, dass für Höhergruppierungen ab EG 9a der Stadtrat zu entscheiden hat. Mein Antrag wird dem Stadtrat aber nicht vorgelegt.

Der TVÖD besagt, dass für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 9a eine erste Prüfung abzulegen ist.
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
Die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkasssenfachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung.

Ich sehe dadurch meine Ausbildungs und Prüfungspflicht als erfüllt an. Mir ist bekannt, dass umliegende Kommunen den Abschluss zum Bankkaufmann als gleichwertig anerkennen. In Stellenausschreibungen anderer Kommunen wird als Anforderung dieser Stelle immer eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltunsfachangestellten, Bankkaufmann oder vergleichbare Qualifikation benannt. Das vermittelte Wissen meiner Ausbildung gehört auch als Kassenverwalter zu meinen täglichen Aufgaben.

Ich würde mich freuen, wenn ich hierzu einige Einschätzungen bekommen könnte.

Vielen Dank
« Last Edit: 07.03.2019 10:57 von KV »

Lars73

  • Gast
Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #1 am: 07.03.2019 12:07 »
Zahlt der Arbeitgeber denn eine Zulage und hat dir angeboten den Lehrgang zu machen?

War der Prüfauftrag der Firma wirklich deine Eingruppierung und nicht die Bewertung der Stelle? Enthält das Gutachten die Aussage, dass bei dir die Prüfungspflicht der Eingruppierung in die E9a nicht entgegen steht?

Eine Beteiligung des Stadtrates ist für eine Höhergruppierung erforderlich. Die Beibehaltung einer Eingruppierung erfordert regelmäßig keine Beteiligung des Stadtrates.

"Die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkasssenfachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung" Diese Vorgabe aus dem BAT bezog sich nur auf Sparkassenangestellte. Ist hier also doppelt nicht wirksam.

Hast Du schon mal schriftlich die Bezahlung nach E9a hilfsweise einer Zulage nach E9a eingefordert?

Ggf. müsstest du Klagen. Aber ich sehe erhebliche Risiken, dass du die Eingruppierung in die E9a nicht erstreiten kannst. Grundsätzlich sollte aber die Zulage durchsetzbar sein, wenn du den Lehrgang nicht abgelehnt hast.

Ansonsten bleibt noch: Bewerbe dich in einer anderen Kommune...

KV

  • Gast
Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #2 am: 08.03.2019 08:37 »
Vielen Dank für Deine Antwort.

die Bezahlung nach 9a habe ich schriftlich eingefordert, eine Zulage nicht.

Mir ist die Argumentation mit dem Nachholen des Lehrgangs klar. Die Frage die sich mir stellt ist aber, ob sich der
Arbeitgeber in meinem Fall darauf berufen kann? Das Nachholen war zu keinem Zeitpunkt Bedingung. Hätte ich das bei der Einstellung als Auflage erhalten, hätte ich es noch verstanden.

Im TVÖD gibt es die sogenannten sonstigen Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Dass das gängige Praxis in den Kommunen ist, sehe ich wie gesagt an Stellenausschreibungen und Austausch mit anderen Kassenverwaltern und Personalstellen. Außerdem kann ich über Beurteilungen und Prüfungsberichte nachweißen, dass ich meine Aufgaben und die an einen Kassenvewerwalter gestellten Anforderungen zu 100% erfülle. Die Inhalte meiner Ausbildung befähigen mich, die Tätigkeiten eines Kassenwerwalters mindestens genau so zu erfüllen wie ein entprechend ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter.

Insbesondere diesen Zusatz aus dem TVÖD finde ich sehr eindeutig:
Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.

Es wird eine gleichwertige Prüfung gefordert nicht eine gleichartige. Die Tatsache dass diese Prüfung außerhalb des kommunalen Bereiches abgelegt werden kann, verdeutlicht, dass es sich dabei nicht um den selben Ausbildungsinhalt handeln kann.

Ich würde mich freuen wenn Du/Ihr mir hierzu eure Einschätzung mitteilt.

Vielen Dank

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #3 am: 08.03.2019 09:02 »
Der "sonstige Beschäftigte" ist für die Ausbildungs- und Prüfungspflicht unbeachtlich - zumal Du ohnehin nichts vorgetragen hast, was auch nur vermuten ließe, daß Du die Anforderungen an einen "sonstigen Beschäftigten" erfülltest. Der AG ist nicht verpflichtet, auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht hinzuweisen. Sie ist Bestandteil des Tarifvertrags. Der inkriminierte Zusatz ist auch sehr eindeutig. Es ist eine Kann-Bestimmung, die keinen anspruch eröffnet. Von daher kann auch dahinstehen, ob Deine Prüfung das genannte Kriterium erfüllt.

Lars73

  • Gast
Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #4 am: 08.03.2019 09:23 »
Die Fragen zeigen schon ein Stück, dass Kenntnisse die im Angestelltenlehrgang I vermittelt werden nicht vorliegen... Die Dinge die du heranziehst sind entweder nicht einschlägig oder Kann-Bestimmungen. Daraus ergeben sich keine Ansprüche.

