Autor Thema: Höhergruppierung nach Betriebswirt bzw. Bachelor of Arts  (Read 16532 times)

Jan0922

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Guten Tag Zusammen,

ich bin derzeit als Beschäftiger im RPA einer Stadtverwaltung (Baden-Württemberg) tätig und werde nach E9a bezahlt.
Kurz zu mir:
3 Jährige Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und 9 Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst.
Neben dem Beruf absolviere ich derzeit den Betriebswirt (VWA), welcher quasi nur als Fortbildung bzw. Weiterbildung angesehen wird und noch keine "besseren Qualifikationen" herbeiruft um in - mindestens - E9b eingruppiert zu werden. 
Danach folgt der Bachelor welcher staatlich und international anerkannt ist und akkreditiert ist durch die FIBAA.

Angenommen das alles ist absolviert, kann ich dann einfach gesagt auf schriftlichen Antrag höhergestuft werden? Oder wie läuft das ab?
Es geht um eine Tätigkeit als Prüfer im Rechnungsprüfungsamt welche sogar einer Bezahlung im höheren nichttechnischen Dienst gleichkommt (A11). Kann man demnach davon ausgehen dass die Tätigkeit ohne Beamtenlaufbahn nach E11 bezahlt werden kann?

LG

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Aus der Besoldung einer Stelle als Beamter läßt sich keinerlei Rückschluß auf die Eingruppierung von TB bei gleicher Tätigkeit ziehen. Beide Systeme sind voneinander vollständig unabhängig und stehen in keinerlei Beziehung zueinander.

Lars73

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Es sind unstrittig Aufgaben mit einer Bewertung >E9a übertragen und die Eingruppierung erfolgt wegen der nicht erfüllen Prüfungspflicht in der E9a?
Wird eine Zulage bezahlt oder hattest du die Absolvierung des Angestelltenlehrganges II abgelehnt?

nichts_tun

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Angenommen das alles ist absolviert, kann ich dann einfach gesagt auf schriftlichen Antrag höhergestuft werden? Oder wie läuft das ab?

Dir müssen entsprechende höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Nur weil du einen Bildungsabschluss hast, wirst du nicht automatisch oder auf Antrag höher vergütet.

Es geht um eine Tätigkeit als Prüfer im Rechnungsprüfungsamt welche sogar einer Bezahlung im höheren nichttechnischen Dienst gleichkommt (A11). Kann man demnach davon ausgehen dass die Tätigkeit ohne Beamtenlaufbahn nach E11 bezahlt werden kann?

Die Besoldungsgruppe A 11 ist der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene bzw. dritten Qualifizierungsebene (in Bayern) oder allgemein gesprochen dem gehobenen Dienst zugeordnet. Aus der Dienstpostenfestsetzung kann nichts für die tarifliche Eingruppierung hergeleitet werden (siehe Spids Beitrag von 15:40 Uhr).

Jan0922

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Aus der Besoldung einer Stelle als Beamter läßt sich keinerlei Rückschluß auf die Eingruppierung von TB bei gleicher Tätigkeit ziehen. Beide Systeme sind voneinander vollständig unabhängig und stehen in keinerlei Beziehung zueinander.

Ok dann ist das schon mal klar, dass zwischen E11 und A11 - oder auch jede andere Gehaltsstufe  - nicht verglichen wird.

Es sind unstrittig Aufgaben mit einer Bewertung >E9a übertragen und die Eingruppierung erfolgt wegen der nicht erfüllen Prüfungspflicht in der E9a?
Wird eine Zulage bezahlt oder hattest du die Absolvierung des Angestelltenlehrganges II abgelehnt?

Ich erhalte weder eine Zulage noch hab ich den Angestelltenlehrgang II absolviert.

Meine Qualifikationen sind wie erwähnt die 3 Jährige kaufmännische Ausbildung und 9 Jahre Berufserfahrung (Plus den aktuell noch laufenden Betriebswirt VWA)

Angenommen das alles ist absolviert, kann ich dann einfach gesagt auf schriftlichen Antrag höhergestuft werden? Oder wie läuft das ab?

Dir müssen entsprechende höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Nur weil du einen Bildungsabschluss hast, wirst du nicht automatisch oder auf Antrag höher vergütet.

Es geht um eine Tätigkeit als Prüfer im Rechnungsprüfungsamt welche sogar einer Bezahlung im höheren nichttechnischen Dienst gleichkommt (A11). Kann man demnach davon ausgehen dass die Tätigkeit ohne Beamtenlaufbahn nach E11 bezahlt werden kann?

Die Besoldungsgruppe A 11 ist der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene bzw. dritten Qualifizierungsebene (in Bayern) oder allgemein gesprochen dem gehobenen Dienst zugeordnet. Aus der Dienstpostenfestsetzung kann nichts für die tarifliche Eingruppierung hergeleitet werden (siehe Spids Beitrag von 15:40 Uhr).

Ja gut bei dem übertragen der höherwertigen Aufgaben muss ich mich mit meinem Personalchef/meiner Personalchefin hinsetzen und das mit der Höherstufung besprechen.

Das mit A11 ist wieder was anderes, denn unter Umständen könnte auch die Voraussetzung des "anderen Bewerbers" im LBG BW erfüllt sein. Ich möchte hier jetzt allerdings auf der TVÖD Seite bleiben, ob nach dem genannten Studium E9b oder auch bis zu E11 erfüllt sein könnte.


nichts_tun

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Die Definition von "Hochschulbildung" findet sich in der Vorbemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung.
Zitat
Eine  abgeschlossene  Hochschulbildung  liegt  vor,  wenn  von  einer  Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen  wurde. Die  Abschlussprüfung  muss  in  einem  Studiengang  abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine  Hochschulreife  oder  einschlägige  fachgebundene  Hochschulreife)  oder eine  andere  landesrechtliche  Hochschulzugangsberechtigung  als  Zugangsvo-raussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkredi-tierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sindAbschlüsse in akkreditier-ten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Nr. 3 Satz 6 gilt entsprechend.

