Autor Thema: Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen  (Read 5204 times)

eb74

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Hallo zusammen,

Ich bin als Fachkraft im öffentlichen Dienst tätig, und werde nach TVöD VKA Kommunen mit EG 6 entloht.
Meine Frage beruht sich drauf dass die Mehrheit der Mitarbeiter in unserer Arbeitsgruppe mit EG 7 entlohnt wird, und obwohl wir die selbe Tätigkeit ausüben.
Steht uns in diesem Fall nicht die selbe EG zu ?

Ich danke und freue mich auf eure Antworten

Liebe Grüße

Spid

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #1 am: 13.03.2019 15:15 »
Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an, nicht die ausgeübte.

eb74

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #2 am: 13.03.2019 15:18 »
Die auszuübende Tätigkeit ist ebenso die selbe .

Spid

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #3 am: 13.03.2019 15:23 »
Wenn die übrigen Beschäftigten aus dem BAT übergeleitet worden sind, ließe sich das dadurch erklären. Ansonsten käme noch die Nichterfüllung einer Voraussetzung in der Person infrage oder eine übertarifliche Bezahlung der anderen Beschäftigten.

MoinMoin

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #4 am: 13.03.2019 16:20 »
Last but not Least natürlich auch ein Eingruppierungsirrtum des AG

nichts_tun

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #5 am: 13.03.2019 16:44 »
Last but not Least natürlich auch ein Eingruppierungsirrtum des AG

Stellt sich die Frage, ob bei der auszuübenden Tätigkeit des TE oder bei den anderen Beschäftigten.

Was meinst du mit Fachkraft? Falls ihr im handwerklichen Bereich tätig seid, neige ich zu Spids Auffassung, dass die Überleitung aus dem BAT womöglich eine Rolle spielen könnte. Aber ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte ist das natürlich nur Kaffeesatzleserei.

MoinMoin

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #6 am: 13.03.2019 17:35 »
Last but not Least natürlich auch ein Eingruppierungsirrtum des AG

Stellt sich die Frage, ob bei der auszuübenden Tätigkeit des TE oder bei den anderen Beschäftigten.
Eigentlich nicht, das hatte ja schon SPID geschrieben:
eine übertarifliche Bezahlung der anderen Beschäftigten.
Was du meinst ist:
eine ungewollte übertarifliche Bezahlung der anderen Beschäftigten 8)

eb74

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #7 am: 13.03.2019 18:03 »
Handwerklicher Beruf .
Bezeichnung des Berufes: Fachkraft für Kreislauf und Abfallwirtschaft (FKA) ehemals Ver- und Entsoger .
Es handelt sich nicht um einen Mitarbeiter sondern um 6-8 Mitarbeiter .
Alle die damals Ver-und Entsorger gelernt haben, haben natürlich EG 7
Die ersten gelernten FKA’s haben erstmals EG 7 bekommen und seit Februar 2013 werden alle FKA mit EG 6 entlohnt.
Laut Mitarbeiter Aussagen wurde es Seitens der Gewerkschaft die Einstufung der Berufsklasse in EG 6 untergeordnet.
Was ist mir BAT gemeint ?

Ich frage mich halt . Wir haben alle dasselbe gelernt, haben alle selbe Qualifikation, Seminare und Lehrgänge besucht . Wir haben sogar die selben Verantwortungen
Aber die Bezahlung ist unterschiedlich. Ist es nicht ungerecht ?

nichts_tun

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Antw:Selbe Tätigkeit „zwei“ verschiedene Entgeltgruppen
« Antwort #8 am: 13.03.2019 19:17 »
Last but not Least natürlich auch ein Eingruppierungsirrtum des AG

Stellt sich die Frage, ob bei der auszuübenden Tätigkeit des TE oder bei den anderen Beschäftigten.
Eigentlich nicht, das hatte ja schon SPID geschrieben:
eine übertarifliche Bezahlung der anderen Beschäftigten.
Was du meinst ist:
eine ungewollte übertarifliche Bezahlung der anderen Beschäftigten 8)

Das lässt meine Aussage unberührt.

@eb74: Nach deinen Ergänzungen zu urteilen, wurden Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt waren, aus dem BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) oder dem BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) mit Besitzständen übergeleitet und haben vermutlich einen Bewährungsaufstieg vollzogen.

Mit Einführung des TVöD 2005 wurden Bewährungsaufstiege abgeschafft und auch nicht mehr neu vereinbart.