Grundsätzlich kommt es m.E. darauf an, dass entsprechende Tätigkeiten welche dem hD entsprechend auszuführen waren. Wenn dies die ganze Zeit der Fall war wären die Zeiten grundsätzlich entsprechend zu berücksichtigen (daneben bestand ggf. Anspruch auf eine Zulage oder Höhergruppierung). Soweit der Arbeitgeber davon ausging, dass bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens die Aufgaben nicht zu erfüllen waren sieht es ggf. anders aus. Daneben ist Voraussetzung, dass entsprechende Anforderung in der Person bereits vorher erfüllt waren.
Geht der Arbeitgeber davon aus, dass vor Übertragung der Aufgaben nach E13 nach Abschluss des Bewerbungsverfahren es sich um Aufgaben nach E12 gehandelt hat?
Wenn es um den fehlenden Masterabschluss geht ist die Sache komplexer. Da kann man einen Beschäftigten nach E12 eingruppieren obwohl Aufgaben nach E13 vorliegen. Wobei mit dem vorliegen der Voraussetzungen (Master) dann augenblicklich ein Anspruch auf Bezahlung nach E13 bestanden hätte.