Hi,
mir ist die Bedeutung von § 17, Abs. (3), Satz 2 TV-H nicht klar. Ich glaube, an einem Beispiel wird mein Problem deutlich.
Arbeitnehmer A hat sein erstes Beschäftigungsverhältnis bei Behörde B vom 01.01.2015 - 30.06.2017 in EG 8. Vom 01.07.2017 - 31.12.2017 arbeitet A in der pW. Dann ist A bis 30.06.2018 arbeitslos und beginnt am 01.07.2018 wieder bei Behörde B zu arbeitet in der EG 8. Das erste Beschäftigungsverhältnis bei B stellt für die jetztige Beschäftigung eine einschlägige Berufserfahrung dar, die Beschäftigung in der pW nicht.
Ich würde jetzt aus dem Tarifvertrag folgendes schließen:
1. A wird mit Stufe 1 eingestellt, da es sich bei der ersten Beschäftigung bei B nicht um ein vorheriges Arbeitsverhältnis handelt (Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2, Nr. 3). Richtig?
2. Wenn ich jetzt für den weiteren Verlauf der Beschäftigung von A § 17, Abs. 3, Satz 2 heranziehe, komme ich auf folgenden Sachverhalt (und ich kann mir nicht vorstellen, dass das richtig ist):
Zum 01.07.2019 steigt A in Stufe 2 auf. Vom 01.01.2016 - 30.06.2017 hat A bereits bei Behörde B in Stufe 2 gearbeitet. Da dieses Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, erreicht A bereits am 30.06.2019 die Stufe 3, da die Unterbrechung vom 01.07.2017 - 01.07.2019 unschädlich ist.
Ich vermute, dass ich hier zu großzügig mit dem Begriff "Unterbrechung" umgehe.
Ist meine Schlussfolgerung unter 2. korrekt und wenn nein, warum nicht?