§ 12 I TVöD
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Daher Frage eins, wurden dir diese neuen Tätigkeiten wirksam übertragen ?
Das abgeschlossene wissenschaftliche Studium ist grundsätzlich für die Eingruppierung ohne Bedeutung, wer sich als Dr. jur. auf eine EG 5 Stelle im Vorzimmer bewirbt, wird auch nach 5 bezahlt ( da das die auszuübende Tätigkeit ist).
Beratungen zum Thema Entgeltordnung Eingruppierungsrecht wird es bei einschlägigen Fachanwälten geben, gibt auch verschiedene Beratungs-/Consultinggesellschaften die so etwas anbieten.