Autor Thema: [BE] Beamtenstatus pausieren lassen  (Read 13022 times)

HansPetersen

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[BE] Beamtenstatus pausieren lassen
« am: 18.03.2019 15:08 »
Hallo liebe Gemeinde,

ich habe mal (wieder) eine Frage an euch. Kann man sich als Beamter "frei" stellen lassen, um wo anders arbeiten zu gehen? Mein Kollege sagte mir er könne sich bis zu 10 Jahre frei stellen lassen, um einer anderen beschäftigung nach zu gehen. Er möchte gerne in dieser Zeit mal was anderes ausprobieren und woanders arbeiten (nicht als Beamter)... Ist dies generell ohne Probleme möglich oder müssen die Gründe für eine Freistellung gravierendere Dinge sein. Ich glaube sogar, er hat neben seinem Beamten Job seinen Master gemacht, der ihm im beamtenleben ja nichts einbringt, wie ich durch die Gemeinde hier gelernt habe. Daher möchte sich als Tarifbeschäftigter nun im "höheren Dienst" bewerben.

MFG Hans
« Last Edit: 22.03.2019 16:41 von Admin »

Buccaneer

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Antw:Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #1 am: 18.03.2019 16:47 »
Wozu soll ein Beamter Beamter bleiben, wenn er als Tarifbeschäftigter arbeiten möchte???

Hain

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Antw:Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #2 am: 18.03.2019 17:07 »
Moin,

welches Bundesland?

Grüße
Hain

MoinMoin

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Antw:Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #3 am: 18.03.2019 18:21 »
Wozu soll ein Beamter Beamter bleiben, wenn er als Tarifbeschäftigter arbeiten möchte???
Lass mich überlegen?


Weil er es kann?
Weil er es ausprobieren will?
Weil Morgens die Sonne aufgeht?
Damit jemand solche Fragen stellen kann?  :-[

Lars73

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Antw:Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #4 am: 18.03.2019 18:48 »
Die Frage ist welches Interesse der Diestherr daran haben kann.

Es findet sich in der Regel eine Vorgabe in der Sonderurlaubsverordnung etc. Dort wird für eine längere Beurlaubung ein wichtiger Grund genannt und zusätzlich ist es als Kann-Vorschrift ausgestaltet.

Eine Beurlaubung um einen Master zu machen wird meist als wichtiger Grund durchgehen. Wenn man nicht als Beamter arbeiten möchte stellt sich für den Dienstherren halt die Frage ob es nicht besser darauf zu drängen, dass er auf das Beamtenverhältnis verzichtet statt langfristig zu beurlauben.

HansPetersen

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Antw:Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #5 am: 19.03.2019 11:47 »
Moin,

welches Bundesland?

Grüße
Hain

Bundesland ist Berlin.

HansPetersen

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #6 am: 19.03.2019 11:51 »
Also den Master will der Kollege nicht machen während er beurlaubt ist. Er möchte den Master im Abendstudium machen während er ganz normal als Beamter arbeitet. Wenn er den master geschafft hat möchte er sich für den höheren Dienst bewerben (Nicht als beamter, sondern als Tarifbeschäftigter), um so den Sprung zum höheren Dienst zu schaffen, da man ja als Beamter jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss und er der Meinung ist das viel zusammen kommen muss, um das auch tatsächlich zu schaffen.

Alternativ möchte er sich in jegliche Bereiche im IT Bereich bewerben, also auch außerhalb des ÖD. Und da würde halt die Frage aufkommen, kann er sich frei stellen lassen für 10 Jahre, um zu schauen, ob es ihm Spaß macht in der freien Wirtschaft? Wenn nicht, wieder zurück kommen an seine Beamtenposition A10? Darum geht die Frage wohl eher.

Oder ob man tatsächlich nur triftige Gründe braucht, um für mehrere Jahre freigestellt zu werden oder wie man das nennen mag.

Ich hoffe ich konnte es erklären.

Liebe Grüße

Hans

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #7 am: 19.03.2019 12:37 »
da man ja als Beamter jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss und er der Meinung ist das viel zusammen kommen muss, um das auch tatsächlich zu schaffen.

Wenn er den Master macht, kann er sich direkt auf eine A 13 - Stelle bewerben, ohne jedes Amt durchlaufen zu müssen,

Oder ob man tatsächlich nur triftige Gründe braucht, um für mehrere Jahre freigestellt zu werden oder wie man das nennen mag.

Wie schon vorab genannt, es gibt Anspruch auf Sonderurlaub (ohne Bezüge) z.B. bei Kinderbetreuung. Bei rein privatem Interesse ("mal etwas anderes machen") gibt es keinen Rechtsanspruch. Der Dienstherr kann beurlauben, muss es aber nicht.
Versetz Dich in den Dienstherren: Warum sollte er jemand beurlauben? Es macht viel Arbeit (Nachfolge regeln, befristet jemand einstellen, Stelle freihalten) ohne einen Nutzen. Wenn nicht gerade massiver Personalüberhang besteht sehe ich da kaum Chancen.

HansPetersen

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #8 am: 19.03.2019 15:21 »
da man ja als Beamter jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss und er der Meinung ist das viel zusammen kommen muss, um das auch tatsächlich zu schaffen.

Wenn er den Master macht, kann er sich direkt auf eine A 13 - Stelle bewerben, ohne jedes Amt durchlaufen zu müssen,

Bist du dir da sicher? Mir wurde neulich nach schriftlicher Anfrage bei unserem Personalservice gesagt das ich jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss. Mit dem Master darf ich mich also nicht für den höheren Dienst bewerben wurde mir gesagt bzw. geschrieben. Weißt du das mit Sicherheit? Oder irgendjemand anderes der was dazu sagen kann? Das wäre nämlich super, wenn das ginge.

