Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Eingruppierung; geänderte dauerhaft übertragene Tätigkeit; selbe Planstelle

(1/3) > >>

Weltraumpräsident:
Hallo zusammen,

ich bitte um eure Lösungsansätze/Meinungen zu folgendem Fall:

Sachbearbeiter [SB] übt eine dauerhaft übertragene Tätigkeit (EG 9c) aus.

Rückwirkend zum 01.03.2018 wurde vom Leiter der Dienststelle [LdD] die dauerhaft übertragene Tätigkeit auf derselben Planstelle durch eine neue Tätigkeitsbeschreibung (bestätigt mit Unterschrift LdD und SB) dergestalt geändert, dass sich nun zu 50 % die exakt gleichen dauerhaft übertragenen Tätigkeiten wie bisher (mit derselben Wertigkeit EG 9c) und zu 50 % dauerhaft übertragene Tätigkeiten mit einer höheren Wertigkeit EG 10 ergeben.

Fragen:

1. Wie ist der SB aktuell eingruppiert?
2. Durfte der LdD die zu verrichtenden höherwertigen Tätigkeiten im Rahmen seiner Personalhoheit dauerhaft übertragen?
3. Angenommen die zuvor nicht in Kenntnis gesetzte übergeordnete Personalstelle stimmt der Übertragung rückwirkend nicht zu:
3.1 War die Übertragung dennoch tarifkonform?
3.2 Wie kann der SB die aktuelle Eingruppierung ggf. durchsetzen?

Hinweis: Die angegeben Wertigkeiten der Stelle sind unstreitig. Auf die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD ist nicht einzugehen. Die höherwertigen Tätigkeiten werden tatsächlich ausgeübt.

Vielen Dank für eure Antworten.

PS: Das ist kein fiktiver Fall, auch wenn die Formulierung den Anschein erwecken mag.

Flausi:
Ist das deine Hausaufgabe fürs WE aus der Verwaltungsschule?? 

Weltraumpräsident:

--- Zitat von: Weltraumpräsident am 15.03.2019 11:45 ---
--- Zitat von: Flausi am 15.03.2019 11:57 ---Ist das deine Hausaufgabe fürs WE aus der Verwaltungsschule?? 

--- End quote ---

PS: Das ist kein fiktiver Fall, auch wenn die Formulierung den Anschein erwecken mag.

--- End quote ---

Spid:
Sofern der LdD befugt ist, namens des AG Arbeitsverträge zu schließen, wurden Tätigkeiten übertragen, die zur Eingruppierung in E11 (ggfs. unter Voraussetzung der Erfüllung von Voraussetzungen in der Person, Prüfungspflichten) führen. Dies ist dann auch die Rechtsfolge. Wenn nicht, dann grundsätzlich nicht.

Weltraumpräsident:
Ok, also bzgl. des "E11" unterstelle ich mal einen Tippfehler.

Im Übrigen sehe ich das etwas problematisch, dass der SB davon ausgehen soll, dass sein "Chef" diese Befugnis nicht innehat. Bei einer Neueinstellung sehe ich diese Problematik auch nicht so sehr, aber bei einer geänderten Tätigkeit auf derselben Planstelle irgendwie schon. Da geht's wie ich finde auch ein bisschen um Treu und Glauben etc.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version