Eingruppierung E 14 - BItte um Bewertungs- und Argumentationshilfe

Begonnen von Organisator, 02.04.2019 17:07

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Organisator

Hallo Fachleute,

hier ein kleines Problem mit der Bitte um argumentative Hilfe:

Tätigkeiten nach Teil I EntgO:
40 % E 14
40 % E 13
20 % E 11

Mein Ergebnis:
80 % Tätigkeiten nach E 13, davon 40 % nach E 14, also E 14 Fg. 2.

Jetzt wird mir entgegengehalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 TVöD sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe richtet, die mindestens hälftig anfallen.
Hier seien es nur 40 % E 13, so dass ein Aufbauen (E 14 FG 2: Beschäftigte der Entgeltgruppe 13....) nicht erfolgen kann.

Nach meiner Logik beinhaltet die E 14 auch die Tätigkeitsmerkmale der E 13, so dass insgesamt 80 % E 13 vorliegen und natürlich darauf aufgebaut werden kann.

Dieses entgeltordnungsimmanente Prinzip ist dabei so logisch, dass es nicht nochmal explizit genannt ist. Oder?

Ich bräuchte bitte eine Fundstelle, die klipp und klar dies bestätigt, da ich mit Logik bei meinem Gesprächspartner nicht weiterkomme. Hätte da jemand was für mich?

Danke!


AlphaOmega

Dann kann man also mit den Angaben von Organisator noch gar nicht sagen, ob der Beschäftigte in E 13 oder E 14 eingruppiert ist?

AlphaOmega

Wenn sich die 40% E 14 derart aufteilen, dass 20% E 14 Fg 2 und 20% E 14 Fg 3 sind, dann wäre es ingesamt doch eine E 13, oder? Wenn aber die 40% E 14 ausschließlich E 14 Fg 2 sind, dann wäre es eine E 14. Richtig?

Spid

Die Bewertung eines Arbeitsvorgangs kann nie E14 Fg. 2 ergeben, so daß 20% E14 Fg. 2 kein mögliches Ergebnis ist.

AlphaOmega

Kann ein AV dann ausschließlich über E 14 Fg. 1 der E 14 zugeordnet werden, oder geht das auch über Fg. 4?

Spid

Die Zahl der Unterstellten ist kein Merkmal, das auf einen Arbeitsvorgang bezogen ist.

AlphaOmega

Zitat von: Spid am 04.04.2019 10:13
Die Zahl der Unterstellten ist kein Merkmal, das auf einen Arbeitsvorgang bezogen ist.
Dann frage ich mich allerdings wozu Spalte 6 auf Seite 257.3 gut ist. Zumindest bei mir entsteht der Eindruck, man müsste für jeden AV ein Unterstellungsverhältnis prüfen.

AlphaOmega

Zitat von: Spid am 04.04.2019 10:13
Die Zahl der Unterstellten ist kein Merkmal, das auf einen Arbeitsvorgang bezogen ist.
Da muss ich noch mal nachfragen. In den Hinweisen zum Ausfüllen, die du verlinkt hast wird aber genau das in Beispiel 5 unter 2.3.b gemacht. Was stimmt denn jetzt?

Spid

Zitat von: AlphaOmega am 04.04.2019 12:34
Zitat von: Spid am 04.04.2019 10:13
Die Zahl der Unterstellten ist kein Merkmal, das auf einen Arbeitsvorgang bezogen ist.
Da muss ich noch mal nachfragen. In den Hinweisen zum Ausfüllen, die du verlinkt hast wird aber genau das in Beispiel 5 unter 2.3.b gemacht. Was stimmt denn jetzt?
Zitat von: Spid am 04.04.2019 10:13
Die Zahl der Unterstellten ist kein Merkmal, das auf einen Arbeitsvorgang bezogen ist.

AlphaOmega

Auch das nochmalige lesen deiner Aussage bringt mich nicht weiter.
In dem Beispiel gibt es zwei Arbeitsvorgänge. Nr. 1 verfassungsmäßige Prüfung von Gesetzgebungsverfahren mit einem Zeitanteil von 30%. Kein Heraushebungsmerkal und kein Unterstellungsverhältnis. Bewertet mit EG 13. Nr. 2 Leitung der Arbeitsgruppe XY mit 70% und mit Unterstellungsverhältnis. Bewertet mit EG 14.

Für mich gibt es jetzt mehrere Möglichkeiten:
1. Du irrst
2. Die Hinweise sind falsch (zumindest das Beispiel)
3. Ich habe noch nicht verstanden was ein AV ist
4. Irgendetwas anderes

Spid

Du fragtest, was stimmt - nicht nach einer Begründung. Selbstverständlich habe ich recht, siehe BAG Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82. Die Hinweise sind auch nicht falsch, schließlich behaupten sie nicht, die Feststellung könne nicht auf die Gesamttätigkeit ausgedehnt werden. Das Formular ist halt eine Arbeitshilfe für Leute, die es können (sollen). Zudem ist das Beispiel vielleicht unglücklich gewählt.

AlphaOmega

Um auch mal kleinlich zu sein: In dem Beispiel wird dem AV Nr. 2 ganz klar ein Unterstellungsmerkmal zugeordnet und zwar nur diesem AV.
Man hätte das Formular auch so gestalten können, dass das Unterstellungsverhältnis nur für den ersten AV auswählbar ist, weil damit die Eingruppierung feststeht (so habe ich es jetzt verstanden).

Danke für das Aktenzeichen.

Organisator

Ich habe jetzt als Argumentation, warum die E 14 auch die E 13 beinhaltet, die Durchführungshinweise des BMI vom 24.03.2014, Nr. 1.3.4.1 Schritt 2 Buchstabe b) genommen :

"Die Addition von Zeitanteilen einzelner erfüllter Anforderungen kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Gliederungseinheit aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale enthält. Aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale liegen vor, wenn ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe alle Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer darunter liegenden Entgeltgruppe beinhaltet. "

Ich hoffe, das sorgt bei der anderen Seite für Verständnis

AlphaOmega

Aber kommt es jetzt nicht darauf an, wie man zu den 40% E 14 gekommen ist? Nach Spids Aussage wäre die Person in E 14 eingruppiert, wenn ein Unterstellungsverhältnis vorliegt (Ich habe das Urteil bisher nur überflogen, aber Rn. 20 spricht meiner Meinung nach nicht für diese Auffassung. Hier muss die Unterstellung mindenstens Hälftig vorliegen).