Mfg Hans

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #9 am: 19.03.2019 16:50 »
Bist du dir da sicher? Mir wurde neulich nach schriftlicher Anfrage bei unserem Personalservice gesagt das ich jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss. Mit dem Master darf ich mich also nicht für den höheren Dienst bewerben wurde mir gesagt bzw. geschrieben. Weißt du das mit Sicherheit? Oder irgendjemand anderes der was dazu sagen kann? Das wäre nämlich super, wenn das ginge.

Für den Bund:

§ 17 (5) Nr. 1 a) und 2 c) BBG in Verbindung mit § 24 BVL:

--> Master machen, erfolgreich auf eine hD-Stelle bewerben, 3 Jahre bewähren, fertig.

Mich würde mal interessieren, was der Personalservice geschrieben hat. Es gibt nämlich noch Möglichkeiten des internen Aufstiegs mit anderen Voraussetzungen.

HansPetersen

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #10 am: 20.03.2019 08:12 »
Bist du dir da sicher? Mir wurde neulich nach schriftlicher Anfrage bei unserem Personalservice gesagt das ich jede Besoldungsgruppe einzeln erklimmen muss. Mit dem Master darf ich mich also nicht für den höheren Dienst bewerben wurde mir gesagt bzw. geschrieben. Weißt du das mit Sicherheit? Oder irgendjemand anderes der was dazu sagen kann? Das wäre nämlich super, wenn das ginge.

Für den Bund:

§ 17 (5) Nr. 1 a) und 2 c) BBG in Verbindung mit § 24 BVL:

--> Master machen, erfolgreich auf eine hD-Stelle bewerben, 3 Jahre bewähren, fertig.

Mich würde mal interessieren, was der Personalservice geschrieben hat. Es gibt nämlich noch Möglichkeiten des internen Aufstiegs mit anderen Voraussetzungen.

Also ich bin bei der Bezirksverwaltung im Land Berlin tätig. Der Personalservice schrieb mir sinngemäß das der Master nichts bringt, da ich von A9 auf A10, dann !0 auf A11, dann A11 auf A12 kommen muss, bevor ich dann mit der A13 den Aufstiegslehrgang machen kann/darf. Und um stets höher gruppiert zu werden muss ich gute Bewertungen bekommen, Stellen müssen frei sein/werden und ich muss mich gegen andere Bewerber durchsetzen, wobei die mit der besseren Beurteilung auch zu 70% bessere Chancen haben die Stellen zu bekommen.

So in etwa war die Aussage. Da die Beurteilung aber m.E. auch oft mit Glück zusammenhängt, wen man als Vorgesetzten hat und der Aufstieg bis in den höheren Dienst doch eine ganze Weile länger dauern dürfte (wenn es überhaupt einen gibt), würde der Master, so wie ihn mein Kollege absolvieren möchte, ja garnicht mal die schlechteste Idee. Klar muss er sich dann auch immer noch gegen andere Bewerber durchsetzen, aber zumindest schonmal nicht warten, bis er jede A Gruppe durchlaufen hat. Oder? liege ich da falsch in der Annahme :)

Lg Hans

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #11 am: 21.03.2019 11:22 »
... dann A11 auf A12 kommen muss, bevor ich dann mit der A13 den Aufstiegslehrgang machen kann/darf.

Hier musst Du zwei verschiedene Verfahren unterscheiden:

Der Aufstiegslehrgang wird in der Regel von der Dienststelle angeboten, die dazu entsprechende Vorgaben macht (u.a. wie hier das Vorliegen eines bestimmten Statusamtes, internes Auswahlverfahren usw.). Ein bereits bestehender Master kann ggf. etwas bringen; wenn man Dich dann aber zum Aufstiegslehrgang schicken würde, wäre der Master nicht hilfreich.

Das Verfahren nach § 24 BLV ist aber ein anderes. Hier wird der Master außerhalb eines Aufstiegsverfahrens gemacht. Du würdest Dich dann direkt auf die hD-Stelle bewerben und über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren bewähren und währenddessen im alten Statusamt verbleiben.

Wäre nur zu prüfen, ob es eine entsprechende Regelung auch in den Landesvorschriften gibt.


lumer

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #12 am: 22.03.2019 11:26 »
Zudem beachten, dass ein Sonderurlaub für eine Ausbildung etwas anderes ist als das, was du m.E. in deinem Eingangspost beschreibst. Das klingt mehr nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Ländern. Ich habe mal bei Berlin geschaut. Geregelt ist solche eine Beurlaubung in § 55 LBG BE. Zum einen darf man für höchstens sechs Jahre oder ab dem 55. Lebensjahr bis zur Pensionierung beurlaubt werden. Zum anderen darf man einer entgeltlichen Tätigkeit nur insoweit nachgehen, wie sie auch sonst möglich ist. D.h. nicht mehr als 8 Stunden pro Woche.

Mayday

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Antw:[Allg] Beamtenstatus pausieren lassen
« Antwort #13 am: 22.03.2019 15:44 »
Zudem beachten, dass ein Sonderurlaub für eine Ausbildung etwas anderes ist als das, was du m.E. in deinem Eingangspost beschreibst. Das klingt mehr nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
So würde ich den Eingangspost auch interpretieren.

Geregelt ist solche eine Beurlaubung in § 55 LBG BE. Zum einen darf man für höchstens sechs Jahre oder ab dem 55. Lebensjahr bis zur Pensionierung beurlaubt werden.
Aber nur in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. Nicht zu vergessen auch der Absatz 1 von § 55 LBG Bln., wonach Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen (Kind unter 18 Jahre, pflegebedürftige Angehörige) bis zur Dauer von zwölf Jahren möglich ist, sofern dem zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen...