Autor Thema: Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019  (Read 75752 times)

wap

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #90 am: 27.06.2019 16:28 »
Nicht alles ist besser.
Die Jahressonderzahlung liegt im TV-L teilweise höher.

officebuyman

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #91 am: 05.07.2019 11:05 »
Dann rechne mal nur das Landesticket entgegen, welches bei uns sehr viele nutzen, sogar einige die vorher mit dem Auto kamen.

je nach Region spart man da 90-200 euro im Monat ein..

wap

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #92 am: 05.07.2019 11:33 »
Das ist durchaus richtig. Deshalb ist aber trotzdem im TV-H nicht alles besser. Nicht jeder kann mit dem ÖPNV Ticket etwas einsparen. In manchen Regionen ist dieser kaum vorhanden. Da würden sich die Mitarbeiter eher über die höhere Jahressonderzahlung freuen.
Es kommt halt immer auf den Einzelfall an.

Solitair

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #93 am: 05.07.2019 11:43 »
Dann rechne mal nur das Landesticket entgegen, welches bei uns sehr viele nutzen, sogar einige die vorher mit dem Auto kamen.

je nach Region spart man da 90-200 euro im Monat ein..

Dem einen bringts was, den meisten bringts nix. Man geht innerhalb der Verwaltung davon aus, dass etwa 8% das Ticket nutzen. Dementsprechend wurde auch gegenüber den Verkehrsverbünden der Preis verhandelt.

Bester42

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #94 am: 07.08.2019 15:30 »
Wer so kurz vor einem Stufenaufstieg steht, wäre ja schön blöd, vorher die Höhergruppierung zu beantragen ;)
Die Regelungen treten erst zum 01. Januar 2020 in Kraft und der Antrag zur Höhergruppierung muss innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsregelungen gestellt werden.

Das scheint ein verbreitetes Fehlverständnis. Der Anspruch auf entsprechende Eingruppierung entsteht durch die Übertragung entsprechender Tätigkeitsmerkmale für die entsprechenden Entgeltgruppen und kann jederzeit geltend gemacht werden.
Allerdings besteht dieser Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist des TV-H nur 6 Monate rückwirkend ab dem Moment, an dem der Anspruch auf Eingruppierung gestellt wird.

Wenn wie hier eine Entgeltordnung geändert wird, ist allerdings mit einer Flut von Anträgen zu rechnen. Die Mitarbeiter müssen auch erstmal eine verständliche Darstellung finden, um zu prüfen, ob sie einen Antrag stellen sollten - es könnte ja auch nachteilig sein. Entsprechend ist eine Sonderregelung vorhanden, die abweichend von der tariflichen Ausschlussfrist von 6 Monaten eine Frist von 12 Monaten vorsieht.

Sprich: Wer die 12 Monate verpasst, geht nicht leer aus, sondern hat den Anspruch dann eben nur 6 Monate rückwirkend.

Damit löst man auch das Problem des Verfalls der Stufenlaufzeit.

Wer zum 1. Oktober 2020 (Fälligkeit Entgelt: 31.10.2020) in eine höhere Entgeltstufe käme, durch den Antrag binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung jedoch die Stufenlaufzeit verlöre (so dass rückwirkend die Stufenlaufzeit entfallen würde und man schlechter dastünde) , stellt den Antrag eben erst am 1. April 2021. Das ist dann ein Einspruch gegen die falsche Einstufung nach Entgeltordnung mit einer Ausschlussfrist von 6 Monaten. Wenn die Voraussetzungen für die neue Eingruppierung vorliegen, wäre diese 6 Monate rückwirkend zum November 2020 vorzunehmen (und eben nicht zum Januar 2020); damit war man zum Zeitpunkt der Höhergruppierung bereits in der höheren Stufe der alten Gruppe. Aus dieser höheren Stufe wechselt man dann in die höhere Entgeltgruppe...

Diejenigen, die ihre momentane Stufenlaufzeit im Januar-Mai 2020 beenden, haben durch die 12 Monatsfrist natürlich den Nachteil, einige Monate weder von der (noch ausstehenden) Stufenerhöhung, noch von der Höhergruppierung zu profitieren. Unterm Strich dürfte sich das Warten aber trotzdem rechnen.

Also sauber unterscheiden:
1. Wer kaum Stufenlaufzeit verlieren würde, kann den Antrag auf Neueingruppierung entsprechend der neuen Entgelttabelle binnen 12 Monaten stellen und hat die neue Entgeltgruppe rückwirkend zum 1.1.2020.

2. Wer sich durch den Verlust der Stufenlaufzeit schlechter stellen würde, stellt nach Ablauf der 12 Monate (und frühestens 6 Monate nach dem Stufenwechsel) die Forderung auf Vergütung entsprechend der (dann gültigen neuen) Entgelttabelle entsprechend des von ihm ausgeübten Tätigkeitsfeldes, rückwirkend für 6 Monate (tarifliche Ausschlussfrist)

Die beiden Varianten muss der Betreffende selbst ausrechnen und dann - ggf. nach Beratung durch einen Anwalt - entscheiden, wie er vorgeht.

