Autor Thema: Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019  (Read 75752 times)

AlphaOmega

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #45 am: 30.03.2019 14:11 »
Ja, es steht explizit drin, dass du das innerhalb von 12 Monaten beantragen musst.

Wo steht das?
hier https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/190329_EPP_2019_Allg-Verwaltung.pdf unter III.5.

Wenn ich dort X. richtig verstehe, treten diese Regelungen erst zum 01.Januar 2020 in Kraft - sofern diese Änderungen so beschlossen werden. Damit hätte man dann bis Dezember 2020 für den Antrag Zeit.
Was  mir in diesem Zusammenhang nicht klar ist - und ich weiß auch nicht, ob das Gegenstand der Redaktionsverhandlungen sein wird - ist, ob eine eventuelle Änderung der Eingruppierung dann ab Antragsstellung wirksam wird oder ab 01.01.2020 oder oder...
Weiß da jemand was?

TV-Ler

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #46 am: 30.03.2019 15:29 »
Was  mir in diesem Zusammenhang nicht klar ist - und ich weiß auch nicht, ob das Gegenstand der Redaktionsverhandlungen sein wird - ist, ob eine eventuelle Änderung der Eingruppierung dann ab Antragsstellung wirksam wird oder ab 01.01.2020 oder oder...
Weiß da jemand was?
Wenn dies ebenso geregelt wird wie im TVöD, dann wirkt die Antragstellung zurück auf den Stichtag 01.01.2020. D.h. dann auch, das die am Stichtag vorliegenden Verhältnisse gelten und ein evtl. im Laufe des Jahres 2020 eintretender Stufenaufstieg keine Berücksichtigung findet ...

wap

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #47 am: 30.03.2019 18:02 »
Gerade lese ich nun auch noch dass die Aufteilung der E9 in a+b erst zum August in Kraft tritt. Also verlieren wir noch weitere acht Monate im Vergleich zum TV-L.


X. Inkrafttreten, Laufzeit
 
Inkrafttreten:
...
III.8. 1. August 2019

AlphaOmega

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #48 am: 31.03.2019 12:55 »
Dann unterstelle ich jetzt mal, dass sich die Tarifänderungen frühestens im August auf dem Konto bemerkbar machen.

Marten

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #49 am: 31.03.2019 23:54 »
Mein herzlichstes Beileid an die Kollegen aus, jeder von euch wird um 300€ betrogen, da eure Tarife nicht wie bei den anderen zum 01.01 starten Sonden erst zum 01.03 und 01.02. Muss wohl ein echt harter Hund sein der hessische Verhandlungs führe.

Grüße aus Thüringen und vielen Dank für die Milliarden im ländersausgleich.

Sarkasmus bei seit, die hessische Landesregierung sollte sich echt schämen für diesen Abschluss, mit das reichste Bundesland aber den schlechtesten Abschluss erzielen.

So guten Nacht und morgen viel Spaß beim Dienst.

Fireball84

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #50 am: 01.04.2019 08:02 »
Also ich glaube gerade für (viele) Ingenieure im TV-H ist diese Tarifeinigung echt nicht schlecht!
Neben der Tariferhöhung gibt es für viele die Anhebung von der seit Jahren gleich hohen Techniker-Zulage (23,01 €) auf eine tarifwirksame Entgeltgruppenzulage (wahrscheinlich 52,63 €) und dazu noch ein Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe. Letzteres in Kombination mit der stufengleichen Höhergruppierung dürfte oft nicht schlecht sein.
Da könnte man als Ingenieur im TV-L schon ein wenig neidisch werden.  ;)

ITler

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #51 am: 01.04.2019 08:38 »
Kann mir jemand erläutern was sich für IT Angestellten verbessert haben sollte?

pala021

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #52 am: 01.04.2019 08:44 »
Guten Morgen zusammen,

aktuelle Eingruppierung, EG9 Stufe 4 mit verlängerter Stufenlaufzeit.
aktuelles Brutto in 3566,56 nach dem Tarifabschluss steht nun der Wechsel in die 9a oder 9b an.

Nach der 9a würde es heißen ab in die Stufe 5 damit der Lohn stimmt (3673,56€ nach der Erhöhung) . Oder muss ein Antrag in die Einstufung 9b Stufe 4 erfolgen? Nach meinem Wissen darf ich doch nicht einfach in die Stufe 5 angehoben werden?
Somit wäre für mich die 9b Stufe 4 (ebenfalls 3673,56€) doch vorgesehen. Vielleicht kann schon jemand etwas dazu sagen. Würde mich freuen.  Vielen Dank.

pvenj

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #53 am: 01.04.2019 10:26 »
Also ich glaube gerade für (viele) Ingenieure im TV-H ist diese Tarifeinigung echt nicht schlecht!
Neben der Tariferhöhung gibt es für viele die Anhebung von der seit Jahren gleich hohen Techniker-Zulage (23,01 €) auf eine tarifwirksame Entgeltgruppenzulage (wahrscheinlich 52,63 €) und dazu noch ein Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe. Letzteres in Kombination mit der stufengleichen Höhergruppierung dürfte oft nicht schlecht sein.
Da könnte man als Ingenieur im TV-L schon ein wenig neidisch werden.  ;)

Naja, das alles liest sich im ersten Moment der Freude sehr gut, jedoch darf man sich davon nicht blenden lassen und muss nochmal ein wenig weiterlesen:

Zitat
Ergibt sich in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf schriftlichen Antrag (Antragsfrist 12 Monate nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelungen) in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-H ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-H) ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit.

Wenn die Sterne in der Ingenieurskarriere beim öD nicht gerade günstig stehen, lohnt sich das vielleicht sogar gar nicht.

Mask

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #54 am: 01.04.2019 12:25 »
Kann mir jemand erläutern was sich für IT Angestellten verbessert haben sollte?

Die ganze Entgeltordnung

tomk

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #55 am: 01.04.2019 14:08 »
Die ganze Entgeltordnung

Wie soll das gehen? Der ganz überwiegende Teil der EGO befasst sich gar nicht mit Beschäftigten in der IT.

ITler

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #56 am: 01.04.2019 14:14 »
Die wird noch ausgearbeitet? oder gibt es die schon zum Download irgendwo

Mask

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #57 am: 01.04.2019 14:31 »
Gerade mal ein wenig gegoogelt, frei zugänglich ist sie wohl aktuell noch nicht zu bekommen, also noch etwas warten.

AlphaOmega

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #58 am: 01.04.2019 14:46 »

Mask

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #59 am: 01.04.2019 15:15 »
Vielen Dank, Alpha. Für alle die, wie ich, zu doof zum richtig googeln sind:

Anlage 3
zur Tarifeinigung vom 29. März 2019
Teil II der Anlage A zum TV-H
11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
Vorbemerkung

1Unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Betrieb, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der In-formationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informations- und kommunikationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.
6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations- und kommunikationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.

Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte der Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 16.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraus-hebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit langjähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12
oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 7.)

Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit langjähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 7.)
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Schwierigkeit der Koordinierung mit anderen Stellen aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 her-aushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)

Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
denen fachliche Weisungsbefugnis durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-gen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 14.)

Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte der Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 17.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 17.)

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
(Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 17.)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die ohne Anleitung tätig sind.
(Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 17.)

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und IT-Systemelektroniker) und entsprechen-der Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 17.)
2. Beschäftigte,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage E Abschnitt I Nr. 17.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse oder besondere praktische Erfahrung voraus-setzt.
Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 3 1Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. 2Die gründlichen und viel-seitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der die Beschäftigten tätig sind, zu beziehen. 3Der Aufgabenkreis der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.