Die fünfjährige Wartezeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis, also auch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, gerechnet. Zeiten, die als ruhegehaltsfähige (Vor-)Dienstzeiten brücksichtigt werden können, wie z.B. der Wehrdienst, sind in die fünfjährige Wartezeit einzurechnen. Voraussetzung für eine Pensionierung ist in der Regel noch, dass zuvor die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt ist.