Autor Thema: Eigenkündigung  (Read 3720 times)

Mia Meyer

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Eigenkündigung
« am: 30.03.2019 20:02 »
Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand bei meinem Problem behilflich sein oder hatte schon einmal selbst den Fall:

Ich bin ab 15.April 2019 fünf Jahre bei einer Kommune unbefristet beschäftigt.
Nun möchte ich in eine andere Kommune wechseln und somit müsste ich selbst bei meinem jetzigen Arbeitgeber kündigen. Den neuen Einstellungsvertrag erhalte ich jedoch wahrscheinlich erst Anfang April 19.

Nun meine Frage wegen der Eigenkündigung:
nach § 34 TVÖD heißt es "bei mehr als 1 Jahr Beschäftigungszeit = Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende" - wäre also letzter Kündigungstag mitte Mai damit ich ab 01.07.2019 den neuen Job antreten kann.
 
Ab 16.April 19 bin ich dann aber bereits 5 Jahre in der Kommune beschäftigt. Tritt dann nicht die Kündigungsfrist "3 Monate zum Quartalsende" ein, somit Antritt der neuen Beschäftigung erst zum 01.10.19 möglich?   :-[
Ich möchte jedoch gern meine neue Stelle zum 01.07.19 antreten!

Reicht es also die Kündigung vor dem 16.April 19 mit der Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende abzugeben oder wirken dann schon die 5 Jahre Beschäftigungszeit?

Danke Mia

 
 

MoinMoin

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Antw:Eigenkündigung
« Antwort #1 am: 30.03.2019 20:42 »
Mach einen Auflösungsvertrag. Dann ist die Kündigungsfrist egal und man trennt sich einvernehmlich.

Flausi

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Antw:Eigenkündigung
« Antwort #2 am: 31.03.2019 19:39 »
Sag doch deinem neuen AG über die Problematik Bescheid, dann erhältst du den neuen Einstellungsvertrag früher...sollte ja auch in deren Sinn sein, dass du früher anfängst, wenn nicht musst du halt länger beim alten AG verbleiben...oder halt Auflösungsvertrag (wie Vorschreiber erwähnt!)

Lars73

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Antw:Eigenkündigung
« Antwort #3 am: 31.03.2019 20:07 »
Es gilt die Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung. Wenn also rechtzeitig vor den fünf Jahren gekünigt wird gibt es kein Problem. Sonst halt über einem Aufhebungsvertrag verhandeln.