Autor Thema: Kündigung und sofortige Wiedereinstellung ohne Probezeit?  (Read 6240 times)

Maximus2584

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Momentan befinde ich mich auf der ersten Stufe von E9. Jetzt habe ich eine neue Tätigkeit gefunden, jedoch Antrag auf sofortige Einstellung in Stufe 3 gestellt, was natürlich abgelehnt wurde, da es sich um gleichen Arbeitgeber handelt, nur anderen Bezirk. Darauf habe ich gesagt, dass ich es für die gleiche Stufe nicht mache und es wurde mir mitgeteilt, dass ich keine Versetzung oder Abordnung machen soll, sondern bei anderem Bezirk kündigen, z. B. zum 30.04 und ab 01.05 den neuen Vertrag unterschreiben soll, wo ich sofort die dritte Stufe erhalte und meine Zeit angerechnet würde, wodurch ich auch keine neue Probezeit machen muss. Kann dies stimmen, also mit der Stufe ist klar, jedoch mit der Probezeit?

Vielen Dank für die Antwort.

Spid

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Es kann durchaus eine kürzere oder gar keine Probezeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Wenn es sich um eine andere Tätigkeit handelt, kann unabhängig davon aber die Wartezeit nach §1 Abs. 1 KSchG erneut beginnen, da eine rechtliche Unterbrechung vorliegt. Der AG kann auch darauf verzichten, das müßte aber explizit geschehen und folgt nicht automatisch aus dem Verzicht auf Probezeit.

MoinMoin

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Kann dies stimmen, also mit der Stufe ist klar,
Wieso ist das klar?
Auf welcher Basis würden sie jemanden mit einer einschlägigen Berufserfahrung von kleiner einem Jahr in die Stufe 3 einstellen.
Oder liegen förderliche Zeiten aus vorherigen AG Verhältnisse vor? (Klar die beim aktuellem, aber davor muss dann ja auch was sein!)
Und §16.2 Satz 4 zieht ja auch nicht, da du es ja nicht um die Deckung des Personalbedarfs geht.

Klingt nach übertarifliche Bezahlung (was in Ordnung ist), aber wenn die so etwas machen, warum so kompliziert?

Maximus2584

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Kann dies stimmen, also mit der Stufe ist klar,
Wieso ist das klar?
Auf welcher Basis würden sie jemanden mit einer einschlägigen Berufserfahrung von kleiner einem Jahr in die Stufe 3 einstellen.
Oder liegen förderliche Zeiten aus vorherigen AG Verhältnisse vor? (Klar die beim aktuellem, aber davor muss dann ja auch was sein!)
Und §16.2 Satz 4 zieht ja auch nicht, da du es ja nicht um die Deckung des Personalbedarfs geht.

Klingt nach übertarifliche Bezahlung (was in Ordnung ist), aber wenn die so etwas machen, warum so kompliziert?


Mit der dritten Stufe ist klar, wie Sie das im Bezirk händeln wollen, mit der Probezeit war mir nicht klar, ob dies tatsählich geht.
Warum so kompliziert? Da es sich um die gleiche Stelle handelt und E9, können die mich nach Aussage bei einer Versetzung z.B. nicht einfach in die dritte Stufe eingruppieren, jedoch bei Kündigung und Übergang zum nächsten Tag nach der Kündigung geht es schon.

Allgemein habe ich 10 Jahre Berufserfahrung aus der privaten Wirtschaft, was man sicherlich anrechnen könnte und wegen dem "weniger als 1 Jahr", habe ne gute Beurteilung erhalten nach der Probezeit und diese auch vorgelegt beim neuen Arbeitgeber, wo man auch erkennen konnte, dass ich sehr gute Leistungen innerhalb kurzer Zeit bringen kann. Vielleicht wurde dies ja eingerechnet, was mir natürlich egal ist, wie die es machen. Es war mir nur wegen der Probezeit wichtig, dass dies auch stimmt und es so eine Möglichkeit gibt.