Ja, der Arbeitgeber kann unter den hier vorliegenden Voraussetzungen den Lehrgang zur Voraussetzung für die Eingruppierung machen. Wenn du ihn ablehnst besteht auch kein Anspruch auf eine Zulage. Daneben kann der Arbeitgeber unabhängig von der Frage der Eingruppierung dich zur Teilnahme am Lehrgang (unter Anerkennung als Arbeitszeit) verpflichten.

Wie lange bist du schon da tätig (besteht also schon Anspruch auf die Zulage) und wie hat sich der Arbeitgeber hinsichtlich Zulage geäußert?

KV

  • Gast
Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #5 am: 08.03.2019 09:32 »
Hallo Spid,

vielen Dank für Deine Antwort.

Mir ist bewusst, dass es im TVÖD die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine erste Prüfung abzulegen. Ich habe eine erste Prüfung durch eine Ausbildung im öffentlichen Dienst abgelegt.

Die Definition von sonstigen Beschäftigten habe ich so verstanden:
Es ist erforderlich, dass sie über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Sie müssen in der Lage sein, Tätigkeiten auszuüben, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Erforderlich ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Für meine Stelle sehe ich das durch meine Ausbildung als erfüllt an.

Könntest Du mir bitte eine vergleichbare Ausbildung außerhalb des Kommunalen Bereiches benennen, die Deiner Meinung nach diese Voraussetzung für einen Kassenverwalter erfüllen würde?

Vielen Dank

MrRossi

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #6 am: 08.03.2019 09:34 »
Gilt denn die Ausbildungs- und Prüfungsfrist persönlich? Wie alt bist Du?

KV

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #7 am: 08.03.2019 09:34 »
Hallo Lars,

ich bin seit 8 Jahren in dieser Position tätig. Zu der Zulage hat sich der Arbeitgeber wie gesagt noch gar nicht geäußert, da ich keine Zulage beantragt habe. Ich habe nur die Höhergruppierung beantragt.

KV

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #8 am: 08.03.2019 09:37 »
Hallo MrRossi,

ich bin 37 Jahre alt.

wedo

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #9 am: 08.03.2019 10:20 »

Mir ist bewusst, dass es im TVÖD die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine erste Prüfung abzulegen. Ich habe eine erste Prüfung durch eine Ausbildung im öffentlichen Dienst abgelegt.


Ja aber doch im Bereich der Sparkasse und nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Nach deiner Argumentation kann also ein VFKA ohne Probleme im Bereich einer Bank eingesetzt werden.

In einem Rundschreiben der VKA Bayern wird die BVS als möglicher Gutachter genannt um die Gleichwertigkeit einer Stelle zu bestätigen.

Gruß WeDo

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #10 am: 08.03.2019 10:28 »
Hallo Spid,

vielen Dank für Deine Antwort.

Mir ist bewusst, dass es im TVÖD die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine erste Prüfung abzulegen. Ich habe eine erste Prüfung durch eine Ausbildung im öffentlichen Dienst abgelegt.

Nein.

Zitat
Die Definition von sonstigen Beschäftigten habe ich so verstanden:
Es ist erforderlich, dass sie über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Sie müssen in der Lage sein, Tätigkeiten auszuüben, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Erforderlich ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Für meine Stelle sehe ich das durch meine Ausbildung als erfüllt an.

Der "sonstige Beschäftigte" muß auch die gleiche Verwendungsbreite haben - und das ist nicht gegeben. Zudem ist - wie bereits ausgeführt - der "sonstige Beschäftigte" hinsichtlich der Ausbilungs- und Prüfungspflicht völlig unbeachtlich.

Zitat
Könntest Du mir bitte eine vergleichbare Ausbildung außerhalb des Kommunalen Bereiches benennen, die Deiner Meinung nach diese Voraussetzung für einen Kassenverwalter erfüllen würde?

Verwaltungslehrgang Kirche, Land...


KV

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #11 am: 08.03.2019 10:39 »
Vielen Dank für die Zahlreichen Rückmeldungen. Hat mir weiter geholfen!

Texter

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #12 am: 08.03.2019 12:13 »
Ich sehe die die Tätigkeit als Kassenverwalter als eine der Ausbildung als Bankkaufmann entsprechende Tätigkeit an. Meiner Meinung nach ist damit die Anforderung an die EG 5 FG 1 erfüllt und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt nicht.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #13 am: 09.03.2019 21:39 »
Gut, dann kann der TE zu seiner Personalstelle gehen und sagen, dass der "Texter" aus dem Forum öffentlicher-dienst.info das so sieht, dass die Ausbildung zum Bankkaufmann dei Ausbildungs- und Püfungspflicht erfüllt.

Das bringt dem TE zwar nichts, aber immerhin wurde deine Meinung kund getan.

Skedee Wedee

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Antw:Eingruppierung Kassenverwalter
« Antwort #14 am: 10.03.2019 09:33 »
Ich sehe die die Tätigkeit als Kassenverwalter als eine der Ausbildung als Bankkaufmann entsprechende Tätigkeit an. Meiner Meinung nach ist damit die Anforderung an die EG 5 FG 1 erfüllt und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt nicht.

Die Ansicht ist leider falsch. Die Berufsausbildung zum Bankkaufmann erfüllt nicht die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach der Entgeltordnung.