Es ist bedauerlich, dass Verdi nicht einmal seine Mitglieder auf die Tücken der entfallenden Stufenlaufzeit und den Weg, wie man dies ggf. umgehen könnte, hinweist. "Antrag muss binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gestellt werden" ist eine extrem unglückliche Formulierung. Ein "wird der Antrag binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gestellt, erfolgt die Neueingruppierung unter Verlust der Stufenlaufzeit rückwirkend zum 1.1.2020 bzw.  dem Zeitpunkt der Aufnahme der neu bewerteten Tätigkeiten. Bei späterem Antrag erfolgt die Neueingruppierung 6 Monate rückwirkend (Ausschlussfrist nach TV-H)" wäre besser. Momentan erweckt Verdi den Eindruck, als müsse man den Antrag binnen 12 Monaten stellen, danach gäbe es nichts. Das ist so aber nicht richtig.

Dies betrifft natürlich nicht nur die neue Entgeltordnung - auch "Beförderungen" erfolgen regelmäßig zu ungünstigen Zeitpunkten. Auch da kann es sinnvoll sein, eine Höhergruppierung abzulehnen, die übertragenen höherwertigen Aufgaben aber tatsächlich auszuführen. Natürlich muss man sich bewusst sein, dass sich der Arbeitgeber gegen eine spätere Höhergruppierung sträubt und man ggf. Klage führen muss. Es ist daher stets geraten, in solchen Fällen zunächst auszurechnen, um wieviel Geld es dabei geht und sich anwaltlich beraten zu lassen.

Spid

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #95 am: 07.08.2019 15:38 »
Selten so eine gequirlte Kacke gelesen.

archybald

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #96 am: 07.08.2019 15:51 »
Wieso? Die Ausführungen von Bester42 geben Grund zur Vermutung, dass er evtl. weiß, wovon er spricht.

Spid

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #97 am: 07.08.2019 15:52 »
Nein, das genaue Gegenteil ist der Fall.

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #98 am: 07.08.2019 16:06 »
Ist es nicht so, dass wer innerhalb der 12 Monate nicht den Antrag stellt, der bleibt bis in aller Ewigkeit in der EG oder muss eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten haben, um dann aus seiner fixierten EG rauszukommen?

Das hatten wir doch schon alles bei den Kommunen durchgekaut....

oder?

Spid

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #99 am: 07.08.2019 16:13 »
Ja. Ich schreib doch schon, daß es sich um gequirlte Kacke handelt. Der intellektuelle Wert des Beitrags von @Bester42 ist so gering und die Ausführungen so offenkundig falsch, daß sich jede inhaltliche Auseinandersetzung damit als Zeitverschwendung verbietet.

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #100 am: 07.08.2019 16:17 »
Sehe ich auch so, nur dass, wie man oben sieht, einige sich durch die Menge beeindrucken lassen.

Und den Quark glauben schenken und dann 2021 hier rumheulen.

Dem wollte ich Abhilfe schaffen.

Spid

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #101 am: 07.08.2019 16:19 »
Wer meinen Hinweis außer Acht läßt, ist selbst schuld.

Bester42

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #102 am: 07.08.2019 19:26 »
Ich muss mich in einem Punkt korrigieren:
Auch bei späterem Antrag tritt die Neueingruppierung rückwirkend zum 1.1.20 ein, auch wenn Nach-/und Rückzahlungen auf die letzen 6 Monate beschränkt sind.
Der Antrag auf Neueingruppierung darf also erst gestellt werden, wenn die höhere Entgeltgruppe mehr bringt als die alte mit dann andere Stufenlaufzeit.
z.B. man käme im Februar 20 in die Stufe 6. Bei jetzigem Antrag würde man eine Entgeltgruppe höher, aber Stufe 5 kommen, Stufenlaufzeit (5 Jahre) würden ab 1.1.20 laufen.
Dann stellt man jetzt keinen Antrag, sondern bleibt bei der alten Entgeltgruppe, aber ab Februar 20 halt in Stufe 6. 6 Monate, nachdem man in der höheren Entgeltgruppe die Stufe 6 erreicht hätte, fordert man die Neubewertung. Die wäre dann Rückwirkend zum 1.1.20, die neubeginnende Stufenlaufzeit ist dann ja aber abgelaufen.
Macht natürlich nur Sinn, wenn man auf eine Endstufe zustrebt und keinen Wechsel der Tätigkeit anstrebt.

Allerdings: Um die Beraterfirmen mit Aufträgen zu versorgen ist die Verwaltung einer ständigen "Umstrukturitis" unterworfen. Dadurch werden ständig Aufgaben zumindest teilweise verändert - womit der Arbeitsplatz auf Antrag neu zu bewerten ist. Dann aber eben für eine geänderte Tätigkeit. Auch wenn die gleichwertig zur vorherigen ist - sie ist dann nach der aktuellen Entgeltordnung zu vergüten - ab dem Zeitpunkt der Bewertung der veränderten Tätigkeit. Bei eine (kleine) Strukturreform alle zwei Jahre (die überschneiden sich ja geradezu) löst man damit das Problem der neuen Stufenlaufzeit ab 1.1.20.

Spid

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #103 am: 07.08.2019 19:32 »
Bleibt Bullshit.

Lars73

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Antw:Tarifrunde TV-H (Hessen) 2019
« Antwort #104 am: 07.08.2019 19:49 »
@Bester42
Der erste Absatz zeigt ein völliges unverständnis der geplanten tarflichen Regelung.

Dagegen kann die Sache mit den geänderten Aufgaben funktionieren (ggf. auch durch Bewerbung auf eine andere Stelle ggf. bei einem anderen Arbeitgeber). Ist aber halt ein Spiel auf Risisko ob es tatsächlich zu veränderten Aufgaben kommt. Sonst bleibt man für immer in der niedrigeren Entgeltgruppe.