Hinsichtlich der Anforderung der „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ hat der sonstige Beschäftigte im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast (Vgl. BAG, AP Nr. 96 zu §§22,23 BAT)
Es obliegt dem „sonstigen Beschäftigten“ darzulegen, welche Anforderungen üblicherweise bei einem Angestellten mit der in der „ersten Alternative“ vorausgesetzten Ausbildung und der einschlägigen Abschlussprüfung gestellt sind und wie sich demgegenüber nach Art und Aufgabenstellung sein Aufgabengebiet verhält, insbesondere auch welchen Umfang es hat.
Hierbei ist auch vorzutragen, was zum Lehr- und Prüfungsstoff eines entsprechenden Beschäftigten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung gehört, dessen Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigte für sich geltend machen will. Dabei kommen Ausbildungs-und Prüfungsordnungen, oder auch Vorlesungsverzeichnisse und dgl. in Betracht (Vgl. BAG, AP Nr. 52 zu §§ 22,23 BAT).
Daher sehe ich kein Problem in der Akte nur zu vermerken, "Herr Mask hat keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und ist auch kein sonstiger Beschäftigter iSd Tarifrechts" und fertig.
Wenn der Beschäftigte meint, er ist eben doch ein solcher, dann möge er das vortragen.