Autor Thema: Neueinstellung EG 9a Stufe 1 statt 3 - ist das rechtmäßig?  (Read 5105 times)

crazycat

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Hallo Ihr Lieben  :)

Ich war 07/2014 bis 06/2017 nach EG 6 Stufe 3 TVöD beschäftigt. Habe hier also eigentlich die Zeiten der Stufe 3 schon erreicht gehabt. Dann war ich kurze Zeit im Krankengeldbezug und von 09/2017 bis 12/2017 war ich wieder nach EG 6 Stufe 3 TV-L beschäftigt. Ich wusste nicht, dass man sich Zeiten anrechnen lassen kann.

Von 01/2018 bis 06/2018 wieder Krankengeldbezug und ab 07/2018 Arbeitslosengeld.

Nun habe ich eine Einstellungszusage zum 01.04.2019 bei einer Stadtverwaltung für eine Stelle nach EG 9a TVöD. Letzte Woche habe ich noch ein paar Fragen mit dem Personalamt klären wollen und im Gespräch ist dann heraus gekommen, dass ich nur in Stufe 1 eingruppiert werde. Begründung war, dass mir ja die Berufserfahrung in der EG 9a fehlt. Würde ich auf eine Stelle mit EG 6 kommen, hätten sie die Stufe 3 übernommen. Ich bin fest von Stufe 3 ausgegangen, weil es ja 2017 diese Gesetzesänderung mit der stufengleichen Höhergruppierung gab. Auch diese Argumentation wurde abgewimmelt. Dies würde nur gelten, wenn ich vorher bei ihnen beschäftigt gewesen wäre.

Am Dienstag ist jetzt der Termin für die Vertragsunterzeichnung. Ich bin natürlich gerade nicht in der Position, große Forderungen zustellen, ich brauche diesen Job. Aber ist das wirklich so richtig? Oder gibt es Möglichkeiten zu handeln und vor allem zu argumentieren? Es ärgert mich tierisch, dass ich wieder in Stufe 1 einsteigen soll. Was würdet Ihr tun?

Viele Liebe Grüße

Ich war zuletzt nach EG 6 Stufe TV-L beschäftigt. Diese Beschäftigung endete 31.12.20


Spid

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2020 liegt in der Zukunft.

Höhergruppierung und Einstellung sind völlig unterschiedliche Sachverhalte. Bei Einstellung besteht lediglich Anspruch auf Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung. Diese kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden.

crazycat

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Ups... der letzte satz gehört gestrichen/gelöscht. Also alles nach "viele liebe Grüße". Der Sachverhalt oberhalb ist korrekt.

Mask

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§ 16
Stufen der Entgelttabelle

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Kurzform, ja die Einstellung in EG 9a ist tarifkonform, da keine einschlägige Erfahrung vorliegt.

Theoretisch bestünde die Möglichkeit nach S.3 Zeiten als förderlich zu berücksichtigen, allerdings scheint man diesen Weg nicht gehen zu wollen bzw. müssen (was völlig ok ist)

MoinMoin

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§ 16
Stufen der Entgelttabelle

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Kurzform, ja die Einstellung in EG 9a ist tarifkonform, da keine einschlägige Erfahrung vorliegt.

Theoretisch bestünde die Möglichkeit nach S.3 Zeiten als förderlich zu berücksichtigen, allerdings scheint man diesen Weg nicht gehen zu wollen bzw. müssen (was völlig ok ist)
eventuelle auch nicht können, da kein Mangel an Bewerbern existiert.
und es ist nicht erkennbar, ob die Erfahrung förderlich

neXus

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Aber ist das wirklich so richtig?
Kurz: Ja. Anhand deiner Sachverhaltsdarstellung handelt dein perspektivischer Arbeitgeber korrekt und genau so wie es der Tarifvertrag hergibt.

Mask

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eventuelle auch nicht können, da kein Mangel an Bewerbern existiert.
und es ist nicht erkennbar, ob die Erfahrung förderlich

Wenn jemand unbedingt gewollt ist, dann bestand auf jeden Fall ein Mangel an "geeigneten Bewerbern". Ebenso die Förderlichkeit, ich habe schon Vermerke gesehen,  bei denen die Tätigkeit als Eisverkäufer mit 50 % als förderlich anerkannt wurde, da dort Sozialkompetenzen und dgl. erlernt wurden. ;)

MoinMoin

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Natürlich kann man alles Faken.
ist ja auch nur die natürliche "Notwehr" gegen ein zu starres Tarifsystem.