Vielen Dank für den Link @Hain.
Im genannten Urteil geht es aber ja mehr um rechtliche Betreuung von Erwachsenen und weniger um Vormundschaften für Kinder und Jugendliche.
Auf jeden Fall habe ich jetzt etwas, womit ich mich nochmal beschäftigen kann und mögliche Unterschiede zu meiner Stelle herausfiltern kann.
Ich finde schon (liegt aber vielleicht auch in der Natur der Sache), dass man das Tätigkeitsprofil von S14 auch ohne Inobhutnahmen durchaus treffen kann:
Wir treffen die Entscheidungen gegen die Gefährdung, da eine Fremdunterbringung durch unsere Anträge überhaupt erst möglich ist und damit auch mit über die zwangsweise Unterbringung entscheiden.
Wir arbeiten mit dem Familiengericht und insbesondere mit dem Vormundschaftsgericht (welches fast ausschließlich mit uns zusammen arbeitet).
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren leiten wir ebenfalls ein. (als kleines Beispiel: die Entscheidung darüber, ob das Kind inkognito untergebracht ist oder nicht.)
Falls es nicht so sein sollte, würde es mich umso mehr überraschen, dass die Eingruppierungen in den verschiedenen Landkreises dann soweit auseinander gehen - zumindest von einigen S14ern aus anderen Landkreisen ist mir bekannt, dass sie mit direkten Inobhutnahmen ebenfalls nichts zu tun haben.
Die Idee dahiner, dass Vormünder Inobhutnahmen durchführen erschließt sich mir auch nicht. Wir werden erst mit Entzug der elterlichen Sorge vom Gericht bestellt - dann sind die Kinder zu 99% schon untergebracht.
Das kann ich mir rein rechtlich auch kaum anders praktikabel vorstellen.