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[BE] Beamtenstatus pausieren lassen

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HansPetersen:

--- Zitat von: Organisator am 19.03.2019 16:50 ---
--- Zitat von: HansPetersen am 19.03.2019 11:51 ---Bist du dir da sicher? Mir wurde neulich nach schriftlicher Anfrage bei unserem Personalservice gesagt das ich jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss. Mit dem Master darf ich mich also nicht für den höheren Dienst bewerben wurde mir gesagt bzw. geschrieben. Weißt du das mit Sicherheit? Oder irgendjemand anderes der was dazu sagen kann? Das wäre nämlich super, wenn das ginge.

--- End quote ---

Für den Bund:

§ 17 (5) Nr. 1 a) und 2 c) BBG in Verbindung mit § 24 BVL:

--> Master machen, erfolgreich auf eine hD-Stelle bewerben, 3 Jahre bewähren, fertig.

Mich würde mal interessieren, was der Personalservice geschrieben hat. Es gibt nämlich noch Möglichkeiten des internen Aufstiegs mit anderen Voraussetzungen.

--- End quote ---

Also ich bin bei der Bezirksverwaltung im Land Berlin tätig. Der Personalservice schrieb mir sinngemäß das der Master nichts bringt, da ich von A9 auf A10, dann !0 auf A11, dann A11 auf A12 kommen muss, bevor ich dann mit der A13 den Aufstiegslehrgang machen kann/darf. Und um stets höher gruppiert zu werden muss ich gute Bewertungen bekommen, Stellen müssen frei sein/werden und ich muss mich gegen andere Bewerber durchsetzen, wobei die mit der besseren Beurteilung auch zu 70% bessere Chancen haben die Stellen zu bekommen.

So in etwa war die Aussage. Da die Beurteilung aber m.E. auch oft mit Glück zusammenhängt, wen man als Vorgesetzten hat und der Aufstieg bis in den höheren Dienst doch eine ganze Weile länger dauern dürfte (wenn es überhaupt einen gibt), würde der Master, so wie ihn mein Kollege absolvieren möchte, ja garnicht mal die schlechteste Idee. Klar muss er sich dann auch immer noch gegen andere Bewerber durchsetzen, aber zumindest schonmal nicht warten, bis er jede A Gruppe durchlaufen hat. Oder? liege ich da falsch in der Annahme :)

Lg Hans

Organisator:

--- Zitat von: HansPetersen am 20.03.2019 08:12 ---... dann A11 auf A12 kommen muss, bevor ich dann mit der A13 den Aufstiegslehrgang machen kann/darf.

--- End quote ---

Hier musst Du zwei verschiedene Verfahren unterscheiden:

Der Aufstiegslehrgang wird in der Regel von der Dienststelle angeboten, die dazu entsprechende Vorgaben macht (u.a. wie hier das Vorliegen eines bestimmten Statusamtes, internes Auswahlverfahren usw.). Ein bereits bestehender Master kann ggf. etwas bringen; wenn man Dich dann aber zum Aufstiegslehrgang schicken würde, wäre der Master nicht hilfreich.

Das Verfahren nach § 24 BLV ist aber ein anderes. Hier wird der Master außerhalb eines Aufstiegsverfahrens gemacht. Du würdest Dich dann direkt auf die hD-Stelle bewerben und über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren bewähren und währenddessen im alten Statusamt verbleiben.

Wäre nur zu prüfen, ob es eine entsprechende Regelung auch in den Landesvorschriften gibt.

lumer:
Zudem beachten, dass ein Sonderurlaub für eine Ausbildung etwas anderes ist als das, was du m.E. in deinem Eingangspost beschreibst. Das klingt mehr nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Ländern. Ich habe mal bei Berlin geschaut. Geregelt ist solche eine Beurlaubung in § 55 LBG BE. Zum einen darf man für höchstens sechs Jahre oder ab dem 55. Lebensjahr bis zur Pensionierung beurlaubt werden. Zum anderen darf man einer entgeltlichen Tätigkeit nur insoweit nachgehen, wie sie auch sonst möglich ist. D.h. nicht mehr als 8 Stunden pro Woche.

Mayday:

--- Zitat von: lumer am 22.03.2019 11:26 ---Zudem beachten, dass ein Sonderurlaub für eine Ausbildung etwas anderes ist als das, was du m.E. in deinem Eingangspost beschreibst. Das klingt mehr nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

--- End quote ---
So würde ich den Eingangspost auch interpretieren.


--- Zitat von: lumer am 22.03.2019 11:26 --- Geregelt ist solche eine Beurlaubung in § 55 LBG BE. Zum einen darf man für höchstens sechs Jahre oder ab dem 55. Lebensjahr bis zur Pensionierung beurlaubt werden.

--- End quote ---
Aber nur in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. Nicht zu vergessen auch der Absatz 1 von § 55 LBG Bln., wonach Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen (Kind unter 18 Jahre, pflegebedürftige Angehörige) bis zur Dauer von zwölf Jahren möglich ist, sofern dem zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen...



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