[HE] Landesticket Steuererklärung

Begonnen von hessena12, 01.04.2019 15:42

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hessena12

Bisher habe ich eine Jahreskarte für die Öffis zahlen müssen und habe es auch in der Steuererklärung angegeben.
Mit dem Landesticket hat sich das natürlich geändert. Lasst ihr die Felder für die Steuererklärung nun aus, oder gebt ihr Auto, Fahrrad etc. an, um noch etwas Pendlerpauschale zu erhalten?

Mask

Da ich das Landesticket seit erhalt ungefähr dreimal benutzt habe und sonst weiter brav mit dem Auto fahre, gebe ich wie eh und je das Auto an

hessena12

Und wenn man kein Auto hat,
kann man z.B. das Fahrrad angeben?
Bei mir sind es sowieso nur 5km bis zur Arbeit...


bettelmusikant

Bin zur Beratung regelmäßig bei dem Lohnsteuerhilfeverein. Thema Entfernungspauschale: Unabhängig von dem "wie komme ich zum Dienst" soll ich lediglich die kürzeste (einfache) Strecke angeben. Fertig.

Solitair

Es heißt ja Entfernungspauschale. Das gewählte Beförderungsmittel spielt überhaupt keine Rolle.
Wobei mit 5km wird wohl gar nicht der Pauschbetrag erreicht, wenn nicht noch weitere Werbungskosten in relevanter Höhe vorhanden sind.

Mayday

Richtig, wenn man keine weiteren Ausgaben absetzen kann lohnt sich das erst bei mehr als 15 Kilometer einfacher Entfernung. Man muss halt insgesamt über die Werbungskostenpauschale von 1000 € kommen.

hessena12

Danke für die Antworten!

Da ich Lehrer bin, habe ich hohe Werbungskosten

Finanzer

@hessena12: Nicht alles was Lehrer als Werbungkosten ansehen sind auch Werbungskosten im Sinne des EStG :-)

@topic: Für 2018 ist der Ansatz der Entfernungspauschale definitiv unproblematisch... in den Folgejahren werde ich es auf einen Einspruch und im Zweifel auf eine Kage ankommen lassen.

anstaltszauber

Zitat von: Finanzer am 04.04.2019 07:50
@topic: Für 2018 ist der Ansatz der Entfernungspauschale definitiv unproblematisch... in den Folgejahren werde ich es auf einen Einspruch und im Zweifel auf eine Kage ankommen lassen.

Ja, das wird wirklich interessant. Ab Steuerjahr 2019 muss man die steuerfreie Erstattung des Arbeitgeber für den ÖPNV (Landesticket) von der Pauschale absetzen. Den Erstattungsbetrag würde ich angesichts der Kosten für das Land für alle Tickets auf ca. 30 EUR/Monat ansetzen.

Mask

Könnt ihr das für einen Nichtfinanzer erklären? Heißt dass in Summe fällt meine Steuerrückzahlung geringer aus, wegen einem Ticket das ich nicht wollte und nicht benutzt habe ?

Kingrakadabra

Zitat von: Mask am 05.04.2019 06:18
Könnt ihr das für einen Nichtfinanzer erklären? Heißt dass in Summe fällt meine Steuerrückzahlung geringer aus, wegen einem Ticket das ich nicht wollte und nicht benutzt habe ?

Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung nicht berührt.

pvenj

Zur Ergänzung noch aus der Tarifvereinbarung:

ZitatUm die besondere Attraktivität des LandesTickets Hessen zu erhalten, strebt das Land
Hessen an, auf Bundesebene eine gesetzliche Alternative zur Steuerfreistellung nach
§ 3 Nr. 15 EStG zu schaffen, wonach sich das Land Hessen als Arbeitgeber wahlweise
dafür entscheiden könnte, die für die Entfernungspauschale schädliche Steuerfreiheit
aufzuheben und stattdessen die Pauschalversteuerung für das LandesTicket Hessen
zu übernehmen.

und weiter unten:

ZitatFür den Fall, dass die o.g. Gesetzesänderung nicht bis zum 15. Oktober 2019
verabschiedet wird oder nicht spätestens zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird
das LandesTicket Hessen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nach
Maßgabe des TV LandesTicket Hessen mit der Vorgabe gewährt, dass den Beschäftigten
ein für jedes Kalenderjahr einmalig auszuübendes Wahlrecht
zwischen
der Nutzung des LandesTickets Hessen unter Minderung der Entfernungspauschale
in Höhe der steuerfreien Arbeitgeberleistung einerseits und dem Erhalt
der vollständigen Entfernungspauschale unter Verzicht auf die Nutzung des
LandesTickets Hessen andererseits eingeräumt wird. Die Protokollerklärung Nr.
1 zu § 3 Absatz 3 wird angepasst.

anstaltszauber

Zitat von: Kingrakadabra am 05.04.2019 06:41
Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung nicht berührt.

Bis Ende 2018 galt: Das Landesticket als sonstige Leistung wird nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Seit Anfang 2019 gilt: Das Landesticket als sonstige Leistung wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Siehe § 3 Nr. 15 EStG. Deshalb soll laut Tarifvereinbarung künftig (vielleicht) ein Wahlrecht gelten.

AlphaOmega

Zitat von: anstaltszauber am 05.04.2019 20:38

Seit Anfang 2019 gilt: Das Landesticket als sonstige Leistung wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Das ist meiner Meinung nach falsch. Siehe
https://www.uni-frankfurt.de/75163457/Hessisches_Ministerium_der_Finanzen.pdf
Zitat: "[...] Sie erhalten also auch das LandesTicket 2019 ohne steuerliche Nachteile. [...]"