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Eingruppierung E 14 - BItte um Bewertungs- und Argumentationshilfe

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Organisator:
Hallo Fachleute,

hier ein kleines Problem mit der Bitte um argumentative Hilfe:

Tätigkeiten nach Teil I EntgO:
40 % E 14
40 % E 13
20 % E 11

Mein Ergebnis:
80 % Tätigkeiten nach E 13, davon 40 % nach E 14, also E 14 Fg. 2.

Jetzt wird mir entgegengehalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 TVöD sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe richtet, die mindestens hälftig anfallen.
Hier seien es nur 40 % E 13, so dass ein Aufbauen (E 14 FG 2: Beschäftigte der Entgeltgruppe 13....) nicht erfolgen kann.

Nach meiner Logik beinhaltet die E 14 auch die Tätigkeitsmerkmale der E 13, so dass insgesamt 80 % E 13 vorliegen und natürlich darauf aufgebaut werden kann.

Dieses entgeltordnungsimmanente Prinzip ist dabei so logisch, dass es nicht nochmal explizit genannt ist. Oder?

Ich bräuchte bitte eine Fundstelle, die klipp und klar dies bestätigt, da ich mit Logik bei meinem Gesprächspartner nicht weiterkomme. Hätte da jemand was für mich?

Danke!

Spid:
Dazu bedarf es doch nur der Nutzung des vorgesehenen Formulars Tätigkeitsbewertung (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=1) und der dazugehörigen Ausfüllhinweise (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_BMI_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=2).

AlphaOmega:
Dann kann man also mit den Angaben von Organisator noch gar nicht sagen, ob der Beschäftigte in E 13 oder E 14 eingruppiert ist?

AlphaOmega:
Wenn sich die 40% E 14 derart aufteilen, dass 20% E 14 Fg 2 und 20% E 14 Fg 3 sind, dann wäre es ingesamt doch eine E 13, oder? Wenn aber die 40% E 14 ausschließlich E 14 Fg 2 sind, dann wäre es eine E 14. Richtig?

Spid:
Die Bewertung eines Arbeitsvorgangs kann nie E14 Fg. 2 ergeben, so daß 20% E14 Fg. 2 kein mögliches Ergebnis ist.

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