Dabei stelle ich fest, dass es von den Eingruppierungen zwischen S12 - S17 alles gibt.
In unserer Kommune haben Vormünder sogar nur eine 11b (von ein paar älteren Besitzständen mit S17 und A-Besoldung abgesehen), von daher sogar noch geringer als deine Erfahrungen mit der S12 aufwärts.
Ich finde schon (liegt aber vielleicht auch in der Natur der Sache), dass man das Tätigkeitsprofil von S14 auch ohne Inobhutnahmen durchaus treffen kann:
Wir treffen die Entscheidungen gegen die Gefährdung, da eine Fremdunterbringung durch unsere Anträge überhaupt erst möglich ist und damit auch mit über die zwangsweise Unterbringung entscheiden.
Wir arbeiten mit dem Familiengericht und insbesondere mit dem Vormundschaftsgericht (welches fast ausschließlich mit uns zusammen arbeitet).
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren leiten wir ebenfalls ein. (als kleines Beispiel: die Entscheidung darüber, ob das Kind inkognito untergebracht ist oder nicht.)
Es ist ja schön was du findest, und vielleicht ist das auch der Grund weswegen dir keiner mehr geantwortet hat, weil du deine Meinung mit allen Mitteln als Realität dir einreden möchtest. Aber wenn du dir einmal genau die von dir selbst zitierten Tätigkeitsmerkmale zur S14 durchliest, wirst du darauf stoßen, weshalb er nicht zutreffen kann:
"In die Entgeltgruppe S 14 werden staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen gegen eine Gefährdung des Kindeswohls treffen und die mit dem Familiengericht Vormundschaftsgericht zusammenarbeiten und entsprechende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren undeinleiten oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben, die zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch gestörten bzw. psychisch kranken Personen nötig sind, eingestellt."
1.) Auch wenn du zum Wohle deines Mündels handelst, triffst du keine Entscheidungen gemäß BGB §1666 i.V.m. §8a SGB VIII, auch wenn du es dir noch so einredest.
2.) Beachte bitte die "und" in den Tätigkeitsmerkmalen, du musst also Entscheidungen gemäß der gesetzlichen Legitimationsparagraphen treffen und "zusätzlich" (nichts anderes bedeutet ein "und") noch mit dem Familiengericht und zusätzlich noch mit dem Vormundschaftsgericht arbeiten und zusätzlich dadurch Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung einleiten.
Bei aller Liebe, aber das macht kein klassischer Amtsvormund. So sehr du es dir auch wünschst.
Mir ist aber auch schon einmal eine Mischstelle mit S14 in einer kleinen Nachbargemeinde untergekommen, bei der traf das alles zu. Die Stelle war aber auch zu 50% laut Stellenbeschreibung mit Aufgaben des ASD betraut sowie zu 50% als Vormund tätig. Dies scheint nach deiner Schilderung aber nicht der Fall zu sein.