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Entfall der Prüfungspflicht (By) bei befristeten Vertrag

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wedo:
Hallo,

folgender Sachverhalt: Die Stelle ist mit 9a bewertet. Der AN hat die erforderliche Ausbildung nicht und wird befristet mit Sachgrund auf 2 Jahre eingestellt.

Welche EG bekommt der Stelleninhaber dann?

Die die EG4 (bzw. in Bayern nach KAV Schreiben EG5) und eine Zulage nach 9a oder nach Vorbemerkung Nr. 2  die EG 8 da Vorbildung nicht vorhanden ist.

freue mich auf eure Antworten

Gruß

WeDo

Spid:
E9a, da E5 Fg. 2 voraussetzungslos ist und gleichberechtigt neben Fg. 1 steht und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wegen der Befristung entfällt.

wedo:
Danke Spid für die schnelle Antwort.

Wenn ich es dann richtig verstehe kippt Nr.7 der Vorbemerkung  "Ausbildungs- und Prüfungspflicht" also die Nr. 2 "Tätigkeitsmerkmale mit  Anforderungen an die Person".

Gruß

WeDo

Spid:
Vorbemerkung Nr. 2 gilt nur für Voraussetzungen in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal und E9a baut auf E6 auf, die wiederum auf beiden gleichwertigen Fallgruppen der E5 aufbaut, von der Fg. 2 keine Voraussetzung in der Person enthält.

nichts_tun:

--- Zitat von: wedo am 21.03.2019 16:01 ---Danke Spid für die schnelle Antwort.

Wenn ich es dann richtig verstehe kippt Nr.7 der Vorbemerkung  "Ausbildungs- und Prüfungspflicht" also die Nr. 2 "Tätigkeitsmerkmale mit  Anforderungen an die Person".

Gruß

WeDo

--- End quote ---

Gem. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. b) EGO entfällt die Prüfungs- und Ausbildungspflicht. Daher erhält der Beschäftigte die entsprechende Vergütung (beachte die dazugehörige Protokollerklärung).

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