Autor Thema: [HE] Wechsel Beamter des mittleren Dienst auf eine Stelle des gehobenen Dienst  (Read 13467 times)

zwelch

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Hallo,
ich bin seit über 20 Jahren Beamter im mittleren Dienst (A9). Aktuell ist bei meiner Behörde eine Stelle des gehobenen Dienst vakant, welche für mich vom Aufgabengebiet und auch meiner Kenntnis aus meiner aktuelle Tätigkeit in Frage kommt. Da Hausintern kein weiteren Kollegen für die Stelle in Frage kommen, ist auch der direkte Vorgesetzte an mir interessiert und möchte mich gerne auf dieser Stelle sehen.

Die Idee war, dass ich dann die Möglichkeit des prüfungsfreien Aufstieg in den gehobenen Dienst habe und evtl.
für die Dauer der Wartezeit eine A9 mit Zulage bekomme.

Jetzt hat unser Personalamt bedenken geäußert, als Beamter des mittleren Dienst dürfte ich mich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben, eine Bewerbung müsste zurückgewiesen werden.

Stimmt das? Warum gibt es denn dann die gesetzliche Möglichkeit, des prüfungsfreien Aufstieg, wenn ein Beamter des mittleren Dienst sich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben kann?

« Last Edit: 21.03.2019 01:56 von Admin2 »

nordbeamter

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Moin,

das Thema Aufstieg und der Ablauf dazu hängt von dem jeweiligen Beamtenrecht ab. Der Bund und die Bundesländer habe da sehr unterschiedliche Abläufe.

Manche verlangen, dass man bereits auf einer Stelle des gehobenen Dienstes A 9 sitzt. Andere haben die Möglichkeit sich für einen sogenannten Besoldungsaufstieg zu bewerben. Das man auf eine A10 Stelle kommt. Einen Lehrgang macht und dann in A10 befördert werden kann - aber keine Laufbahnbefähigung bis A 13 erwirbt. Es prüfungsfreie Aufstiege ab einem gewissen Alter.

Daher in das Laufbahnrecht deines Dienstherren schauen, wie ein Aufstieg geregelt ist.

zwelch

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Danke für die Antwort, die Aufstiegsmöglichkeiten der Laufverordnung sind mir bekannt.

Mir ging es in dem Beitrag eher um die Frage bzw. Aussage, dass man sich als Beamter des mittleren Dienst nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben darf? Sondern eine solche Bewerbung unzulässig sei
und zurückzuweisen ist.

Mask

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Danke für die Antwort, die Aufstiegsmöglichkeiten der Laufverordnung sind mir bekannt.

Mir ging es in dem Beitrag eher um die Frage bzw. Aussage, dass man sich als Beamter des mittleren Dienst nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben darf? Sondern eine solche Bewerbung unzulässig sei
und zurückzuweisen ist.

Bewerben darf man sich auf alles, ob man Aussichten im Auswahlverfahren hat, ist von der Formulierung in der Ausschreibung abhängig.

Hier ein schönes Beispiel einer hessischen Großstadt, wie ich eine gD-Stelle (auch) für den mD ausschreiben kann, wenn ich das denn möchte. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der in Aussicht stehenden Besoldung das Bewerberfeld gD recht mau bis nicht existent sein, weshalb man vorsichtshalber schon mal mD mit einbezieht.

Für die Kämmerei, Kasse und Steuern (Vollstreckungsstelle) suchen wir zum 01.05.2019 eine/n

Sachbearbeiterin /Sachbearbeiter (m/w/d)
A 10 HBesO / TVöD 9b

Der Aufgabenbereich umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir bieten eine fundierte Einarbeitung und erwarten die Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung und -bildung.

Ihre Aufgaben:
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•Schriftverkehr mit anderen Stellen zur Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten oder Amtshilfeersuchen, Forderungsmanagement bei Insolvenzverfahren,
•Bearbeitung von Vollstreckungsschutz-/Pfändungsschutzanträgen, Rechtsmitteln, Kostenerlass und Stundungsanträgen, Antragstellungen in gerichtlichen Verfahren,
•Vorbereitung von Niederschlagungen städtischer Forderungen bei Uneinbringlichkeit.

