Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Änderung der Tätigkeit - Tätigkeitsdarstellung bleibt aus
Karl der Käfer:
Danke für die Antwort.
Aber ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass das Direktionsrecht nur für max. 3 Monate ohne PR-Zustimmung ausgeübt werden darf? Sorry, dass ich da nochmal nachfrage, aber ich habe mir bis dato keine Gedanken darüber gemacht und versuche mich jetzt als Laie dadurch zu kämpfen.
Spid:
Ich kenne auch nicht alle PersVG, bezweifele aber einen Mitbestimmungstatbestand - und selbst wenn er bestünde, würde er das Binnenverhältnis zwischen AN und AG nicht berühren.
Karl der Käfer:
Auweia, jetzt verstehe ich gar nichts mehr.
Ich dachte immer das sei ein ganzes Paket was da geschnürt wird (Arbeitsvertrag, Zustimmung PR, Aufgabenlistung). Die Frage ist ja was dann rechtsbindend ist.
Spid:
Inwiefern ist das die Frage? Eine unterlassene PR-Beteiligung berührt das Binnenverhältnis AG-AN in keinster Weise - nicht einmal bei mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungstatbeständen.
Lars73:
In den meisten Personalvertretungsgesetztes dürfte es so sein: Die sich aus der dauerhaft geänderten übertragenden Tätigkeiten ergebene Eingruppierung unterliegt ggf. der Mitbestimmung. Dabei kommt es darauf an ob es dauerhaft ist. Die 3 Monate spielen dort keine Rolle.
Die ggf. unterbliebene Mitbestimmungsvorlage zur Eingruppierung berühren die Wirksamkeit der Übertragenden Tätigkeit nicht.
Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist bei den üblichen Ausgestaltungen im öffentlichen dienst nicht erforderlich, wenn die Eingruppierung durch die geänderten Tätigkeiten unberührt bleibt.
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