Autor Thema: Teilzeit Stunden pro Woche  (Read 2891 times)

ete

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Teilzeit Stunden pro Woche
« am: 24.03.2019 21:06 »
Hallo,

 Ich habe eine Frage bezüglich Teilzeit, nach meiner Elternzeit möchte ich in Teilzeit gehen. Bei uns wird immer nur von 4 oder 6 Stunden gesprochen. Ist es auch möglich 5 Stunden pro Tag zu vereinbaren oder kann mir der Arbeitgeber das verbieten? Muss ich dem Arbeitgeber jetzt schon mitteilen, wie ich beim wieder eintreten nächste Jahr arbeiten will? Das hängt nämlich von der beruflichen Situation meines Partner ab, welche sich Ende des Jahres ändert.

Vielen Dank im voraus
Ete

Rattgeber

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Antw:Teilzeit Stunden pro Woche
« Antwort #1 am: 24.03.2019 22:12 »
Wenns hilft hier der Paragraph:

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit-beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. In den Gleit-zeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.


Ich selbst war nach meiner Elternzeit für Jahre in Teilzeit (bei 31 Stunden pro Woche), die Stundenzahl machst du mit deinem AG / bzw. der Dienststelle aus, da gibt es keine Vorgaben außer die Gesetzlichen.

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Er ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich gestellt werden. Der Antrag muss den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der gewünschten Verringerung (Stundenzahl) enthalten. Es gibt keine Untergrenze für die Wochenarbeitszeit, es sind also auch Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von nur wenigen Stunden möglich. Gründe für den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit brauchen nicht angegeben werden. Der Antrag soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Er kann auch so gestellt werden, dass der Antrag auf Verringerung nur gelten soll, wenn der Arbeitgeber auch der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zustimmt.
« Last Edit: 24.03.2019 22:20 von Rattgeber »