Ich habe aus dem Urteil nicht herausgelesen, dass es den Tarifvertragsparteien verboten ist, festzulegen, dass Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenfestlegung berücksichtigt werden kann, sofern keine Unterbrechung von mehr mehr als 3 Jahren vorliegt bzw. ebenso Berufserfahrung bei demselben AG.
Die Argumentation des Senats ist doch: Da für § 16 Abs. 2 Satz 3 nicht geregelt ist, welche Zeiten der Unterbrechung als schädlich gelten, handelt es sich um eine Tariflücke. Diese Tariflücke ist vor dem Hintergrund von Art. 3 GG so zu schließen, dass für diese Personengruppe dieselben Zeiten gelten, wie für die Personengruppe unter Satz 2. Diese Tariflücke kann nicht so geschlossen werden, wie es die TdL vorschlägt, weil Satz 2 die Behandlung der dort genannten Personengruppe abschließend regelt.
Demnach könnten die Tarifvertragsparteien doch regeln, dass Berufserfahrung die ausschließlich bei demselben AG erworben worden ist uneingeschränkt bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn keine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt und dass Berufserfahrung bei anderen bzw. demselben AG mit Unterbrechungen über 6 Monaten maximal bis zur Stufe 3 berücksichtigt wird. Sie müssen es nur richtig formulieren.