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[NW] Versetzung aufgrund von Krankheit abgelehnt

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Skedee Wedee:
Was war die Rechtsgrundlage für die "Einstellungsuntersuchung"? Wurde diese genannt?

Bei einer Versetzung wird nach § 15 Abs. 3 S. 2 BeamtStG das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass bei einer Versetzung in eine andere Kommune das bereits bestehende Beamtenverhältnis unverändert fortgesetzt wird. Du bist bereits auf Lebenszeit verbeamtet. Daher muss der aufnehmende Dienstherr hierüber nicht noch einmal entscheiden.

Zwar gibt es unter anderem in § 33 LBG NRW die Grundlage zur Anordnung einer amtsärztliche Untersuchung.  Diese Untersuchung beschäftigt sich jedoch vielmehr mit der Frage, ob Du weiter Dienst tun darfst/musst und nicht um eine Einstellungsuntersuchung.

Wie Du bereits ausführst: es handelt sich nicht um eine Einstellung oder die Untersuchung zwecks Lebenszeitverbeamtung, sondern um eine Versetzung im Rahmen der Bestenauslese. Es könnte gut sein, dass die Ablehnung der Versetzung rechtsfehlerhaft und somit rechtswidrig ist. Die Grundlage für eine amtsärztliche Untersuchung kann ich nicht erkennen (komme allerdings auch nicht aus NRW), deren Intension durch den neuen Dienstherrn jedoch nachvollziehen.

Du kannst eine Konkurrentenklage probieren, ob Du bei Erfolg damit glücklich wirst, sei dahingestellt.

Martin1990:
Ich habe nur ein Schreiben vom Gesundheitsamt bekommen, in dem der Grund: "Amtsärztliche Untersuchung, Einstellung" genannt wurde.

nordbeamter:
...eine Einstellungsuntersuchung ist nicht mit einer Untersuchung auf Verbeamtung auf Lebenszeit zu vergleichen. Bei einer Einstellungsuntersuchung geht es ja darum, dass die Tätigkeiten ausgeübt werden können. Zum Beispiel Bildschirmtauglichkeit...

Wie bereits geschrieben sehe ich auch bei einer erneuten Begutachtung auf Lebenszeit bei einem Lebenszeitbeamten eigentlich die beamtenrechtliche Grundsätze bei der Versetzung/Übernahme verletzt. Der neue Dienstherr hat den erlangten Grundsatz zu übernehmen.

Was da einige Dienstherren mittlerweile treiben ist mir unverständlich. Genauso die Unart vor einem Vorstellungsgespräch bereits in die Personalakte reinzuschauen. Der Gipfel war unlängst Bundesland Bremen die höchstens  eine 1 Jahre Beurteilung für das Bewerbungsverfahren akzeptieren.
Es kann doch nicht sein, dass ich bei meinem aktuellen Dienstherren total die "Hosen runter lassen muss - eventuell dann auf der Rote Liste stehe ...der will doch eh weg. Obwohl keine konkrete Zusage da ist. Bisher wurde dann eine Zusage unter dem Vorbehalt der Einsichtnahme in die Personalakte gemacht - vollkommen ok. Auch das eine Beurteilung über die aktuelle Tätigkeit vorhanden sein sollte bzw. Regelbeurteilung verständlich. Wobei es oft bei kleinen Kommunen eine Regelbeurteilung nicht gibt.

Ich habe  auch bei solchen Vorgaben dann Bewerbungen aus diesen Gründen gelassen, weil dann klar weitere Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Beförderung beim aktuellen Arbeitgeber in Frage gestanden hätten.

Ich denke gerade langjährige gute Fachleute, wollen doch erst abwarten ob man konkret ein Chance hat, bevor man beim aktuellen Dienstherren die Lawine lostritt....daher weniger Bewerber...

