Autor Thema: Einstufung bei AG-Wechsel im öD und Anrechnung von Stufenlaufzeit  (Read 3426 times)

Fidi

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Hallo,

meine Frage bezieht sich auf folgende Konstellation (BV= Beschäftigungsverhältnis, AG= Arbeitgeber):

BV1 öD, wissenschaftlich, E13, befristet auf insgesamt 5 Jahre (zunächst 3 Jahre, direkt anschließend 2 Jahre Verlängerung). Bei Ende dieses BV war Stufe 3 erreicht, bis zum Stufenaufstieg in 4 hätten noch 2 Monate gefehlt, aber der Vertrag lief aus.

2 Jahre und 11 Monate freiberufliche Tätigkeit[/li][/list]

Dann BV2 öD (anderer AG,aber gleiches Bundesland wie BV1: BaWü) nichtwissenschaftlich, E11 nach TV-L, unbefristet.Hier von Beginn an Stufe 3, Stufenlaufzeit wurde wieder auf 3 Jahre angesetzt, die Stufenlaufzeit aus BV1 wurde also nicht angerechnet. Aktuell ist (seit 5 Monaten) Stufe 4 erreicht.

Meine Frage: Hätte nicht die Stufenlaufzeit für Stufe 3 aus BV1 für die Stufenlaufzeit in BV2 angerechnet werden müssen?

MoinMoin

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Nein.
können hätte der AG vieles, aber müssen hätte er noch nicht mal die Stufe 3 geben müssen, sofern nicht eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Fidi

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Danke für die Antwort!

 Stufe 3 war in BV2 tatsächlich wg. einschlägiger Berufserfahrung gewährt worden.
Muss also auch bei einschlägiger Berufserfahrung die Stufenlaufzeit aus dem vorherigen BV nicht angerechnet werden?

"Können hätte der AG vieles" - d.h., er hätte die Wartezeit bis Stufe 4 verkürzen können (wg. Lebenshaltungskosten, Bindung von Fachkräften etc., da gibt es ja einen entsprechenden Absatz), musste aber nicht?

Fängt die Stufenlaufzeit  - soweit der AG nichts anderes zugesteht - bei AG-Wechsel immer von vorne an?

MoinMoin

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Danke für die Antwort!

 Stufe 3 war in BV2 tatsächlich wg. einschlägiger Berufserfahrung gewährt worden.
Muss also auch bei einschlägiger Berufserfahrung die Stufenlaufzeit aus dem vorherigen BV nicht angerechnet werden?

"Können hätte der AG vieles" - d.h., er hätte die Wartezeit bis Stufe 4 verkürzen können (wg. Lebenshaltungskosten, Bindung von Fachkräften etc., da gibt es ja einen entsprechenden Absatz), musste aber nicht?

Fängt die Stufenlaufzeit  - soweit der AG nichts anderes zugesteht - bei AG-Wechsel immer von vorne an?
Nein. insbesondere nach so langer Unterbrechungszeit nicht.
Ja, er hätte wenn er gewollt hätte und es einen GRund gäbe.
Ja, fängt immer von vorne an bei AG wechsel von außerhalb des öDs

Fidi

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Danke!! Zwei Fragen noch:


"Fängt die Stufenlaufzeit  - soweit der AG nichts anderes zugesteht - bei AG-Wechsel immer von vorne an?"

=> "Ja, fängt immer von vorne an bei AG wechsel von außerhalb des öDs"

Ist das denn ein AG-Wechsel von außerhalb des öDs, wenn das letzte vorangegangene BV doch auch im öD war -
Oder spielt da die Zeit zwischen den beiden BVs (also die Zeit der freiberuflichen Tätigkeit) eine Rolle?

Wenn es sich in einem anderen Fall um einen nahtlosen Übergang zwischen zwei BVs im öD handelt, müsste dann ja die Stufenlaufzeit angerechnet werden, dh. nicht wieder von vorne anfangen, oder? Spielt hier eine unterschiedliche Eingruppierung eine Rolle?

Beispiel: BV1 bei AG X im öD, E11, Stufe 4
Wechsel zu BV2 bei AG Y im öD, E13, Stufe 3 oder 4? Stufenlaufzeit?

MoinMoin

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a) Du hast keinen nahtlosen Übergang.
b) beim Wechsel von einem öD zum anderen ist es auch eine Kann Regelung.
von e11S3 würde man bei Neueinstellung in die EG13s1 kommen,
umgekehrt kann man eher in die gleiche Stufe kommen (muss aber auch nicht, weil einschlägige BE fehlen kann.)
Ansonsten einfach mal §16 etc. lesen

Fidi

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Nochmal vielen Dank.