Autor Thema: Eingruppierung; geänderte dauerhaft übertragene Tätigkeit; selbe Planstelle  (Read 10256 times)

Weltraumpräsident

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Hallo zusammen,

ich bitte um eure Lösungsansätze/Meinungen zu folgendem Fall:

Sachbearbeiter [SB] übt eine dauerhaft übertragene Tätigkeit (EG 9c) aus.

Rückwirkend zum 01.03.2018 wurde vom Leiter der Dienststelle [LdD] die dauerhaft übertragene Tätigkeit auf derselben Planstelle durch eine neue Tätigkeitsbeschreibung (bestätigt mit Unterschrift LdD und SB) dergestalt geändert, dass sich nun zu 50 % die exakt gleichen dauerhaft übertragenen Tätigkeiten wie bisher (mit derselben Wertigkeit EG 9c) und zu 50 % dauerhaft übertragene Tätigkeiten mit einer höheren Wertigkeit EG 10 ergeben.

Fragen:

1. Wie ist der SB aktuell eingruppiert?
2. Durfte der LdD die zu verrichtenden höherwertigen Tätigkeiten im Rahmen seiner Personalhoheit dauerhaft übertragen?
3. Angenommen die zuvor nicht in Kenntnis gesetzte übergeordnete Personalstelle stimmt der Übertragung rückwirkend nicht zu:
3.1 War die Übertragung dennoch tarifkonform?
3.2 Wie kann der SB die aktuelle Eingruppierung ggf. durchsetzen?


Hinweis: Die angegeben Wertigkeiten der Stelle sind unstreitig. Auf die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD ist nicht einzugehen. Die höherwertigen Tätigkeiten werden tatsächlich ausgeübt.

Vielen Dank für eure Antworten.

PS: Das ist kein fiktiver Fall, auch wenn die Formulierung den Anschein erwecken mag.

Flausi

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Ist das deine Hausaufgabe fürs WE aus der Verwaltungsschule?? 

Weltraumpräsident

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Ist das deine Hausaufgabe fürs WE aus der Verwaltungsschule?? 

PS: Das ist kein fiktiver Fall, auch wenn die Formulierung den Anschein erwecken mag.

Spid

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Sofern der LdD befugt ist, namens des AG Arbeitsverträge zu schließen, wurden Tätigkeiten übertragen, die zur Eingruppierung in E11 (ggfs. unter Voraussetzung der Erfüllung von Voraussetzungen in der Person, Prüfungspflichten) führen. Dies ist dann auch die Rechtsfolge. Wenn nicht, dann grundsätzlich nicht.

Weltraumpräsident

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Ok, also bzgl. des "E11" unterstelle ich mal einen Tippfehler.

Im Übrigen sehe ich das etwas problematisch, dass der SB davon ausgehen soll, dass sein "Chef" diese Befugnis nicht innehat. Bei einer Neueinstellung sehe ich diese Problematik auch nicht so sehr, aber bei einer geänderten Tätigkeit auf derselben Planstelle irgendwie schon. Da geht's wie ich finde auch ein bisschen um Treu und Glauben etc.

Kaffeetassensucher

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Wieso sollte der SB davon ausgehen, dass ein Chef die Befugnis hat?

Meiner Erinnerung nach wurde ich bei uns von unserem Personalreferat eingestellt, das mir ebenso mitgeteilt hat, was ich zu tun habe, weder von meiner Chefin, die hier drei Räume weiter sitzt, noch von unserer Präsidentin.

Weltraumpräsident

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...Bei einer Neueinstellung sehe ich diese Problematik auch nicht so sehr...

Lars73

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Es kommt ggf. darauf an ob sich aus Geschäftsordnung, Verfügungen etc. die Zuständigkeit ergibt. Es kommt nicht darauf an ob der Beschäftigte entsprechende Informationen gelesen hat.

Spid

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Ok, also bzgl. des "E11" unterstelle ich mal einen Tippfehler.

Im Übrigen sehe ich das etwas problematisch, dass der SB davon ausgehen soll, dass sein "Chef" diese Befugnis nicht innehat. Bei einer Neueinstellung sehe ich diese Problematik auch nicht so sehr, aber bei einer geänderten Tätigkeit auf derselben Planstelle irgendwie schon. Da geht's wie ich finde auch ein bisschen um Treu und Glauben etc.

E11 -> Tippfehler

Ansonsten: nein, jahrzehntelange Rechtsprechung des BAG. Sogar bei Bauhofmitarbeitern und Reinigungskräften.

Weltraumpräsident

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Und da gibt es kein einziges BAG-Urteil wonach sich der AG die Kompetenzüberschreitung des LdD zurechnen lassen musste?

Spid

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Zumindest ist mir in den letzten 20 Jahren im Bezug auf den öD keines bekannt.

Weltraumpräsident

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Verstehe, dann vielen Dank für deine/eure Bemühungen.

Lars73

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Es gibt ein LAG Urteil wo ein Kläger mal erfolgreich war (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06. August 2014 – 5 Sa 877/13).

Selbst auf LAG-Ebene erinnere ich mich nur an das eine Urteil.

Weltraumpräsident

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Ich sehe schon, dass das eher in Richtung aussichtsloses Unterfangen laufen würde. Trotzdem vielen Dank noch für das LAG-Urteil.

Spid

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Das LAG-Urteil ist handwerklich schlecht. Es stützt sich im hier maßgeblichen Teil der Begründung einmal auf ein BAG-Urteil, welches eben genau das Gegenteil des LAG-Urteils festlegt, und einmal auf ein BAG-Urteil, welches noch einer zum Zeitpunkt des LAG-Urteils längst durch das BAG ausdrücklich aufgegebenen Spruchpraxis folgt.