Autor Thema: [HE] Probezeit Zwischenbericht  (Read 7535 times)

bettelmusikant

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[HE] Probezeit Zwischenbericht
« am: 02.04.2019 08:18 »
Hallo,
ich bin BaP in der Laufbahn des gD in einer Behörde in Hessen. Der Mitarbeiterstamm der Verwaltung ist größtenteils tarifbeschäftigt, aber es gibt eben auch einige Beamte, die leider etwas „stiefmütterlich“ behandelt werden was Formalien anbelangt.
Ich habe von ca. 19 Monaten meinen Vorbereitungsdienst als BaW erfolgreich beendet und bin nun eben BaP mit der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren. So etwas wie Stellenbewertungen gibt es für Beamte bei uns nicht wirklich, ich weiß allerdings, dass ich auf einer höheren Stelle als A9 „sitze“, jedenfalls laut Stellenplan.
§ 9 der HLVO schreibt vor „Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach 18 Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen.“ Das war so nicht bekannt, in der Vergangenheit wurde das auch regelmäßig nicht durchgeführt, das hat aber nicht verhindert, dass Kollegen nach der Probezeit als BaL weiterbeschäftigt worden sind. Ich habe aber nun darum gebeten, dass ein solcher Zwischenbericht für mich erstellt wird (auch in Hinblick auf eine theoretisch mögliche Beförderung nach zwei Jahren der Probezeit). Allerdings gibt es eben keine (internen) Vorgaben, wie ein solcher Zwischenbericht aussehen soll. Das Gesetz trifft zu der Form von Zwischen- und Abschlussbericht keine Aussage. Sowohl Zwischen- als auch Abschlussbericht können in Form einer dienstlichen Beurteilung abgegeben werden.
Gibt es (hessenweite) „Handreichungen“ wie ein solcher Zwischenbericht aussehen soll? Werden dabei Noten vergeben? Auf was müsste ich achten bzw. sollte ich im Vorfeld ansprechen? Werde ich danach beurteilt, welche Leistungen ich gemessen an meiner Besoldung oder gemessen an meiner Planstelle erbringe?
Über Antworten und Erfahrungsberichte bin ich dankbar!

Mask

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #1 am: 02.04.2019 08:50 »
Hi,

wie du schon richtig festgestellt hast, trifftbt die HLVO zur Form des Zwischen- und Abschlussberichts keine Aussage. Sie können und werden in der Praxis daher idR als dienstliche Beurteilung ausgestaltet.

Ob es Noten gibt oder nicht, häng von deinem behördlichen Beurteilungssystem ab. Bei Landesbehörden wird nur die Bewährung oder nicht Bewährung festgestellt bzw. eine Prognose hierzu abgegeben. Diese Prognose enthält auch eine Einschätzung, wie sich der Beamte in den Ämtern seiner Laufbahn bewähren wird ( Vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 23.7.2018, 3 L 5382/17)

Die Führung auf einer höheren Planstelle laut Stellenplan ist erst einmal nur eine rein haushalterische Maßnahme und für deine Beurteilung bzw. Bewährung ohne Belang.

Interessanter wäre dein Amt im konkret funktionellen Sinn (Dienstposten) wenn es so etwas bei euch nicht gibt, wie sollen dann Beförderungsverfahren durchgeführt werden ??

Fragmon

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #2 am: 02.04.2019 09:11 »
In Hessen gibt es dafür Richtlinien. Ich habe leider nur eine alte für das VW Personal und eine neue für Lehrkräfte gefunden. Dort steht, dass der Zwischenbericht und der Abschlussbericht in Form einer Beurteilung zu fertigen ist.
Für eine Bewährung muss mindestens mit ausreichend beurteilt werden.

bettelmusikant

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #3 am: 02.04.2019 09:19 »
Danke für die Antworten!

Hi,

wie du schon richtig festgestellt hast, trifftbt die HLVO zur Form des Zwischen- und Abschlussberichts keine Aussage. Sie können und werden in der Praxis daher idR als dienstliche Beurteilung ausgestaltet.

