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Höhergruppierung E11 E12 Führung auf Probe

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CBausA:
Hallo liebe Experten,
ich wende mich mit einem speziellen Fall (so sagt es zumindest meine Personalabteilung  8)) an euch.
Ich bin offiziell in die E11/2 eingruppiert. Im April 2018 wurde mir eine Führungsposition nach E12 für zwei Jahre zur Erprobung übertragen. Ich bekomme also eine Zulage zwischen E11/2 und E12/2 von 130,43€.

Meine Stufe 2 in der E11 endet nun im März 2019, sodass ich nun "auf dem Papier" eine E11/3 bekomme und sich die Differenz zur E12 neu berechnet. Diese beträgt nun das Tabellentgelt der E11/3 plus Garantiebetrag.
Soweit so gut.

Meine Frage an euch: ist diese Berechnung korrekt?
In der "Höhergruppierungsmatrix TV-L" ist Höhergruppierung linear von E11/3 zu E12/3 abgebildet. Müsste die Berechnung der Differenz also direkt von E11/3 zu E12/3 erfolgen?

Über Hinweise wäre ich sehr dankbar,
Christian

Spid:
Nein, ist sie nicht.

Ja, müßte sie, siehe die entsprechende Kommentierung bei Haufe zur gleichlautenden TVÖD-Regelung.

CBausA:
Es betrifft den Paragraph 17,oder?
Könntest du bitte die entsprechende Kommentierungspassage verlinken?

Das wäre sehr nett,
vielen dank.

Spid:
Ja, der Verweis auf §17 Abs. 4 in der anspruchsnorm ist der Schlüssel.
Nein, Fundstelle ist aber TVöD Office Professional, Schwerdle, HI713142 Abschnitt 5.1 i.V.m. 4.1 (Berechnung Zulage; Stufenaufstieg). Die Regelungen sind - soweit für den Sachverhalt relevant - in TVÖD und TV-L identisch.

Pseudonym:
Was bezweckt man mit Führung auf Probe eigentlich, also welches Ergebnis soll die Folge sein und in welchem wohl sehr seltenen Umstand kommt diese in Betracht?

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