BStromberg:

--- Zitat von: nordbeamter am 20.03.2019 10:13 ---Der Gipfel war unlängst Bundesland Bremen die höchstens  eine 1 Jahre Beurteilung für das Bewerbungsverfahren akzeptieren.
--- End quote ---

Wenn auch off-topic, so halte ich dieses Prozedere durchaus für gangbar, um i.R.d. Personalentscheidung (stets nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung) eine objektive, adäquate und insgesamt sachgerechte Auswahl vornehmen zu können. Dazu kann man als Entscheidungsmaßstab zum Abgleich mehrerer Kandidaten durchaus "zeitlich vergleichbare/aktuelle" Beurteilungen heranziehen (ohne die Beurteilungshistorie in Gänze auszublenden).

Zurück zum Fall.

Ich glaube, dass der designierte Dienstherr praktisch andere Gründe für die Absage ins Feld führen wird, als das Testat der unteren Gesundheitsbehörde. Nach Art. 1, Ziff. 2.1.1 der VV zum BeamtStG bzw. dem LBG NRW ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung als ernennungskonstituierendes Merkmal nämlich bloß wie folgt vorgesehen:

Vor der Begründung des Beamtenverhältnisses ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten nur dann erneut zu prüfen, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen.

Wie einige Vorredner korrekt anmerken, greift die VV zur Festlegung einer Untersuchung bei einer Versetzung erst einmal nicht, weil das BV nach § 15 III S. 2 BeamtStG fortgeführt wird... an dieser Stelle bitte noch nicht zu früh freuen...

Die Versetzung hat definitiv einen ernennungsähnlichen Charakter und räumt dem designierten Dienstherrn als Gesamtrechtsnachfolger daher gewisse Prüfmöglichkeiten ein; d.h. auch, dass er eben nicht alles blind "glauben" muss, was die Aktenlage hergibt

Nach einem Grundsatzurteil des BVerwG (mir leider ad hoc nicht präsent) sind für die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten!

Zwischenergebnis:

Wenn Willkür ausgeschlossen ist, darf i.R.d. Besetzungsverfahrens also auch die gesundheitliche Eignung überprüft werden! Dass sich - im vorliegenden Fall - aus einem scheinbar eindeutigen amtsärztlichen Gutachten (aus einer anfänglichen Zusage) dann final eine Absage manifestiert, erscheint aber sehr ungewöhnlich, weil - nach Lage der Dinge - rechtlich angreifbar!

Gelänge die Beweisführung, dass Gutachten und Absage in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang stünden, würde ich - an Stelle der betroffenen Person - Rechtsmittel in Erwägung ziehen, um zumindest im Wege eines Vergleichs, eine finanzielle Entschädigung aus der Affäre schlagen (Verhandlungsmasse: 12 Monatsgehälter als Schadensersatz).

Ein verbeamteter Freund hat vor dem VG Köln einmal erfolgreich nachweisen können, zu Unrecht nicht auf eine interne Beförderungsstelle genommen worden zu sein. Der damalige Dienstherr musste solange die Besoldungsdifferenz zahlen, bis der Kläger tatsächlich ein anderweitiges Beförderungsamt erreicht hat; man hat sich final dann auf einen satten fünfstelligen Entschädigungsbetrag als Einmalzahlung verständigt, eine wohlwollende Beurteilung verfasst und den Wechsel zu einer anderen Behörde dadurch möglich gemacht (eine Beförderungsstelle natürlich  :D). Beharrlichkeit und Mut zahlen sich manchmal halt aus.

PS:
Bevor Nachfragen kommen... NEIN, weitere Infos zu dem Fall werde ich nicht breittreten.

Martin1990:
Angenommen man ginge zum Anwalt, welche Spezialisierung sollte dieser vorweisen? Ich gehe mal davon aus, dass es NICHT Arbeitsrecht ist sondern eher Beamtenrecht, Dienstrecht o. Verwaltungsrecht?

Oder deckt Arbeitsrecht dies ab?

LG

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