Ob es Noten gibt oder nicht, häng von deinem behördlichen Beurteilungssystem ab. Bei Landesbehörden wird nur die Bewährung oder nicht Bewährung festgestellt bzw. eine Prognose hierzu abgegeben. Diese Prognose enthält auch eine Einschätzung, wie sich der Beamte in den Ämtern seiner Laufbahn bewähren wird ( Vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 23.7.2018, 3 L 5382/17)

Die Führung auf einer höheren Planstelle laut Stellenplan ist erst einmal nur eine rein haushalterische Maßnahme und für deine Beurteilung bzw. Bewährung ohne Belang.

Interessanter wäre dein Amt im konkret funktionellen Sinn (Dienstposten) wenn es so etwas bei euch nicht gibt, wie sollen dann Beförderungsverfahren durchgeführt werden ??

Ja, das frage ich mich natürlich auch, das ist dann der nächste Schritt...Also erst mal den Zwischenbericht erledigen!
Danke für das Urteil!

In Hessen gibt es dafür Richtlinien. Ich habe leider nur eine alte für das VW Personal und eine neue für Lehrkräfte gefunden. Dort steht, dass der Zwischenbericht und der Abschlussbericht in Form einer Beurteilung zu fertigen ist.
Für eine Bewährung muss mindestens mit ausreichend beurteilt werden.

Danke, ja, das es alte Richtlinien gibt, wusste ich...

Organisator

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #4 am: 02.04.2019 09:33 »
Interessanter wäre dein Amt im konkret funktionellen Sinn (Dienstposten) wenn es so etwas bei euch nicht gibt, wie sollen dann Beförderungsverfahren durchgeführt werden ??

Z.B. über die Beurteilungsnote im Rahmen freier verfügbarer Planstellen.

Fragmon

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #5 am: 02.04.2019 10:30 »
Ich gehe davon aus, dass es auch in der neuen Richtlinie analog den Lehrkräften gehandhabt wird, dass der Bericht eine besondere Form einer Beurteilung ist

Stichwort Beförderung - Stellenbündelung

Mask

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #6 am: 02.04.2019 11:11 »
§ 21 HBG (seit dem 2DRModG im März 2014)

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.“

Genau genommen enthält also bereits der § 21 HBG die Verpflichtung für eine Dienstpostenbewertung.

Legt man nun noch die aktuelle Rechtsprechung des VGH Kassel zugrunde (VGH Kassel, Urt. v. 04.02.2015 – 1 A 1033/14 und – 1 A 2172/13; Urt. v. 28.08.2013 – 1 A 1274/12) ist zudem eine Dienstpostenbewertung Voraussetzung für eine rechtmäßige Beurteilung.

Nach Ansicht des Gerichts ist es Beurteilern und Beurteilerinnen nicht ohne eine Bewertung des Dienstpostens möglich, die Leistungen des zu Beurteilenden zu dem von ihm innegehabten Statusamt in Beziehung zu setzen.

Ausgehend von dem Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung impliziert die Zuordnung von Aufgaben zu einem höheren (statusrechtlichen) Amt, dass an die Amtsausübung (Bewältigung von Aufgaben) im Hinblick auf die Leistung und Befähigung auch höhere Anforderungen an die Beamtin und den Beamten gestellt werden.

Daher meiner Meinung nach, keine DiPo, keine korrekte Beurteilung, keine Beförderung

Mask

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #7 am: 02.04.2019 11:15 »
Stichwort Beförderung - Stellenbündelung

Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG (in Hessen § 21 HBesG), wenn es auf so genannten gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat. ( Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 6. 2011 − 2 C 19/10)


Fragmon

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #8 am: 02.04.2019 12:09 »
Stichwort Beförderung - Stellenbündelung

Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG (in Hessen § 21 HBesG), wenn es auf so genannten gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat. ( Vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 6. 2011 − 2 C 19/10)

Einer Funktion können bis zu drei aber zugeordnet werden. Das wäre im mD A7 A8 A9. Demzufolge muss man nicht mal eine Bewertung vornehmen.

Mask

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #9 am: 02.04.2019 13:06 »
Und woraus ergibt sich die Zuordnung der drei Ämter wenn nicht aus einer Bewertung ?

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #10 am: 02.04.2019 14:55 »
Und woraus ergibt sich die Zuordnung der drei Ämter wenn nicht aus einer Bewertung ?

Die Zuordnung der drei Ämter zu einer Funktion ist die Bewertung. Der Dienstherr ist in der Art seiner Bewertung ziemlich frei.

