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[Allg] Welche Voraussetzungen erfülle ich?

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Skedee Wedee:
Kein Problem. Dafür ist ein Forum schließlich da.

Verwaltungsfachangestellter und Angestelltenlehrgang I wäre geklärt.

Du musst unterscheiden in die Bildungsvoraussetzungen (§ 15 LBG BW) und die Laufbahnbefähigung (§ 16 LBG BW):
1. Du musst die Bildungsvoraussetzungen für die entsprechende Laufbahn aufweisen. Kurz gesagt für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst: Bachelor.
2. Die Laufbahnbefähigung erwirbst Du in Deinem Fall über § 16 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW: zum einen durch den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen (Bachlor) UND durch die Vorgaben in § 16 Abs. 1 Nr. 2 a oder b LBG BW.

§ 3 der Laufbahnverordnung IM BW führt dann noch aus, dass der Bachelorstudiengang verwaltungsnah sein muss (bsp. Verwaltungswissenschaft oder Öffentliche Wirtschaft).

In der Laufbahnverordnung begründet könnte vorliegend das Problem liegen, dass Dein Bachelor-Studiengang das Erfordernis der Verwaltungsnähe möglicherweise nicht erfüllt. Das soll Deine Dienststelle mit der GPA bzw. dem Gemeindetag abklären, ob es dort für die spätere Ernennung Probleme geben könnte. Denn die (neue) Laufbahnverordnung ist heikel und mir liegen nicht genügend Infos für die konkrete Beurteilung dieses Falles vor.

Jan0922:
Ok, also angenommen ich schließe an der VWA den staatlich und international anerkannten Bachelor of Arts in Business Administration, verliehen von der staatlichen Fachhochschule Südwestfalen (akkreditiert durch FIBAA) ab, so sprechen wir automatisch vom gehobenen Dienst und nicht vom mittleren Dienst ist das korrekt?

Nach meiner neuester Information nämlich würde ich nach Abschluss des Betriebswirtes bzw. wohl eher dem Bachelor erstmal in A7 starten und könnte dann nach einigen Jahren hochkommen in A9 was ja aber der mittlere Dienst wäre. Kann es sein, dass meine Personalabteilung einfach nur falsch informiert ist?

Skedee Wedee:
Beim Bachelor sprach ich vom gehobenen Dienst, der aufgrund des noch abzuschließenden Studiums (Bachelor-Abschluss) unter Umständen schwierig zu erreichen ist. Möglicherweise wird der Bachelor-Abschluss als nicht verwaltungsnah angesehen, so dass grundsätzlich der gehobene Dienst nicht möglich ist.

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst (ab A6, A7 ist bereits das erste Beförderungsamt) könnte sogar in einigen Jahren erreicht werden. Bildungsvoraussetzung ist mindestens der Hauptschul- oder ein mittlerer Bildungsabschluss. Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf, der nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar ist (bsp. Verwaltungsfachangestellter), besitzt und eine mindestens dreijährige dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeit nachweist. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

Die Ausführungen zum mittleren Dienst könnte unter anderem mit Deiner jetzigen Situation vergleichbar sein, sobald Du die dreijährige Tätigkeit nachweist. Ist diese nachgewiesen, kannst Du einen Antrag auf Verbeamtung stellen. Ein Anspruch auf Verbeamtung besteht hingegen nicht.

Jan0922:
Ok das mit dem gehobenen Dienst wäre jetzt mal geklärt, da benötige ich als Bildungsvoraussetzung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst den Bachelor und für die Laufbahnbefähigung zum einen wie erwähnt den Bachelor und es müssen die Vorgaben im Paragraph 16 Abs.
1 Nr. 2 A oder B LBG BW erfüllt sein. Was sich ggf. als schwierig erweist.

Jetzt noch mal zum mittleren Dienst da ist Voraussetzung der Hauptschul- oder mittlerer Bildungsabschluss. Das ist klar, das ist erfüllt. Der Paragraph 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG ist ebenso erfüllt da die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgreich abgeschlossen wurde und ich auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachweisen kann (9 Jahre).

Das bedeutet, dass die Voraussetzung für den mittleren nichttechnischen Dienst auf jeden Fall erfüllt wären?

Skedee Wedee:
Richtig, der Bachelor muss nicht nur die Vorgaben des § 16 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW erfüllen, sondern auch den Vorgaben der Laufbahnverordnung IM BW entsprechen. Das könnte sich schwierig gestalten.

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren solltest Du erreicht haben. In Deinem Eingangspost hast Du geschrieben, dass Du seit ein paar Monaten in einem Angestelltenverhältnis bei einer Gemeinde bzw. Stadt angestellt bist. Das passt nicht mit den neun Jahren zusammen, oder warst Du zuvor bei einer anderen Körperschaft angestellt? Sollte dem der Fall sein, dann eine schriftliche Bestätigung über die Tätigkeiten einholen, damit Dein jetziger Arbeitgeber die Grundlagen für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat. Die Laufbahnbefähigung könnte dann festgestellt werden, ein Anspruch auf Verbeamtung besteht hingegegen nicht.

Auch solltest Du durchrechnen, ob es sich finanziell lohnt. In einem anderen Post hast Du verfasst, dass Du nach EG 9a bezahlt wirst. Als Beamter beginnst Du grundsätzlich in A6 und hast grundsätzlich eine 3-jährige Probezeit (in der eine Beförderung in BW unzulässig ist). Darüber hinaus gilt das Laufbahnprinzip, so dass die Statusämter (also A7, A8 etc.) durchlaufen werden müssen. Dafür gibt es Mindestzeiten. Also bitte informiere Dich genauer, ob es sich finanziell wirklich auszahlt. Zumal Du nahezu "gezwungen" wirst, zumindest jetzt noch, in BW als Beamter eine PKV zu 50% abzuschließen. Das kostet Geld, also lasse Dir ein unverbindliches Angebot unterbreiten. Dann alles durchrechnen, insbesondere mit A6 und A7...

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