Ansprüche auf Erfüllung des gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs in Natur unterliegen nicht § 37, sondern nur dem Fristenregime des BUrlG (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) oder einer besonderen tarifvertraglichen Fristregelungen (zB § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD: BAG ZTR 2012, 330), soweit diese nicht im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben stehen (hierzu EuGH NZA 2009, 135 – „Schultz-Hoff“; umgesetzt durch BAG NZA 2009, 538; modifiziert durch EuGH NZA 2011, 1333 – „KHS“; umgesetzt durch BAG NZA 2012, 1216).
Nach neuester Rechtsprechung unterliegt auch der Anspruch auf Ersatzurlaub als inhaltsgleicher Schadensersatz (Naturalrestitution nach § 249 BGB) ebenso wie der originäre Urlaubsanspruch keiner allgemeinen Ausschlussfrist wie § 37 (BAG NZA 2018, 1480 gegen BAG NZA 2012, 982). (BeckOK TVöD/Bepler, 47. Ed. 1.12.2018, TVöD-AT § 37 Rn. 22a)