Höhergruppierung von EG8 in EG9a

Begonnen von manuel, 22.03.2019 11:13

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Squix

Keine Ahnung wer festlegt was relevant ist und was nicht.

Texter


Spid

Naja, in erster Linie die Tarifparteien im Tarifvertrag. Diese haben sich nunmal für das Kriterium ,,Kasse nach KuRVO" entschieden. Das BAG hat entschieden, wie das Kriterium auszulegen ist. Solange das BAG seine Rechtsprechung nicht ändert, zeigen abweichende Kommentarmeinungen und Rechtsauffassungen von KAVen von unzureichender Durchdringung der Materie, miserabler Recherche und/oder einem gerüttelt Maß an Unfähigkeit.

Squix

Dann wird diese Unfähigkeit maßgeblich durch diverse KAV und entsprechende Kommentierungen gestützt. An der Stelle muss ich dann einfach sagen, dass mir derren Expertise näher liegt als die zweifelsohne weitreichende Fachkenntnis hier. Das Urteil ist von 1998 - unter gänzlich anderen Bedingungen gesprochen worden. Wenn ein Irrtum meinerseits vorliegen sollte, lass ich das sehr gerne auf dem Klageweg klären (auch auf die Gefahr hin, dass alle sich o. g. geirrt haben) - bisher war das nie nötig. Gern setze ich ein entsprechendes Urteil dann um.

Spid

Solange man sich im Widerspruch zur BAG-Rechtsprechung befindet, irrt man - so einfach ist das.

Squix

Genau ganz einfach :) die ernannte Vertretung des BAG darf mich daher gern korrigieren, wenn es soweit ist.

Spid

Man kann ja durchaus eine abweichende Rechtsmeinung vertreten, man sollte dann aber auch begründen können, warum die BAG-Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein sollte. Eine solche Begründung fehlt jedoch völlig - was dem Ganzen die Qualität eines Fünfjährigen, der mit dem Fuß aufstampft, verleiht.

Squix

Die Umstellung des kommunalen Rechnungswesens betrachte ich als außerordentlich relevant in diesem Zusammenhang. Die wesentlichen Unterschiede sind hinreichend bekannt.

Spid

Wenn das kommunale Rechnungswesen nach Einführung der EGO eingeführt worden wäre, könnte diese Argumentation tragen. Die Einführung der Doppik geschah jedoch vor Inkrafttreten der EGO VKA. Man hat dennoch das Kriterium ,,Kasse nach KuRVO" vereinbart, dessen Auslegung durch das BAG bekannt war. Mithin ist das Kriterium weiterhin so auszulegen wie im referenzierten BAG-Urteil. Hätten die Tarifvertragsparteien nach Doppik und Kameralistik unterscheiden wollen, hätten sie derlei vereinbaren müssen. Haben sie aber nicht. Wie wenig die Argumentation mit der Einführung der Doppik trägt, erkennt man übrigens hervorragend daran, daß es in der maßgeblichen Kommentarliteratur an einer entsprechenden Herleitung völlig fehlt - mithin haben die entsprechenden Kommentarmeinungen auch etwa den Wert eines Klospruchs und nicht mehr.

Squix

Wie bereits gesagt, ändert sich daran auch nichts - nichtmal, dass Kassen mit kaufmännischer Buchführung keine  bestimmten Kassen nach der KurVO sind - das war schon lange vor 2017. Die TVP mussten folglich auch nichts anderes bestimmen, gar ergänzen - denn das war es bereits. Haben es dennoch zweifelsfrei jeweils in den jeweiligen Vorbemerkung beschrieben. Seit Umstellung auf die Doppik trifft das einfach auf wesentlich mehr Kassen zu. Das ergibt sich u. a
auch anhand der Rechtsquellen, welche das BAG 1998 anführt. Die einschlägige Kommentierung verzichtet daher auf irgendwelche Herleitung. Da gibt es nichts herzuleiten - das ist lediglich eine volksmundige Wiedergabe von Inhalten der EGO. "Klugscheißen" , wenn man so will für den "wow" Effekt. Steigert die Auflage.

Spid

Was die Tarifvertragsparteien in der Vorbemerkung geregelt haben, ist ,,Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts sind nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten." - und nichts anderes. Gem. dem genannten BAG-Urteil fallen auch durch die jeweiligen Nachfolgeregelungen (bspw. GemKVO der jeweiligen Länder und auch diese ablösende Regelungen) bestimmten Kassen darunter. Die Art der Buchführung hingegen spielt keinerlei Rolle.

Franke

So jetzt  mal wieder was zum Thema:
Wenn ich aber eine Kollegin in der Kasse habe?! Also nix Einmann Betrieb! Man braucht schließlich eine Stellvertretung.
Und ich bleibe dabei dass es absolut legitim wäre eine EG9a anzustreben bei Leitung Kasse und Vollstreckung.   Die Verantwortung ist so oder so gegeben und man muss sich noch um alles selbst kümmern. Also Dreifachbelastung!

Spid

Nun, das Thema war die Eingruppierung eines Verwalters einer Einmannkasse mit weiteren Aufgaben. Dazu gehört selbstverständlich auch die Frage, welche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen sind. Nicht dazu gehört die Eingruppierung von Leitern von Kassen im Tarifsinne, die auch Leiter der Vollstreckungsstelle sind. Diese sind mindestens in E9a eingruppiert.

Franke

Ich wollte mich hier einfach nur noch mal absichern bevor ich noch mal zu meinem Chef gehe in Sachen EG9a.  Das es aus rein gesetzlichen Aspekten möglich wäre als Kassenleiter und Vollstreckungsleitung in EG9a zu kommen auch wenn man nur in einer kleinen Gemeinde arbeitet.
Gibt es eigentlich auch die Möglichkeit sich noch mal einen telefonischen Ratschlag zu holen in Sachen TVöD? Kommunaler Prüfungsverband zB.?