Autor Thema: Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung  (Read 10106 times)

kleri

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Hallo,

ist in den Fallgruppen 2 der Entgeltgruppen 9b und 10 im Besonderen Teil, Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen, von der Anzahl der "Kassenbeschäftigten" im Wortsinne auszugehen, oder sind in diesem Fall die Beschäftigten im Bereich der Vollstreckung hinzuzuzählen?

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #1 am: 13.03.2019 09:00 »
Es ist von Kassenbeschäftigten im Tarifsinn auszugehen.

kleri

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #2 am: 13.03.2019 09:38 »
In der Protokollerklärung N. 1 wird Bezug genommen auf "Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- und Sachkonten führen oder verwalten". Der "Kassenbeschäftigte" als solcher wird nicht definiert und ist m.E. weiter zu fassen, als Beschäftigte gemäß der genannten Protokollerklärung.
Vollstreckungsangelegenheiten finden lediglich in der Protokollerklärung 4. c) Erwähnung mit der Zuordnung zu "schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten".

edit: Orthographie

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #3 am: 13.03.2019 09:42 »
Es bedarf keiner Protokollerklärung. Kassenbeschäftigte sind Beschäftigte in Kassen.

kleri

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #4 am: 13.03.2019 09:49 »
Wir kommen der Lösung näher. Was ist eine Kasse im Tarifsinn?

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #5 am: 13.03.2019 09:52 »
Solche Kassen, die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der  Gemeinden (KuRVO) bzw. diese ablösende Regelungen als solche  bestimmt sind.

kleri

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #6 am: 13.03.2019 14:40 »
Nun. Bis hier waren meine Fragen überflüssig, da ich diese durch aufmerksames Lesen des Tarifvertrages hätte beantworten können. Zur KuRVO:
Es gibt eine Nachfolgeregelung, die die Aufgaben der Kasse regelt. Dort endet die Aufgabe der Kasse hinsichtlich der Vollstreckung nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung. Die Beschäftigten im Bereich der Vollstreckung bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Kassenbeschäftigten außen vor. Es ergäbe sich eine Eingruppierung, die mir offenbart, dass die Lobby der Beschäftigten in Kassen und Zahlstellen nicht in der Nähe des Verhandlungstisches sitzen durfte.

Allerdings bin ich in diesem Zusammenhang über diverse Äußerungen gestolpert, nach denen der Abschnitt XIII nur auf Tätigkeiten in der Kameralistik anzuwenden sei.

So z.B. Haufe:
"Der Abschn. XIII – Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen regelt aufgrund der Vorbemerkung nur die Eingruppierung von Tätigkeiten in der Kameralistik. Soweit die Doppik zur Anwendung kommt, erfolgt die Eingruppierung nach den allgemeinen Merkmalen des Teils A Abschn. I Ziffer 3."

Leider bleibt Haufe eine Quellenangabe oder Herleitung schuldig. Kann mir das jemand erklären?

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #7 am: 13.03.2019 14:52 »
Ja. Bei Haufe finden sich manchmal recht „mutige“ Kommentarmeinungen, die auch schon mal der BAG-Rechtsprechung oder den tariflichen Regelungen selbst widersprechen. Wenn kein Beleg dabeisteht, betet irgendeine kleine Wurst, daß das mal ein LAG oder das BAG so entscheiden wird, damit man sich der „bahnbrechenden“ Kommentarmeinung rühmen kann. Haufe hat die Meinung zwar nicht exklusiv, da gibt es noch ein paar KAVs, die das auch so sehen, derlei ist aber derzeit nicht mit der BAG-Rechtsprechung überein zu bringen, das mal entschieden hat, daß die Nachfolgeregelungen der KuRVO ebenfalls Kassen bestimmen und die so bestimmten Kassen unter die Regelungen fallen. Wenn die Tarifparteien nach Kameralistik und Doppik unterscheiden wollten, hätten sie das getan - haben sie aber nicht.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #8 am: 13.03.2019 16:57 »
Prinzipiell betrifft die Doppik m. E. auch eher die Kämmerei als die Kassengeschäfte.

Die grundlegenden Aufgaben von Kassen haben sich mit Einführung der Doppik nicht grundlegend verschoben, die eine solche Annahme, wie die im Haufe genannte, rechtfertigen würden.

Aber die Tarifvertragsparteien hätten womöglich die Entgeltgruppen den Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt XIII. anders zuordnen können, bei den Kassenbeschäftigten scheint es ja sehr viel Frust bezüglich der Eingruppierung zu geben, wenn ich hier einige Threads lese.

Mannheim

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #9 am: 14.03.2019 11:23 »
Klar weil die Sachgebietsleiter Kasse mit E9a eingruppiert sind und damit die am schlechtesten bezahlten .....

Manche Kassenverwalter erhalten daher schon außer Tarif die E10. Jedenfalls hier in der Gegend.

kleri

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #10 am: 14.03.2019 13:58 »
(...) Haufe hat die Meinung zwar nicht exklusiv, da gibt es noch ein paar KAVs, die das auch so sehen, derlei ist aber derzeit nicht mit der BAG-Rechtsprechung überein zu bringen, das mal entschieden hat, daß die Nachfolgeregelungen der KuRVO ebenfalls Kassen bestimmen und die so bestimmten Kassen unter die Regelungen fallen. (...)

Ich habe tatsächlich eine entsprechende Auslegung in einem Rundschreiben des KAV Thüringen gefunden. Hast du die BAG-Rechtsprechung parat?

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #11 am: 14.03.2019 14:05 »
Ich kann das morgen mal raussuchen. Wir hatten das im alten Forum mal herausgearbeitet...

Spid

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #12 am: 15.03.2019 05:39 »
BAG, Urteil v. 24.06.1998 - 4 AZR 300/97.

kleri

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Antw:Eingruppierung Kassenleiter mit Vollstreckung
« Antwort #13 am: 15.03.2019 08:23 »
BAG, Urteil v. 24.06.1998 - 4 AZR 300/97.

Vielen Dank. Ich ziehe übrigens den Hut vor der Kreativität, mit der die Doppikthematik für eine andere Bewertung genutzt wird.