Autor Thema: Eingruppierung E 14 - BItte um Bewertungs- und Argumentationshilfe  (Read 16480 times)

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Das wäre eine Variante (FG 4), ich ziele auf die FG 2 ab:

Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe 13 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie
mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen
Aufgaben erfordert.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Spid

  • Gast
Aber kommt es jetzt nicht darauf an, wie man zu den 40% E 14 gekommen ist? Nach Spids Aussage wäre die Person in E 14 eingruppiert, wenn ein Unterstellungsverhältnis vorliegt (Ich habe das Urteil bisher nur überflogen, aber Rn. 20 spricht meiner Meinung nach nicht für diese Auffassung. Hier muss die Unterstellung mindenstens Hälftig vorliegen).

RN20 erörtert derlei aber nicht. In RN20 geht es um die auszuübende Tätigkeit eines Unterstellten.

AlphaOmega

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
[...] Das Formular ist halt eine Arbeitshilfe für Leute, die es können (sollen).
Hast du Tipps, wie man dieses Können erlernt?

AlphaOmega

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Mal angenommen:

AV 1: 20%, Heraushebung: besondere Schwere und Bedeutung
AV 2: 30%, Heraushebung: hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
AV 3: 50%, ohne Heraushebung und Unterstellungsverhältnis

Bei 100% ist AV 1 mit E 14 zu bewerten und AV 3 mit E 13. Aber was mache ich mit AV 2? In der E 14 gibt es das Tätigkeitsmerkmal hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben ja nicht, sondern nur mit dem Zusatz 1/3.

Spid

  • Gast
[...] Das Formular ist halt eine Arbeitshilfe für Leute, die es können (sollen).
Hast du Tipps, wie man dieses Können erlernt?

Der dbb bietet Seminare dazu an.

Spid

  • Gast
Mal angenommen:

AV 1: 20%, Heraushebung: besondere Schwere und Bedeutung
AV 2: 30%, Heraushebung: hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
AV 3: 50%, ohne Heraushebung und Unterstellungsverhältnis

Bei 100% ist AV 1 mit E 14 zu bewerten und AV 3 mit E 13. Aber was mache ich mit AV 2? In der E 14 gibt es das Tätigkeitsmerkmal hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben ja nicht, sondern nur mit dem Zusatz 1/3.

AV2 ist auch E14 - er ist zu 100% hLbbsA, was mindestens ein Drittel erfüllt.

AlphaOmega

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Ich unterstelle, dass die Seminare auch eine gewisse Qualität haben, wenn der Vorschlag von dir kommt  :).

Im fiktiven Beispiel wäre der AN also in E 14 eingruppiert, aber ohne Fallgruppe?

Spid

  • Gast

Texter

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 362
Dazu bedarf es doch nur der Nutzung des vorgesehenen Formulars Tätigkeitsbewertung (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=1) und der dazugehörigen Ausfüllhinweise (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_BMI_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=2).

Mhh wenn ich das lese, würde ich im ersten Moment 10 % der EG 14 der EG 13 zuordnen um auf 50% zu kommen. Dann bleiben noch 30 Prozent EG 14 übrig, was kleiner als 33,33 Prozent ist. Ergebnis EG 13.

Wo ist mein Fehler?

Spid

  • Gast
Du führst eine Entgeltgruppenbetrachtung durch. Wenn aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale vorliegen, ist jedoch auch eine Anforderungsbetrachtung durchzuführen - und die führt zu 80% wissenschaftliches Hochschulstudium und 40% bSuB.

AlphaOmega

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Jetzt bin auch ich wieder planlos.
Ich war auf die E 14 gekommen, weil AV 1 und AV 2 E 14 sind und damit zu 50% E 14 Tätigkeiten vorliegen. Wo kommen deine (Spid) 80% und 40% her und was ist eine Anforderungsbetrachtung und was sind aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale?

Spid

  • Gast
Mein Beitrag, den @Texter zitierte, war die unmittelbare Antwort auf den Startbeitrag - und da waren es 40% E14 und 40% E13 -> 80% wiss. Hochschulstudium und 40% bSuB. Aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale sind solche, die aufeinander aufbauen, bspw. bauen alle Tätigkeitsmerkmale der E14 des allg. Teils der EGO auf der E13 („Beschäftigte der E13, deren Tätigkeit...“) auf. Die Anforderungsbetrachtung betrachtet die Erfüllung von Anforderungen in Tätigkeitsmerkmalen durch Arbeitsvorgänge und summiert diese.

AlphaOmega

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Dann wäre die Eingruppierung des AN von Organisator aber doch E 13 und nicht E 14, weil weder zu mindestens 50% Tätigkeiten bSuB vorliegen, noch zu mindestens 1/3 Tätigkeiten hLbbsA?

Spid

  • Gast
40% > 1/3

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Nach meiner Logik beinhaltet die E 14 auch die Tätigkeitsmerkmale der E 13, so dass insgesamt 80 % E 13 vorliegen und natürlich darauf aufgebaut werden kann.

Das ist nicht nur "deine Logik", sondern der Systematik von Aufbaufallgruppen, wie die EG 14 FG 2 eine ist, immanent.

Diese Ausfüllhilfen vom BVA finde ich übrigens nicht gut händelbar.