Diese Definition kommt z. B. bei der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 im Teil A, I.3 - allgemeine Tätigkeitsmerkmale - zum Tragen.

Texter

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Wenn es sich um eine Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung (siehe Vorbemerkung Nr. 4) handelt, erfüllst du bei entsprechender Tätigkeit die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b -12.

In der Praxis wird dein AG wohl die Inhalte des Studiums mit den Tätigkeiten vergleichen und dann entscheiden, ob du Entgelt nach EG 9b-12 erhältst.

Lars73

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Bisher kann man nicht erkenen, dass der Arbeitgeber davon ausgeht Aufgaben die über E9a hinausgehen übertragen zu haben. Wie war die Stelle denn ausgeschrieben?

Jan0922

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Wenn es sich um eine Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung (siehe Vorbemerkung Nr. 4) handelt, erfüllst du bei entsprechender Tätigkeit die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b -12.

In der Praxis wird dein AG wohl die Inhalte des Studiums mit den Tätigkeiten vergleichen und dann entscheiden, ob du Entgelt nach EG 9b-12 erhältst.

Ja das Studium bzw. der Abschluss (staatlich und international anerkannter Bachelor of Arts, akkreditiert von der FIBAA)  erfüllt auf jeden Fall die Voraussetzungen für (mindestens) E9b.


Bisher kann man nicht erkenen, dass der Arbeitgeber davon ausgeht Aufgaben die über E9a hinausgehen übertragen zu haben. Wie war die Stelle denn ausgeschrieben?

Ausgeschrieben war die Stelle "...bis A 11". Also ursprünglich sogar für Beamte.
Die Tatsache dass die Stelle nach A11 bewertet worden ist, seitens der GPA, deutet schon darauf hin dass es sich um eine verantwortungsvolle Stelle mit entsprechenden Aufgaben handelt.
ABER wie gesagt kann ich derzeit nicht besser bezahlt werden da ich schlicht und einfach die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht habe.
Deswegen das Studium  ;)

Texter

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Wurde dir ein AII angeboten? Eine bessere Bezahlung bspw. in Form einer Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 ist durchaus möglich, wenn es sich tatsächlich um höherwertige Tätigkeiten handelt.

Jan0922

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Damals wurde mir der A II nicht angeboten. Jetzt, durch das Studium, erübrigt sich das mit dem A II.

Wo genau steht denn in der Vorbemerkung Nr. 7 etwas zu einer Zulage?

Da ich nun erst 2 Monate beim neuen Arbeitgeber beschäftigt bin (also noch in der gesetzlichen Probezeit) ist es wohl eher sinnvoll zu warten bis die Probezeit vorbei ist und dann eine Zulage ansprechen oder?

Spid

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In Absatz 3. Der Anspruch besteht aber erst ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Tätigkeit.

Lars73

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Der Anspruch auf Zulage besteht ggf. ab dem 4 Monat wenn du wegen der nicht erfüllten Prüfungspflicht in der E9a bist aber höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen hast.
Ich halte es für unkritisch das auch in der Probezeit anzusprechen. Man kann aber auch die Probezeit abwarten.

Ich würde sehr empfehlen herauszubekommen wie der Arbeitgeber deine Tätigkeit bewertet.

Jan0922

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In Absatz 3. Der Anspruch besteht aber erst ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Tätigkeit.

Kannst du mir bitte mal einen Auszug aus dieser Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 einfügen? Irgendwie finde ich nichts passendes... :-\

Der Anspruch auf Zulage besteht ggf. ab dem 4 Monat wenn du wegen der nicht erfüllten Prüfungspflicht in der E9a bist aber höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen hast.
Ich halte es für unkritisch das auch in der Probezeit anzusprechen. Man kann aber auch die Probezeit abwarten.

Ich würde sehr empfehlen herauszubekommen wie der Arbeitgeber deine Tätigkeit bewertet.

Kannst du mir mal noch erläutern was du mit "wegen der nicht erfüllten Prüfungspflicht"

Und

"wie der Arbeitgeber deine Tätigkeit bewertet."

genau meinst.

Ps: Ich kann noch sagen dass: Meine Stelle in der Theorie als auch in der Praxis eine Ausbildung und Sachkenntnisse des gehobenen Dienstes erfordern. Diese beginnen bei Besoldungsgruppe A11. Die aufgrund einer Ausbildung im mittleren Verwaltungsdienst erworbenen Kenntnisse sind nicht ausreichend um eine sachgerechte Tätigkeit, wie meine jetzige es ist, durchzuführen.

Die Stelle habe ich wohl nur bekommen da bekannt ist dass ich das genannte Studium mache.

Spid

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Die Vorbemerkung Nr. 7 findet sich in der Anlage 1 zum TVÖD VKA. Dort ist in Absatz 1 und 2 die von @Lars73 erwähnte Prüfungspflicht festgelegt. Ob eine solche Prüfungspflicht im Hinblick auf eine zweite Prüfung besteht, hängt maßgeblich davon ab, welchen Tätigkeitsmerkmalen welcher Entgeltgruppe die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Der AG wird eine Rechtsmeinung dazu haben. Bei TB gibt es keinen gehobenen Dienst. Derlei Begrifflichkeiten des Beamtentums sind tariflich ohne Belang.