Autor Thema: Arbeitszeit bei Fortbildungen  (Read 9508 times)

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Arbeitszeit bei Fortbildungen
« am: 07.03.2019 08:56 »
Hallo zusammen, ich komme aus dem Bereich des "normalen" öffentlichen Dienstes, daher sind mir die Bestimmungen des AVR und dgl. etwas fremd.

Konkret geht es mir darum, wenn eine Teilzeitkraft an einer ganztägigen Fortbildung teilnimmt.

Soweit ich die Regelungen des AVR verstehe, ist bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten und angeordneten Fortbildung die gesamte Zeit der Fortbildung als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzuerkennen, nebst etwaiger Reisezeiten.

Für eine Fortbildung von 09:00 bis 16:00 Uhr gäbe es also 7 Stunden (abzüglich natürlich etwaiger Pausen PLUS (wenn die Fortbildung außerhalb des Dienstortes stattfindet) die notwendige Reisezeit. Das ganze unabhängig davon, welche Sollzeit die Teilzeitkraft an diesem Tag zu erbringen gehabt hätte.

Wenn die Teilzeitkraft aber nun im sich im Einvernehmen auf Veranlassung des Dienstgebers auf eine Qualifizierungsmaßnahme einlässt, so würde  nach § 10a nur eine Freistellung erfolgen, heißt die Teilzeitkraft kriegt (wenn sie an diesem Tag nur 4 Std arbeiten müsste) auch nur 4 Std gutgeschrieben, alles was darüber hinausgeht ist Privatvergnügen.

Verstehe ich das so richtig ?