Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, außerordentlich (mit Auslauffrist) zu kündigen, wenn man der Meinung ist, einen wichtigen Grund zu haben. Ist der AG anderer Meinung, müßte der AG Kündigungsschutzklage erheben - die aber, außer der Feststellung, daß man nicht hätte kündigen dürfen, keine Wirkung hat.