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Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten

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lowsounder:
Ich hab nochmal eine Frage zum Sonstigen Beschäftigten.

Wenn man nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 Abs. 4, eine Entgeltgruppe herabgruppiert wird, liegt das ja an fehlenden Vorraussetzungen (idR. Studium) oder das man kein "sonstiger..." ist.
Wenn es laut Personalakte keine Prüfung gab ob die Vorraussetzung zum "sonstigen" erfüllt sind, ist dann die Herrabgruppierung überhaupt zulässig?

Wastelandwarrior:
Falscher Terminus. Es ist kein Verwaltungsrecht. Da die Tarifautomatik immer da ist, handelt es sich vielleicht nur um einen weiteren Fehler in der Rechtsmeinung des AG. Der kann (und muss) ggf. auch rückwirkend korrigiert werden, wenn es denn einer ist.

Schlampige Arbeit ist es aber.

Spid:
Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Wie sich der AG seine Rechtsmeinung dazu bildet, ist ihm überlassen.

MoinMoin:

--- Zitat von: lowsounder am 19.03.2019 11:57 ---Wenn es laut Personalakte keine Prüfung gab ob die Vorraussetzung zum "sonstigen" erfüllt sind, ist dann die Herrabgruppierung überhaupt zulässig?

--- End quote ---
Wieso müßte den die Prüfung zum "sonstige" in der Personalakte gesondert dokumentiert werden?
Was würde Dir der Satz:
Frau B. ist aufgrund Ihres Lebenslaufes und der vorgelegten Zeugnisse nicht als eine sonstige Beschäftigte anzusehen und wird daher in die EGx-1 eingruppiert.

Texter:
Futter für die Klage

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