Wir erwarten:
•die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Abschluss als Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung; Verwaltungsfachwirtin/-fachwirt oder Verwaltungswirtin/-wirt (1. Verwaltungsprüfung für den mittleren Dienst) mit mehrjähriger Berufserfahrung oder vergleichbare Qualifikation;
•Umfangreiche PC-Erfahrung, da eine moderne Vollstreckungssoftware vorhanden ist
•Eigeninitiative, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen
•Entscheidungskompetenz, Belastbarkeit und Flexibilität bei Problemlösungen
•Teamfähigkeit und Veränderungsbereitschaft
•gute schriftliche Ausdrucksfähigkeit sowie die Bereitschaft, Arbeitsprozesse mit zu gestalten.

zwelch

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Hallo Mask,
Super, danke für die Antwort!
Das ist genau das, was ich hören wollte! Es ist halt auch immer ein Frage ob und was man will.

Leon1981

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Hallo,
ich bin seit über 20 Jahren Beamter im mittleren Dienst (A9). Aktuell ist bei meiner Behörde eine Stelle des gehobenen Dienst vakant, welche für mich vom Aufgabengebiet und auch meiner Kenntnis aus meiner aktuelle Tätigkeit in Frage kommt. Da Hausintern kein weiteren Kollegen für die Stelle in Frage kommen, ist auch der direkte Vorgesetzte an mir interessiert und möchte mich gerne auf dieser Stelle sehen.

Die Idee war, dass ich dann die Möglichkeit des prüfungsfreien Aufstieg in den gehobenen Dienst habe und evtl.
für die Dauer der Wartezeit eine A9 mit Zulage bekomme.

Jetzt hat unser Personalamt bedenken geäußert, als Beamter des mittleren Dienst dürfte ich mich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben, eine Bewerbung müsste zurückgewiesen werden.

Stimmt das? Warum gibt es denn dann die gesetzliche Möglichkeit, des prüfungsfreien Aufstieg, wenn ein Beamter des mittleren Dienst sich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben kann?



Also ich sitze aktuell auf einer gD Stelle A10 und bin im m.D.

Nach 3 Jahren Bewährung soll dann der Laufbahnwechsel erfolgen. Allerdings erhalte ich für die drei Jahre keine Zulage sondern werde weiter nach A9 besoldet. Laut Aussage meiner Perso gibt es entweder die Zulage oder die Möglichkeit des Laufbahnwechsels. Der muss ja aber eh vom Ministerium genehmigt werden.

Wäre interessant um welchen Dienstherr es sich bei dir handelt, gerne auch per PN, damit ich bei meiner Perso wegen einer Zulage mal nachfragen kann.



 

Kingrakadabra

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Hallo,
ich bin seit über 20 Jahren Beamter im mittleren Dienst (A9). Aktuell ist bei meiner Behörde eine Stelle des gehobenen Dienst vakant, welche für mich vom Aufgabengebiet und auch meiner Kenntnis aus meiner aktuelle Tätigkeit in Frage kommt. Da Hausintern kein weiteren Kollegen für die Stelle in Frage kommen, ist auch der direkte Vorgesetzte an mir interessiert und möchte mich gerne auf dieser Stelle sehen.

Die Idee war, dass ich dann die Möglichkeit des prüfungsfreien Aufstieg in den gehobenen Dienst habe und evtl.
für die Dauer der Wartezeit eine A9 mit Zulage bekomme.

Jetzt hat unser Personalamt bedenken geäußert, als Beamter des mittleren Dienst dürfte ich mich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben, eine Bewerbung müsste zurückgewiesen werden.

Stimmt das? Warum gibt es denn dann die gesetzliche Möglichkeit, des prüfungsfreien Aufstieg, wenn ein Beamter des mittleren Dienst sich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben kann?



Also ich sitze aktuell auf einer gD Stelle A10 und bin im m.D.

Nach 3 Jahren Bewährung soll dann der Laufbahnwechsel erfolgen. Allerdings erhalte ich für die drei Jahre keine Zulage sondern werde weiter nach A9 besoldet. Laut Aussage meiner Perso gibt es entweder die Zulage oder die Möglichkeit des Laufbahnwechsels. Der muss ja aber eh vom Ministerium genehmigt werden.

Wäre interessant um welchen Dienstherr es sich bei dir handelt, gerne auch per PN, damit ich bei meiner Perso wegen einer Zulage mal nachfragen kann.

Ist dann in deinem Fall gar kein Verwendungsaufstieg (mit Lehrgängen und mündlicher Prüfung) erforderlich?

was_guckst_du

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...um welches Beamtenrecht es hier geht (Bund/Land xy) wurde immer noch nicht beantwortet...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

was_guckst_du

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Hallo Mask,
Super, danke für die Antwort!
Das ist genau das, was ich hören wollte! Es ist halt auch immer ein Frage ob und was man will.

