Das Gesetz tritt grundsätzlich mit dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Art. 15 Abs. 1 BesStMG-E). Wenn PStS Mayer also sagt, er möchte, dass das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, müsste es so zeitnah vom Bundestag beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden, dass es noch im Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann.
Das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes am 1. März 2020 gemäß Art. 15 Abs. 3 BesStMG-E betrifft die Änderungen im Zuge der Abschaffung der Besoldungsgruppe A 2 sowie der Anlagen des BBesG, also die neuen Anwärtergrundbeträge, die Erhöhung von Stellen- und Amtszulagen sowie die redaktionellen Änderungen der Anlagen IV und V (Grundgehälter der Besoldungsordnungen A und B sowie des Familienzuschlags) infolge der Abschaffung der Besoldungsgruppe A 2.
Andere Teilen treten gemäß Art. 15 Abs. 2, 4-7 BesStMG-E zu anderen Terminen in Kraft.