Autor Thema: § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen  (Read 7762 times)

Maximus2584

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Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
« Antwort #15 am: 13.04.2019 13:28 »
Antwort 1.) ich würde mich entsprechend Rückversichern, da es zwar der gleiche Arbeitgeber ist, aber wer weis schon was da passiert.
Formal ändert sich ja bei dir die Eingruppierung (jetzt nach neuem TV 9a dann 9b oder ? ) dann wäre es ja eine Höhergruppierung mit neustart der Stufenlaufzeit ? oder?

zu 2.)
Du hast alle triflichen Möglichkeiten, sprich der AG kann dir weiterhin eine Zulage bezahlen, er kann sie jederzeit ändern (herabsetzen, streichen) ....

Also im Grund ändert sich nichts. Du bist und bleibst dem Willen deines Geldgebers ausgesetzt.


Da es keine genauen Angaben zu den Übergangsregelungen gibt, wird über das neue System nichts vereinbart, also kann ich zu Punkt 1 nichts raufsfinden oder verlangen. Eigentlich wolle ich nach den neuen Regelungen gehen, da es sich ja Verschiebungen in den Stufen ergeben und wie sich dann die Zulage auswirkt etc... wusste natürlich auch keiner im Moment. Es ist auch schon so, dass auch über das gängige (alte) Verfahren  kaum Wissen vorhanden ist und ich habe das Gefühl, dass ich mit dem ganzen Amt sprechen musste, bis das Ergebnis am Ende fertig war.

Zu Punkt 2, was heißt die Zulage kann gestrichen werden? Ich habe mich extra rückversichert und es schriftlich festegehalten, dass die Zulage unwideruflich bzw. bis zum Erreichen der Stufe 4 gezahlt wird und dann neu zu vereinbaren ist. Kann dies etwa von AG einseitig geändert werden?

MoinMoin

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Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
« Antwort #16 am: 13.04.2019 15:00 »
Zu Punkt 2, was heißt die Zulage kann gestrichen werden? Ich habe mich extra rückversichert und es schriftlich festegehalten, dass die Zulage unwideruflich bzw. bis zum Erreichen der Stufe 4 gezahlt wird und dann neu zu vereinbaren ist. Kann dies etwa von AG einseitig geändert werden?
Das heißt, dass deine einzelvertraglichen Regelungen uns nicht bekannt sind.
Tariflich ist die Zulage widerruflich (anders als die Stufenverkürzung nach §17.2)
Aber wenn es schriftlich fixiert ist, so what. Dann kommt es auf den Text an (ich denke nicht, dass du 2 Stufen Zulage bei einer Höhergruppierung erhalten würdest und das wird ja geschehen.)

Du bist jetzt ja in der 9 mit besondererer Stufenlaufzeit oder? und bekommst 2 Stufen Zulage (also anstelle 3029€ ca 3560€)
Neue Regelung: quasi in der 9a Stufe 2 bekommst 2 Stufen Zulage (dann also nur auf 9a s4  ~3272€)
fiese Nummer, dumm gelaufen.
Jetzt wirst du "Höhergruppiert" (früher/aktuelle einfach andere Fallgruppe und Stufenlaufzeiten bleiben, also keine HG)
Jetzt kommste von 9aS2 auf 9bS2 mit Stufenlaufzeit 0 und Garantie Beitrag (neue Regelung).
sofern die Stufenzulage EG unabhängig formuliert ist (Also so was wie: Frau X bekommt unwiderruflich das Entgelt der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe bis zum Erreichen der Stufe 4), dann würdest du natürlich die Zulage auf 9b s4 bekommen (ohne Garantiebetrag).
Wenn da steht Frau X bekommt zu Ihrem Entgelt eine Zulage in höhe der Differenz Ihres Tabellenentgeltes und des Entgeltes der EG9 Stufe 4, dann wird es schwierig, da dieses Entgelt ja nicht mehr existiert....

hihi ziemlich blöde, allerdings, sollte es ja kein Problem sein eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.