Maximus2584

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Es kann durchaus eine kürzere oder gar keine Probezeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Wenn es sich um eine andere Tätigkeit handelt, kann unabhängig davon aber die Wartezeit nach §1 Abs. 1 KSchG erneut beginnen, da eine rechtliche Unterbrechung vorliegt. Der AG kann auch darauf verzichten, das müßte aber explizit geschehen und folgt nicht automatisch aus dem Verzicht auf Probezeit.

Es handelt sich um eine identische Tätigkeit oder ich könnte auch einen anderen Bereich aussuchen, wo nur ein Teil meiner derzeitigen Tätigkeit vorkommt(also könnte ich den zweiten Bereich ziemlich schnell erlernen). Also auf jeden Fall geht dies, wie ich verstanden habe. Vielen Dank.

MoinMoin

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Warum so kompliziert? Da es sich um die gleiche Stelle handelt und E9, können die mich nach Aussage bei einer Versetzung z.B. nicht einfach in die dritte Stufe eingruppieren, jedoch bei Kündigung und Übergang zum nächsten Tag nach der Kündigung geht es schon.
Ja, geht es schon? Auf welcher Basis denn. Auf der Basis einschlägiger Berufserfahrung ja nicht. Denn dann hättest du ja jetzt schon die Stufe 3.
Auf der Basis §16.2 Satz 4 auch nicht, da ja kein Nachweis vorhanden ist, das da der Personalbedarf nicht gedeckt werden kann.
§16.2a ebenfalls nicht.

Also mogeln sie und behaupten einfach was, was so tariflich nicht gedeckt ist.
Freut mich für dich, aber pass auf, nicht das der Schuss nach hinten los geht.

sigma5345

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Es kann durchaus eine kürzere oder gar keine Probezeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Wenn es sich um eine andere Tätigkeit handelt, kann unabhängig davon aber die Wartezeit nach §1 Abs. 1 KSchG erneut beginnen, da eine rechtliche Unterbrechung vorliegt. Der AG kann auch darauf verzichten, das müßte aber explizit geschehen und folgt nicht automatisch aus dem Verzicht auf Probezeit.
Darf ich hier kurz nachfragen... Wenn es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt, ist dann eine Probezeit überhaupt zulässig bzw. hätte eine Probezeitkündigung gerichtlich überhaupt eine Chance?
Wenn ich mal davon ausgehe man hat als AG das Land und geht dann per Kündigung - > Neueinstellung von Ministerium A zu Ministerium B. Kann mich dann Ministerium B in einer vereinbarten Probezeit kündigen?

Spid

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Die Probezeit ist für die Kündigung weniger relevant als die Wartezeit nach KSchG - und die beginnt bei einer rechtlichen Unterbrechung regelmäßig von vorn und führt dazu, daß in den ersten 6 Monaten kein Schutz nach KSchG besteht und der AG ohne Angabe von Gründen kündigen kann.

sigma5345

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Ok, alles klar. Vielen Dank  :)

marco.berlin

  • Gast
In Berlin hat man das Problem mit den Stufenzuordnungen erkannt und es den Verwaltungen untersagt dies beim Dienststellenwechsel als Wechselanreiz einzusetzen. Klingt fast so, als wird das nun über solche „Lösungen“ umgangen.

Maximus2584

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Die Probezeit ist für die Kündigung weniger relevant als die Wartezeit nach KSchG - und die beginnt bei einer rechtlichen Unterbrechung regelmäßig von vorn und führt dazu, daß in den ersten 6 Monaten kein Schutz nach KSchG besteht und der AG ohne Angabe von Gründen kündigen kann.

Dazu "laut Aussage" wird es ein Schreiben zusätzlich zum Vertrag geben, dass der Arbeitgeber auf eine Kündigung in der Probezeit verzichtet! Bin ich mal gespannt, wie dies aussehen wird.

marco.berlin

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Aus reinem Interesse, in welchem Bundesland spielt sich denn das ab?

Maximus2584

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Berlin :)

marco.berlin

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Ich hab es mir gedacht...  ;)