Vgl dazu § 18 BBesG (neu):
Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. (…)

Dabei ist unerheblich, ob die Bewertung summarisch oder analytisch vorgenommen wird.



Mask

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #11 am: 02.04.2019 15:23 »
Und eben das ist ja vorliegend eben nicht erfolgt, wenn der TE schreibt, dass keine Stellenbewertungen für Beamte in gleich welcher Form existieren, sind auch keine (wie auch immer gearteten) Bewertungen vorgenommen worden. Wenn eine solche nicht existiert, kann seine Stelle auch nicht gebündelt (von bis was auch immer) sein.

Auch ist der Dienstherr mE nach nicht ziemlich frei, so darf eine Dienstpostenbündelung etwa nur aufgrund eines sachlichen Grundes erfolgen.

Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (Vgl. BVerwG a.a.O.)

Dieser kann gerade in sogenannten Massenverwaltungen darin liegen, dass ständig wechselnde Aufgaben wahrgenommen werden.

Hier soll die Verwaltung nun prüfen und konkret festlegen, welche Posten gebündelt werden sollen und welche Aufgaben innerhalb der Bündelung wahrgenommen werden.

Von daher würde ich sagen, dass es in der Verwaltung des TEs auf jeden Fall einen gewissen Handlungsbedarf gibt....

Organisator

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #12 am: 02.04.2019 15:28 »
Und eben das ist ja vorliegend eben nicht erfolgt, wenn der TE schreibt, dass keine Stellenbewertungen für Beamte in gleich welcher Form existieren, sind auch keine (wie auch immer gearteten) Bewertungen vorgenommen worden. Wenn eine solche nicht existiert, kann seine Stelle auch nicht gebündelt (von bis was auch immer) sein.

Von daher würde ich sagen, dass es in der Verwaltung des TEs auf jeden Fall einen gewissen Handlungsbedarf gibt....

Da Dienstpostenbewertung ein recht spezielles Thema ist (und z.B. eine Bündelung schnell für das Missverständnis sorgt, dass keine (dienstpostenscharfe) Bewertung vorliegt), der TE noch recht frisch in der Verwaltung ist und gar keine Dienstpostenbewertung eher unwahrscheinlich ist, würde ich den Ball nochmal zurückspielen wollen:

@ bettelmusikant: Wie schauts denn aus, gar keine Dienstpostenbewertung? Bündel? Was sagen denn die (schon mal beförderten) Kollegen zum Verfahren?

Mayday

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #13 am: 02.04.2019 19:25 »
Ich habe aber nun darum gebeten, dass ein solcher Zwischenbericht für mich erstellt wird (auch in Hinblick auf eine theoretisch mögliche Beförderung nach zwei Jahren der Probezeit).

Noch nicht mal die Lebenszeitverbeamtung in der Tasche und schon nach einer Beförderung schielen...  ::)
Dafür wären nach §10 HLV "hervorragende Leistungen" notwendig, was wohl der höchstmöglich erreichbaren Punktzahl in Hessen (130 = übertrifft in besonderem Maße die Anforderungen) entspräche. Ein solches Szenario ist völlig unrealistisch, aber träumen darf man natürlich. Lieber Step by Step...  ;)

BeamterBR

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Antw:[HE] Probezeit Zwischenbericht
« Antwort #14 am: 02.04.2019 22:07 »
Ich habe aber nun darum gebeten, dass ein solcher Zwischenbericht für mich erstellt wird (auch in Hinblick auf eine theoretisch mögliche Beförderung nach zwei Jahren der Probezeit).

Noch nicht mal die Lebenszeitverbeamtung in der Tasche und schon nach einer Beförderung schielen...  ::)
Dafür wären nach §10 HLV "hervorragende Leistungen" notwendig, was wohl der höchstmöglich erreichbaren Punktzahl in Hessen (130 = übertrifft in besonderem Maße die Anforderungen) entspräche. Ein solches Szenario ist völlig unrealistisch, aber träumen darf man natürlich. Lieber Step by Step...  ;)

Naja ich kann das schon verstehen. Wenn man aufgrund der Anzahl der Beamten und der Anzahl entsprechender Dienstposten Aufgaben mit einer Dienstpostenbewertung von A12 ausführt mit einer Besoldung von A9 kann das schon frustrierend sein, wenn der Dienstherr alles was eine Beförderung betrifft hinauszögert.