Ich habe vom DBB nun endlich mal eine beschlossene Regelung bekommen:
Die Überleitung ergibt sich aus den neu eingefügten Regelungen des § 38a TV-H. Die Überleitung wird von Amts wegen – also ohne weiteres zutun – rückwirkend zum 1. August 2019 erfolgen.
§38a TV-H lautet:
„§ 38a Überleitung von Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b zum 1. August 2019
(1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und
- die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(2) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und
- die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, gegebenenfalls unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2019 hinaus fortbesteht und
- die am 1. August 2019 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
(4) Beschäftigte der Absätze 1 bis 3, die am 31. Juli 2019 einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden einer individuellen Zwischen- bzw. erneut einer Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht am 31. Juli 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H und die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 4 zu § 6 Absatz 4 TVÜ-H gelten entsprechend
Bin nicht sicher wie ich Tabellen hier einstelle vom Format. Bilder gehen ja nicht gell ?