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Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung

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Spid:
Solche Kassen, die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der  Gemeinden (KuRVO) bzw. diese ablösende Regelungen als solche  bestimmt sind.

kleri:
Nun. Bis hier waren meine Fragen überflüssig, da ich diese durch aufmerksames Lesen des Tarifvertrages hätte beantworten können. Zur KuRVO:
Es gibt eine Nachfolgeregelung, die die Aufgaben der Kasse regelt. Dort endet die Aufgabe der Kasse hinsichtlich der Vollstreckung nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung. Die Beschäftigten im Bereich der Vollstreckung bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Kassenbeschäftigten außen vor. Es ergäbe sich eine Eingruppierung, die mir offenbart, dass die Lobby der Beschäftigten in Kassen und Zahlstellen nicht in der Nähe des Verhandlungstisches sitzen durfte.

Allerdings bin ich in diesem Zusammenhang über diverse Äußerungen gestolpert, nach denen der Abschnitt XIII nur auf Tätigkeiten in der Kameralistik anzuwenden sei.

So z.B. Haufe:
"Der Abschn. XIII – Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen regelt aufgrund der Vorbemerkung nur die Eingruppierung von Tätigkeiten in der Kameralistik. Soweit die Doppik zur Anwendung kommt, erfolgt die Eingruppierung nach den allgemeinen Merkmalen des Teils A Abschn. I Ziffer 3."

Leider bleibt Haufe eine Quellenangabe oder Herleitung schuldig. Kann mir das jemand erklären?

Spid:
Ja. Bei Haufe finden sich manchmal recht „mutige“ Kommentarmeinungen, die auch schon mal der BAG-Rechtsprechung oder den tariflichen Regelungen selbst widersprechen. Wenn kein Beleg dabeisteht, betet irgendeine kleine Wurst, daß das mal ein LAG oder das BAG so entscheiden wird, damit man sich der „bahnbrechenden“ Kommentarmeinung rühmen kann. Haufe hat die Meinung zwar nicht exklusiv, da gibt es noch ein paar KAVs, die das auch so sehen, derlei ist aber derzeit nicht mit der BAG-Rechtsprechung überein zu bringen, das mal entschieden hat, daß die Nachfolgeregelungen der KuRVO ebenfalls Kassen bestimmen und die so bestimmten Kassen unter die Regelungen fallen. Wenn die Tarifparteien nach Kameralistik und Doppik unterscheiden wollten, hätten sie das getan - haben sie aber nicht.

nichts_tun:
Prinzipiell betrifft die Doppik m. E. auch eher die Kämmerei als die Kassengeschäfte.

Die grundlegenden Aufgaben von Kassen haben sich mit Einführung der Doppik nicht grundlegend verschoben, die eine solche Annahme, wie die im Haufe genannte, rechtfertigen würden.

Aber die Tarifvertragsparteien hätten womöglich die Entgeltgruppen den Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt XIII. anders zuordnen können, bei den Kassenbeschäftigten scheint es ja sehr viel Frust bezüglich der Eingruppierung zu geben, wenn ich hier einige Threads lese.

Mannheim:
Klar weil die Sachgebietsleiter Kasse mit E9a eingruppiert sind und damit die am schlechtesten bezahlten .....

Manche Kassenverwalter erhalten daher schon außer Tarif die E10. Jedenfalls hier in der Gegend.

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