..wieso? ...danach erfüllst du mit der Beamtenlaufbahn mD nicht die Voraussetzungen!
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Mask

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Da der Threadersteller (HE) in die Überschrift seines Threads aufgenommen habe, ist zumindest für den Threadersteller von hessischem Recht auszugehen.

Welchem Laufbahnrecht Leon zugehörig ist, weiss ich nicht, da aber auch er von drei Jahren spricht und der § 36 HLVO eine Verwendungsdauer von drei Jahren in Aufgaben des gD verlangt, nehme ich es auch bei ihm einfach mal an

Mask

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Hallo Mask,
Super, danke für die Antwort!
Das ist genau das, was ich hören wollte! Es ist halt auch immer ein Frage ob und was man will.

..wieso? ...danach erfüllst du mit der Beamtenlaufbahn mD nicht die Voraussetzungen!

Doch, auf die von mir gepostete Stelle könnte er sich beispielsweise bewerben "die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Abschluss als Bachelor of Arts Allgemeine Verwaltung; Verwaltungsfachwirtin/-fachwirt oder Verwaltungswirtin/-wirt (1. Verwaltungsprüfung für den mittleren Dienst) mit mehrjähriger Berufserfahrung"

Ist gerade hier im Rhein-Main-Gebiet inzwischen üblich, dass sich auf Stellen A9 und A10 gD keine Bewerber des gD mehr finden, daher werden diese oft auch für Beamte des mD mitausgeschrieben, die dann nach drei Jahren den Bewährungsaufstieg in den gD machen.

zwelch

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Sorry, ich war nicht täglich online.

Richtig, den Tweat habe ich bewusste mit "HE" begonnen, als Zeichen dafür, dass es sich um Hessisches Recht handelt.

Nach § 36 Abs. 5 HLV (Hess.Laufbahnverordnung) gibt es die Möglichkeit für Beamte des mittleren Dienst des "prüfungsfreien Aufstiegs" in den gehobenen Dienst.

Leon1981

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Hallo,
ich bin seit über 20 Jahren Beamter im mittleren Dienst (A9). Aktuell ist bei meiner Behörde eine Stelle des gehobenen Dienst vakant, welche für mich vom Aufgabengebiet und auch meiner Kenntnis aus meiner aktuelle Tätigkeit in Frage kommt. Da Hausintern kein weiteren Kollegen für die Stelle in Frage kommen, ist auch der direkte Vorgesetzte an mir interessiert und möchte mich gerne auf dieser Stelle sehen.

Die Idee war, dass ich dann die Möglichkeit des prüfungsfreien Aufstieg in den gehobenen Dienst habe und evtl.
für die Dauer der Wartezeit eine A9 mit Zulage bekomme.

Jetzt hat unser Personalamt bedenken geäußert, als Beamter des mittleren Dienst dürfte ich mich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben, eine Bewerbung müsste zurückgewiesen werden.

Stimmt das? Warum gibt es denn dann die gesetzliche Möglichkeit, des prüfungsfreien Aufstieg, wenn ein Beamter des mittleren Dienst sich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienst bewerben kann?



Also ich sitze aktuell auf einer gD Stelle A10 und bin im m.D.

Nach 3 Jahren Bewährung soll dann der Laufbahnwechsel erfolgen. Allerdings erhalte ich für die drei Jahre keine Zulage sondern werde weiter nach A9 besoldet. Laut Aussage meiner Perso gibt es entweder die Zulage oder die Möglichkeit des Laufbahnwechsels. Der muss ja aber eh vom Ministerium genehmigt werden.

Wäre interessant um welchen Dienstherr es sich bei dir handelt, gerne auch per PN, damit ich bei meiner Perso wegen einer Zulage mal nachfragen kann.

Ist dann in deinem Fall gar kein Verwendungsaufstieg (mit Lehrgängen und mündlicher Prüfung) erforderlich?

Sorry, dass ich mich jetzt erst melde.
Richtig, ich muss keinen Lehrgang oder Prüfung mehr machen. Ich benötige "lediglich" eine hervorragende Beurteilung über die 3 Jahre. Dann soll, Stand heute, der Laufbahnwechsel beim Ministerium beantragt werden.

Mask

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Beamte des mD können in Hessen prüfungsfrei aufsteigen, wenn sie sich fünf Jahre im Endamt (A9 reicht, mZ ist nicht erforderlich) befunden haben, mindestens drei Jahre Aufgaben des gD wahrgenommen und innerhalb der drei Jahre hervorragende Beurteilungen erhalten haben (hervorragend sind die ersten beiden Notenstufen). Der Aufstieg braucht dann noch das OK des Direktors des Landespersonalamtes beim HMdIS