Autor Thema: Änderung der Tätigkeit - Tätigkeitsdarstellung bleibt aus  (Read 3974 times)

Oliver 77

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Ein freundliches Hallo in die Runde.

Da sich mein Arbeitsgebiet in absehbarer Zeit verändert und sich vor geraumer Zeit ein neues Arbeitsgebiet ergeben hat, wurde mir damals gesagt, dass ich mich mit sofortiger Wirkung um die neuen Aufgaben kümmern sollte. Da ich meine Chance witterte und das neue Aufgabengebiet nicht uninteressant ist, habe ich mich also fortan um die neuen Aufgaben gekümmert. Mein altes Aufgabengebiet wird derzeit von meinem Chef und seinem Vertreter bearbeitet.

Die neuen Aufgaben sollten evtl. auch mit einer höheren Eingruppierung (da mehr Verantwortung) einhergehen, jedenfalls wollte man dies versuchen.

Ich bin zwar mit meiner jetzigen Eingruppierung zufrieden, aber habe selbstverständlich nichts gegen eine höhere Eingruppierung.

Das Problem ist jedoch, dass es nach wie vor keine Tätigkeitsdarstellung gibt - somit fällt leider die derzeitige Abgrenzung zu einem anderen Aufgabengebiet sehr schwer und es werden manche Dinge doppelt angepackt. Meine beiden Chefs üben sich derzeit in Hinhaltung, so dass ich eigentlich gar nicht mehr die neuen Aufgaben machen möchte (obwohl diese mir sehr viel Spaß machen) aber es ist sehr mühsam eine klare Aufgabentrennung hinzubekommen.

Diese Hinhaltetaktik wiederum ist sehr demotivierend und frustrierend. Den PR habe ich auch schon kontaktiert, doch da kommt auch nicht sehr viel, da ich nicht zu dem Personenkreis gehöre für den sie sich besonders gerne einsetzen.

Mein früherer Aufgabenbereich war klar umrissen und da war ganz klar wer was zu machen hat.

Die Zeit des Direktionsrechts ist mittlerweile auch abgelaufen, so dass ich nicht so genau weiß wie ich mich nun verhalten soll.

Ist es ratsam auf die alten Tätigkeiten zu bestehen (da ja nur noch vorübergehend)?

Was passiert, wenn ich mit den Aufgaben die in einer neuen Tätigkeitsdarstellung stehen, nicht einverstanden bin? Habe ich dann noch ein Recht auf meine alte Tätigkeiten?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Antworten, aber bitte auch nicht zerfleischen, wenn es aus Eurer Sicht Kleinkram ist, für mich ist es das nämlich leider nicht.

Viele Grüße

Oliver


 

Spid

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Ist Dein „Chef“ befugt, namens des AG Arbeitsverträge abzuschließen?

MoinMoin

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Vielleicht solltest du mal deine Personastelle befragen, ob diese neuen Tätigkeiten bzw. was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Dann schaust Du (oder läßt schauen) ob diese einer höheren EG entsprechen, falls ja: Entgelt einfordern, falls nein, tja .....
Alternativ: Du ermittelst deine Arbeitsvorgänge, stellst sie mit Zeitanteilen zusammen (natürlich wohlwollend so, dass eine höhere EG rauskommt) und dann fragst du deine PA, ob dies deine auszuübenden Tätigketien sind.....

Karl der Käfer

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In diesem Zusammenhang habe ich auch eine Frage:

Wann ist eine solche Aufstellung bindend bzw. wann gehört sie zum Arbeitsvertrag?

Hintergrund bei mir:

Wir hatten einen Vorgesetztenwechsel. Die Aufgaben wurden ganz neu verteilt, so dass ich im Prizip nur ca. 10 Prozent (als Urlaubs- und Krankheitsvertretung 15%) meiner vorherigen Tätigkeit mache.

Wir haben jetzt zum 01.03.2019 diese Aufstellung ausgehändigt bekommen - mit den Worten, dass hier nochmals unsere aktuellen Aufgaben aufgelistet seien. Da die neuen Aufgaben weder eine Höher- noch eine Herabgruppierung zur Folge haben sollten wir das somit einfach nur zur Kenntnis nehmen.

Ich habe jetzt mal versucht mich schlau zu machen und das was ich so herausgelesen habe ist, dass auf einer solchen Auflistung auch immer die Entgeltgruppe steht und dass die neuen Aufgaben auch vom Personalrat abgesegnet werden müssen.

In meinem Fall (und auch meiner Kollegen) ist dies definitiv nicht der Fall.

Von daher die Frage: Ab wann ist eine solche Auflistung bindend?

Spid

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Eine Tätigkeitsänderung, die nicht eingruppierungsrelevant ist, kann der AG grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts vornehmen.

Karl der Käfer

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Danke für die Antwort.

Aber ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass das Direktionsrecht nur für max. 3 Monate ohne PR-Zustimmung ausgeübt werden darf? Sorry, dass ich da nochmal nachfrage, aber ich habe mir bis dato keine Gedanken darüber gemacht und versuche mich jetzt als Laie dadurch zu kämpfen.

Spid

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Ich kenne auch nicht alle PersVG, bezweifele aber einen Mitbestimmungstatbestand - und selbst wenn er bestünde, würde er das Binnenverhältnis zwischen AN und AG nicht berühren.

Karl der Käfer

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Auweia, jetzt verstehe ich gar nichts mehr.

Ich dachte immer das sei ein ganzes Paket was da geschnürt wird (Arbeitsvertrag, Zustimmung PR, Aufgabenlistung). Die Frage ist ja was dann rechtsbindend ist.


Spid

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Inwiefern ist das die Frage? Eine unterlassene PR-Beteiligung berührt das Binnenverhältnis AG-AN in keinster Weise - nicht einmal bei mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungstatbeständen.

Lars73

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In den meisten Personalvertretungsgesetztes dürfte es so sein: Die sich aus der dauerhaft geänderten übertragenden Tätigkeiten ergebene Eingruppierung unterliegt ggf. der Mitbestimmung. Dabei kommt es darauf an ob es dauerhaft ist. Die 3 Monate spielen dort keine Rolle.

Die ggf. unterbliebene Mitbestimmungsvorlage zur Eingruppierung berühren die Wirksamkeit der Übertragenden Tätigkeit nicht.

Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist bei den üblichen Ausgestaltungen im öffentlichen dienst nicht erforderlich, wenn die Eingruppierung durch die geänderten Tätigkeiten unberührt bleibt.